Artikel 5 VO (EU) 2026/2
Überprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden
(1) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte durch die Wirtschaftsteilnehmer wenden die zuständigen nationalen Behörden die Grundsätze und Verfahren gemäß Anhang III an.
(2) Sind die zuständigen nationalen Behörden der Auffassung, dass eine Nichteinhaltung für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten relevant ist, so informieren sie die zuständigen nationalen Behörden dieser Mitgliedstaaten.
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