Artikel 6 VO (EU) 2026/220
Unterstützung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen
Wird die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR)(1) aktiviert und stellt ein Mitgliedstaat oder die Kommission ein Ersuchen um Konsultation und Koordinierung der Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371, setzt sich das Sekretariat des HSC mit dem IPCR-Sekretariat in Verbindung und stimmt sich mit diesem ab, um einen zeitnahen Informationsaustausch, auch von Informationen über Reaktionsmaßnahmen sowie über Stellungnahmen und Leitlinien des HSC in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, zu gewährleisten und zu kohärenten und effizienten Maßnahmen beizutragen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2014/415/EU.
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