Artikel 5 VO (EU) 2026/220
Risiko- und Krisenkommunikation
(1) Stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die Risiko- und Krisenkommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit, geben sie die Zielgruppe, den Inhalt und die Kommunikationskanäle an.
(2) Falls nach einem Ersuchen um Konsultation und Koordinierung der Reaktion gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 ein Bedarf an koordinierter Risiko- und Krisenkommunikation auf EU-Ebene besteht, unterstützt die Kommission die Erarbeitung von Kommunikationsaussagen.
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