Artikel 4 VO (EU) 2026/220

Konsultation und Koordinierung der Reaktion im Rahmen des HSC

(1) Wurde ein Ersuchen um Konsultation und Koordinierung der Reaktion auf die schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 gestellt, so fordert die Kommission zu einer Konsultation zwecks Koordinierung der Reaktion innerhalb des HSC auf. Diese Konsultation findet grundsätzlich spätestens 48 Stunden nach Eingang des Ersuchens statt. Dieser Zeitrahmen kann jedoch je nach der Dringlichkeit des Ersuchens oder dem Ausmaß der Gefahr angepasst werden.

(2) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit als Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr zu erlassen oder zu beenden, unterrichten sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission so rasch wie möglich und mindestens 14 Tage im Voraus über Art, Zweck und Umfang dieser Maßnahmen, konsultieren sie und stimmen sich mit ihnen ab.

(3) Muss die öffentliche Gesundheit so dringend geschützt werden, dass Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit sofort erlassen oder beendet werden müssen, unterrichten die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erlass oder Beendigung dieser Maßnahmen. In dieser Unterrichtung werden Art, Zweck und Umfang dieser Maßnahmen beschrieben.

(4) Nachdem die Kommission zu einer Konsultation gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgefordert hat, prüft der HSC die über die betreffende Gefahr verfügbaren Informationen, einschließlich Warnmeldungen, Risikobewertungen und anderer von den Mitgliedstaaten oder der Kommission übermittelter Informationen, auch betreffend Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Ergebnisse der Konsultation und Koordinierung im HSC, wenn sie beabsichtigen, Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit als Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.