Artikel 3 VO (EU) 2026/220

Informationsaustausch

(1) Übermitteln die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Anschluss an eine Warnmeldung verfügbare einschlägige Informationen oder aktualisieren sie die ursprüngliche Warnmeldung, so verwenden sie die Funktion des EWRS, mit der ein „Kommentar” gepostet wird.

(2) Nach einem Ersuchen um Konsultation und Koordinierung der Reaktion gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 übermitteln die Mitgliedstaaten oder die Kommission unverzüglich alle verfügbaren einschlägigen Informationen über das EWRS. Dieser Informationsaustausch kann auch während Sitzungen des HSC erfolgen.

(3) Die Mitgliedstaaten richten im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit” im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2371 effektive Kommunikationskanäle zwischen ihren jeweiligen für das EWRS zuständigen Behörden und anderen einschlägigen zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet ein.

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