Artikel 2 VO (EU) 2026/220
Ersuchen um Konsultation und Koordinierung
(1) Im Anschluss an eine Warnmeldung im Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2022/2371 prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich, ob eine Konsultation und Koordinierung der Reaktion im HSC erforderlich ist.
(2) Erkennt ein Mitgliedstaat oder die Kommission an, dass eine Konsultation und Koordinierung der Reaktion im HSC erforderlich ist, so ersucht er bzw. sie unverzüglich während einer HSC-Sitzung oder beim Sekretariat des HSC um eine solche Konsultation und Koordinierung im EWRS.
(3) In diesem Ersuchen sind die Fragen für die Konsultation und Koordinierung anzugeben, die für die Reaktion auf die schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr relevant sind.
(4) Geht beim Sekretariat des HSC ein Ersuchen um Konsultation und Koordinierung ein, so unterrichtet es den HSC unverzüglich über das Ersuchen.
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