Artikel 1 VO (EU) 2026/244
(1) Auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex73110011, ex73110013, ex73110019, ex73110030, ex84241000, ex84249080 und ex84799070 (TARIC-Codes 7311001115, 7311001180, 7311001315, 7311001380, 7311001915, 7311001980, 7311003015, 7311003080, 8424100011, 8424100021, 8424908060 und 8479907060) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. | 59,7 | 89TF |
| Volksrepublik China |
Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd Jiangsu Tianhai Special Equipment Co., Ltd Kuancheng Tianhai Pressure Container Co., Ltd. |
57,7 | 89TG |
| Volksrepublik China | Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 58,9 | Siehe Anhang |
| Volksrepublik China | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 90,3 | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Menge in der von uns verwendeten Einheit) von (betroffene Ware) durch (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern für einen bestimmten KN-Code und die entsprechenden TARIC-Codes nicht bereits eine andere zusätzliche Einheit in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt ist.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den KN-/TARIC-Codes gemäß Absatz 1 eingeführten Ware.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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