Präambel VO (EU) 2026/244
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 6. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 24. Oktober 2024 von fünf Unternehmen gestellt wurde, und zwar von Cylinders Holding a.s., Dalmine S.p.A. (Tenaris), Eurocylinder Systems AG, Faber Industrie S.p.A. und Worthington Cylinders GmbH (im Folgenden die „Antragsteller” ). Der Antrag wurde von dem Wirtschaftszweig der Union für nahtlose Hochdruckstahlflaschen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Zollamtliche Erfassung
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
- 1.3.
- Vorläufige Maßnahmen
- (4)
- Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 11. Juli 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller übermittelte eine Stellungnahme zur Berechnung des Ausfuhrpreises und der CIF-Werte, die zur Berechnung seiner Dumpingspanne herangezogen wurden. Nach der Analyse wurde diese Stellungnahme akzeptiert, und die Dumpingspannen wurden entsprechend berichtigt.
- (5)
- Am 5. August 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
- 1.4.
- Weiteres Verfahren
- (6)
- Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), übermittelten Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd. (ein unabhängiger Händler in der Volksrepublik China), zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, und zwar Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd. (im Folgenden „Tianjin Tianhai” ) und Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. (im Folgenden „Zhejiang Winner” ), die European Cylinder Manufacturer Association (im Folgenden die „Antragsteller” ) und zwei Unternehmen, die die untersuchte Ware verwenden, nämlich die Widmann Gase GmbH und die Hydac Technology GmbH, innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen.
- (7)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit Tianjin Tianhai und Shaoxing Ruiying High Pressure Vessel Co., Ltd. (im Folgenden „Ruiying” ), einem schwedisch-chinesischen Gemeinschaftsunternehmen, das nahtlose Flaschen für CO2-Feuerlöscher und Hochdruckgasflaschen herstellt, statt. Darüber hinaus fand auf Antrag von Tianjin Tianhai eine Anhörung mit dem Europäischen Komitee der Hersteller und Errichter von aktivem Technischen Brandschutz und Feuerwehrfahrzeugen (im Folgenden „EUROFEU” ) und dem Bundesverband Technischer Brandschutz (im Folgenden „BVFA” ) statt, bei denen es sich um zwei Vereinigungen handelt, die europäische Hersteller von Brandschutz- und Brandbekämpfungsausrüstung vertreten.
- (8)
- Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (9)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- 1.5.
- Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
- (10)
- Da keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung eingingen, wurden die Erwägungsgründe 1 bis 2 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (11)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung beantragte ein ausführender Hersteller, Shaoxing Ruiying High Pressure Vessel Co., Ltd. (im Folgenden „Ruiying” ), eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass erstens Ruiying den Stichprobenfragebogen nicht beantwortet hat und dass zweitens dieser Antrag weit über die in der Einleitungsbekanntmachung angegebene Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe hinaus gestellt wurde.
- (12)
- Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller und der ausführenden Hersteller eingingen, wurden die Erwägungsgründe 6 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.7.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (13)
- Da keine Stellungnahmen zu den Fragebogenantworten und Kontrollbesuchen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 16 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.8.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (14)
- Wie in Abschnitt 1.6 der vorläufigen Verordnung angegeben, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- (15)
- Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Untersuchte Ware
- (16)
- Wie in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der untersuchten Ware um leere nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl, darunter für Feuerlöscher verwendete leere nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel.
- (17)
- Nicht wiederbefüllbare Flaschen mit einem Fassungsraum von bis einschließlich 120 ml, die unter die europäische Norm EN 16509:2014 und/oder die vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter zugewiesene UN-Nummer 2037 fallen, sind aus der Warendefinition ausgeklammert.
- (18)
- Um Missverständnissen im Zusammenhang mit diesem Verfahren vorzubeugen, wird hiermit klargestellt, dass jede Bezugnahme auf „Feuerlöscher” als Bezugnahme auf leere nahtlose Hochdruckstahlflaschen zu verstehen ist, die zur Verwendung für Feuerlöscher bestimmt sind.
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (19)
- Wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- (20)
- Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission klar, dass unter die Warendefinition nur leere, aber keine gefüllten Feuerlöscher fallen. Für leere Feuerlöscher, die der Warendefinition entsprechen, wurden gesonderte TARIC-Codes (8424100011 und 8424100021) für ihre Identifizierung und Überwachung aufgenommen.
- (21)
- Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen stellte die Kommission ein mögliches Problem im Hinblick auf die Einreihung bestimmter als Bestandteile von Feuerlöschern oder Maschinen eingeführter nahtloser Hochdruckstahlflaschen in die KN-Codes 84249080 bzw. 84799070 fest. Da es sich bei diesen Codes um Sammelcodes handelt, die mehrere Waren umfassen, musste die Kommission eine Schätzung der potenziellen Menge der unter sie fallenden Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen vornehmen.
- (22)
- Um jedoch eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern, schlägt die Kommission vor, unter diesen Positionen gesonderte TARIC-Codes zu schaffen, um sicherzustellen, dass nahtlose Hochdruckstahlflaschen nicht unter diesen weit gefassten Sammelcodes eingeführt werden können, ohne den Maßnahmen unterworfen zu sein, und so die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen zu gewährleisten.
- (23)
- Bei den KN- und TARIC-Codes, die Gegenstand dieser Untersuchung sind und die nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben werden, handelt es sich um folgende Codes: KN-Codes ex73110011, ex73110013, ex73110019, ex73110030, ex84241000, ex84249080 und ex84799070 (TARIC-Codes 7311001115, 7311001180, 7311001315, 7311001380, 7311001915, 7311001980, 7311003015, 7311003080, 8424100011, 8424100021, 8424908060 und 8479907060).
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (24)
- In den Erwägungsgründen 25 und 26 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die betroffene Ware, die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.
- 2.4.
- Vorbringen zur Warendefinition
- 2.4.1.
- Antrag auf Ausklammerung von „Speichergehäusen”
- (25)
- Speichergehäuse sind Komponenten von hydraulischen Blasenspeichern, die in hydraulischen Maschinen und Triebwerken eingesetzt werden. Neben nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, die in der Union bezogen oder eingeführt werden können, werden die meisten anderen Komponenten wie Kautschukblasen sowie Flüssigkeits- oder Gasanschlüsse in der Union hergestellt und montiert.
- (26)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Ausführer Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd. (im Folgenden „Leebucc” ) und ein hinter ihm stehender Einführer, die Hydac Technology GmbH, vor, dass die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht hinreichend genau sei, was zur irrtümlichen Einbeziehung von Speichergehäusen geführt habe. Speichergehäuse wiesen andere Eigenschaften, Zusatzkomponenten und Endverwendungen als nahtlose Hochdruckstahlflaschen auf. Als Präzedenzfälle, die für ihre Ausklammerung sprächen, verwies er auf die Behandlung von Feuerlöschern und auf den Ansatz der Kommission im Fall von Biodiesel(5) und brachte vor, dass Speichergehäuse Halbfertigerzeugnisse seien, die auf dem Unionsmarkt nicht frei gehandelt werden könnten, und dass der Preisvergleich verfälscht würde, wenn man sie mit fertigen nahtlosen Hochdruckstahlflaschen gleichsetze.
- (27)
- Die Kommission stellte jedoch fest, dass Speichergehäuse unter die Warendefinition fallen und gesondert unter den zur Dumping- und Schadensanalyse herangezogenen Warenkennnummern (im Folgenden „PCN” ) aufgeführt sind. Die Kommission stellte zudem fest, dass das Vorhandensein zusätzlicher Teile oder Spezifikationen oder die Anwendung unterschiedlicher technischer Normen je nach Endverwendung nichts an den grundlegenden materiellen, chemischen oder technischen Eigenschaften der Ware ändert.
- (28)
- Darüber hinaus wies die Kommission die Analogie zu Feuerlöschern zurück, die auch nicht aus der nahtlose Hochdruckstahlflaschen betreffenden Untersuchung ausgeklammert wurden, obwohl sie anderen technischen Normen unterliegen.
- (29)
- Analogien zu den Fällen von Fahrrädern und Biodiesel wurden ebenfalls zurückgewiesen. Anders als in jenen Fällen sind Speichergehäuse und andere nahtlose Hochdruckstahlflaschen integraler Bestandteil einer einzigen Untersuchung und weisen dieselben grundlegenden Eigenschaften auf, während beispielsweise nachhaltige Flugkraftstoffe im Biodiesel betreffenden Fall unterschiedliche grundlegende Eigenschaften, insbesondere in chemischer Hinsicht, aufwiesen.
- (30)
- Was ferner das Vorbringen angeht, dass Speichergehäuse „unfertig” seien und nicht frei auf dem Markt gehandelt würden, bestätigte die Kommission, dass die Warendefinition durch inhärente Produkteigenschaften und nicht durch die Marktwahrnehmung oder das Vorhandensein zusätzlicher Spezifikationen bestimmt wird. Die Warendefinition erstreckt sich auf Flaschen, auch mit Gewinde, unabhängig von der Innenbeschichtung, der äußeren Endbearbeitung oder der Form, und Flaschen, die diese Kriterien erfüllen, fallen vollständig unter die Warendefinition.
- (31)
- Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Markterwägungen, einschließlich des Marktanteils einer Ware oder der Zahl der Lieferanten, für die Festlegung der Warendefinition nicht ausschlaggebend sind. Der geringe Marktanteil von Speichergehäusen und die begrenzte Zahl von Lieferanten in der Union ändern nichts daran, dass sie ein wesentlicher Bestandteil von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen sind.
- (32)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Leebucc und de hinter ihm stehenden Einführer vorgebrachten Argumente keine Änderung der Warendefinition rechtfertigen. Die Anträge auf Ausklammerung von Speichergehäusen wurden daher zurückgewiesen.
- 2.4.2.
- Antrag auf Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf gefüllte nahtlose Hochdruckstahlflaschen einschließlich Feuerlöschern
- (33)
- Die Antragsteller brachten vor, dass nach der Ausklammerung von gefüllten Feuerlöschern aus der Warendefinition trotz der Erläuterung der Kommission in Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung, dass [a]ngesichts der besonders kostenintensiven und anspruchsvollen Schutz- und Sicherheitsanforderungen, die für den interkontinentalen Transport hochgefährlicher Güter wie gefüllter nahtloser Hochdruckflaschen gelten, … festgestellt [wurde], dass die angeblichen Umgehungsrisiken begrenzt sind, nach wie vor das Risiko bestehe, die Entrichtung von Antidumpingzöllen zu umgehen, indem nahtlose Hochdruckstahlflaschen eingeführt werden, die als gefüllt oder als für den sicheren Transport mit einem ungefährlichen Stoff, der kein Gasgemisch ist, gefüllt angemeldet werden.
- (34)
- Daher forderten die Antragsteller die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Einfuhren von gefüllten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen Überwachungsmaßnahmen unterworfen und getrennt von den Einfuhren anderer nahtloser Hochdruckstahlflaschen unter dem KN-Code 84241000 identifiziert werden.
- (35)
- In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass zur Unterscheidung zwischen leeren und gefüllten Feuerlöschern zwei gesonderte TARIC-Codes (8424100011 und 8424100021) geschaffen wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass leere Feuerlöscher getrennt identifiziert, überwacht und den geltenden Antidumpingzöllen unterworfen werden, wodurch jeglicher Gefahr einer Umgehung durch falsche Angaben vorgebeugt wird.
- (36)
- Darüber hinaus werden Verpackungen oder Behältnisse, die mit Waren gestellt werden, nach den Zollregelungen der Union und insbesondere nach der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchstabe b nur dann wie die Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind und sich nicht zur mehrfachen Verwendung eignen. Enthält jedoch eine Flasche, die viele Male wiederbefüllt werden kann, bereits Gas, so werden die Flasche und ihr Inhalt getrennt eingereiht: die Flasche fällt unter den KN-Code 731100 und das Gas wird in seinen jeweiligen KN-Code eingereiht.
- (37)
- Folglich würde jeder Versuch, gefüllte Flaschen einzuführen, um leere Flaschen betreffende Maßnahmen zu umgehen, scheitern, da sich die Einfuhr gefüllter Flaschen in rechtlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht von der Einfuhr leerer Flaschen, die den Antidumpingzöllen unterliegen, unterscheidet. Die Maßnahmen stellen in Verbindung mit den geltenden TARIC-Codes (8424100011 und 8424100021) sicher, dass leere Flaschen ordnungsgemäß identifiziert und überwacht werden.
- (38)
- Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchten die Antragsteller um eine Umformulierung der Erwägungsgründe 36 und 37 und vertraten die Auffassung, dass diese zu vage seien, um eine einheitliche Anwendung der Zölle in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Insbesondere baten sie um einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Zölle für alle nahtlosen Hochdruckstahlflaschen gelten, einschließlich der eingeführten gefüllten Flaschen.
- (39)
- Die Kommission erinnerte daran, dass sich die von der Untersuchung und den daraus resultierenden Maßnahmen betroffene Ware auf leere nahtlose Hochdruckstahlflaschen im Sinne der Warendefinition beschränkt. Gefüllte nahtlose Hochdruckstahlflaschen fallen nicht unter diese Warendefinition, da es sich um nachgelagerte Waren handelt, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Der Wortlaut der Erwägungsgründe 36 und 37 spiegelte daher die Warendefinition der untersuchten Ware angemessen wider, und die Zölle sollten nur für leere nahtlose Hochdruckstahlflaschen gelten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (40)
- In Bezug auf den Vorschlag der Antragsteller, den Satz Dieselben Grundsätze gelten für Flaschen, die unter anderen Zollcodes, einschließlich der Position 842410, eingeführt werden am Ende des Erwägungsgrunds 36 hinzuzufügen, stellte die Kommission klar, dass sich die Einreihung bei Feuerlöschern, die mit nahtlosen Hochdruckstahlflaschen hergestellt werden, nach der wesentlichen Funktion und den wesentlichen Merkmalen des Feuerlöschers als Ganzes richtet (Allgemeine Vorschrift 1). Feuerlöscher werden unabhängig davon, ob sie gefüllt sind oder nicht, in die Position 8424 eingereiht, und das gesamte Gerät (mit der Flasche als Bestandteil) kann nicht als Verpackung oder Behältnis angesehen werden. Die Allgemeine Vorschrift 5 findet daher keine Anwendung. Die vorgeschlagene Änderung wurde daher nicht als gerechtfertigt angesehen, da der aus einer Flasche hergestellte Feuerlöscher und sein Inhalt in diesem Fall zusammen in einen einzigen KN-Code eingereiht werden.
- (41)
- Die Kommission stellte fest, dass — wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt — zur Unterscheidung zwischen leeren und gefüllten Feuerlöschern spezielle TARIC-Codes (8424100011 und 8424100021) geschaffen wurden, um sicherzustellen, dass leere Feuerlöscher getrennt identifiziert werden und den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen. Darüber hinaus wurde der TARIC-Code 8424908060 eingeführt, um in Feuerlöschern verwendete leere Hochdruckstahlflaschen abzudecken, wenn diese als Teile angemeldet werden.
- 2.4.3.
- Antrag auf Ausklammerung von „leeren Feuerlöschern”
- (42)
- Zhejiang Winner brachte vor, dass es sich bei den leeren Feuerlöschern, die unter die TARIC-Codes 8424100011 und 8424100021 fallen, und bei leeren, füllbaren oder nachfüllbaren nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, die unter die KN-Codes 73110011, 73110013, 73110019 und 73110030 fallen, um unterschiedliche, verschiedenen Sektoren angehörende Waren mit unterschiedlichen Verwendungszwecken, eigenen Märkten sowie unterschiedlichen materiellen Eigenschaften und unterschiedlichen Funktionen in verschiedenen Wirtschaftszweigen handele, die mithin eine gesonderte Schadensbeurteilung erforderten.
- (43)
- Ruiying machte geltend, dass leere Feuerlöscher von der Untersuchung der Kommission ausgenommen werden sollten. Für den Fall, dass leere Feuerlöscher in die Untersuchung einbezogen würden, bedürfe es Ruiying zufolge einer gesonderten Beurteilung und Schadensberechnung, um dem Unterschied zwischen leeren nahtlosen Flaschen und leeren Feuerlöschern Rechnung zu tragen.
- (44)
- Ruiying brachte erneut vor, dass Feuerlöscher
- (45)
- In ihrer Antwort auf die Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung widersprachen die Antragsteller dem Vorbringen, dass es sich bei nahtlosen Hochdruckstahlflaschen und leeren Feuerlöschern um zwei grundlegend unterschiedliche Warentypen handele und dass für jeden Sektor einzeln eine gesonderte Schadensbeurteilung durchgeführt werden sollte, und brachten hingegen vor, dass beide unter dieselbe Warendefinition fielen und vergleichbare materielle, technische und/oder chemische Eigenschaften aufwiesen, was eine einzige integrierte Schadensanalyse rechtfertige.
- (46)
- Die Kommission kam in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass der Gegenstand dieser Untersuchung der Definition der untersuchten Ware in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung unterlag. Folglich wird davon ausgegangen, dass leere Feuerlöscher mit denselben materiellen und chemischen Eigenschaften wie nahtlose Hochdruckstahlflaschen in die Definition der untersuchten Ware fallen.
- (47)
- Schließlich brachte Ruiying vor, dass die Einbeziehung leerer Feuerlöscher in die Warendefinition nicht im Interesse der Union liege, da die Union auf Einfuhren aus der VR China angewiesen sei und nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um sich an ein geringeres Angebot aus China anzupassen. Doch wurde in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung bereits erwähnt, dass die Antragsteller vorgebracht hatten, dass gefüllte oder geladene Feuerlöscher höchstwahrscheinlich überwiegend aus geschweißten Flaschen oder anderen, nicht aus Stahl bestehenden Flaschen bestünden und daher nicht Gegenstand der Untersuchung seien.
- (48)
- Auf die Behauptungen bezüglich der Notwendigkeit einer gesonderten Schadensbeurteilung und der bestehenden Produktionskapazitäten für leere Feuerlöscher in der Union wird unten in den Abschnitten 4 und 7 eingegangen.
- 2.4.4.
- Umgehungsrisiken
- (49)
- Ruiying brachte vor, dass nahtlose Hochdruckstahlflaschen, die als leere Feuerlöscher eingeführt werden, nicht ohne Weiteres durch nahtlose Hochdruckstahlflaschen ersetzt werden könnten, die für andere Verwendungszwecke bestimmt sind, und daher kein Umgehungsrisiko bestehe, wenn sie aus der Warendefinition ausgenommen würden. Das EUROFEU und der BVFA brachten vor, dass die Umwandlung von für die Brandbekämpfungsindustrie bestimmten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen zur Verwendung für beispielsweise ein anderes Gas technisch komplex und sehr kostspielig wäre und eine vollständige Neubewertung durch eine notifizierte Stelle erforderlich machen würde. Jede Änderung der Verwendung würde erfordern, dass die nahtlosen Hochdruckstahlflaschen abgebeizt und in einer anderen Farbe neu lackiert werden, was ein kostspieliger Prozess sei. Es sei zu beachten, dass in die Union eingeführte nahtlose Hochdruckstahlflaschen auf dem Seeweg befördert würden und dass diejenigen, die für die Verwendung als tragbare Feuerlöscher innerhalb der Union bestimmt seien, in der Regel vor dem Versand in RAL 3000 ( „Feuerrot” ) lackiert würden, um sie von anderen nahtlosen Hochdruckstahlflaschen zu unterscheiden. Würden die nahtlosen Hochdruckstahlflaschen nicht vor dem Versand lackiert oder anderweitig geschützt, träfen sie korrodiert in der Union ein.
- (50)
- Daher argumentierten das EUROFEU und der BVFA, dass Einführer im Einklang mit ISO 137697(6) Hersteller anweisen könnten, eine Kennzeichnung, wie etwa „NUR FÜR DEN EINSATZ BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG” , hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass die Flaschen ausschließlich für die Brandbekämpfung bestimmt sind. Dementsprechend würden die Antidumpingzölle nur für „generische” Flaschen gelten, die ohne diese spezifische Aufschrift eingeführt werden. Die Änderung der bestehenden TARIC-Codes durch Aufnahme der Kennzeichnung „NUR FÜR DEN EINSATZ BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG” könne daher ein wirksames Mittel darstellen, um Umgehungen im Wege einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung innerhalb der Union zu verhindern.
- (51)
- Die Antragsteller brachten vor, dass unbefüllte Feuerlöscher aus nahtlosen Hochdruckstahlflaschen eindeutig Gegenstand der Untersuchung seien und dass ihre Abgrenzung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen auf der Grundlage der Verwendung oder des Zollcodes nicht gerechtfertigt sei. Die Neulackierung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen sei ein routinemäßiger und kosteneffizienter Prozess, wenn sie in speziellen Einrichtungen durchgeführt werde. Außerdem seien einfache Änderungen wie der Austausch eines „Hebelventils” , das bei tragbaren Feuerlöschern aus nahtlosen Hochdruckstahlflaschen verwendet werde, durch ein Standardventil für nahtlose Hochdruckstahlflaschen unkompliziert, und einer Rücksendung der entfernten Ventile in die betroffenen Länder zur Wiederverwendung in einem Kreislaufsystem, um die Maßnahmen zu umgehen, stünde nichts im Wege.
- (52)
- Wie oben in Erwägungsgrund 46 erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass leere Feuerlöscher und nahtlose Hochdruckstahlflaschen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen, und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Farbgebung sowie andere Zertifizierungsanforderungen könnten nach der Einfuhr entsprechend dem endgültigen Verwendungszweck dieser Flaschen leicht geändert werden.
- (53)
- Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten ANIMA, ein Verwender, und Eurofeu, ein Verwenderverband nahtloser Hochdruckstahlflaschen für Feuerlöscher, die Aufnahme von in Feuerlöschern verwendeten gefüllten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen in die endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung, dass ihr Ausschluss die Einfuhren gefüllter Waren erhöhen und die Wirksamkeit der Maßnahme untergraben würde. Die ausschließliche Anwendung des Zolls auf leere Flaschen würde die Feuerlöschermontagebetriebe in der Union benachteiligen, da sie im Wettbewerb mit zollfreien gefüllten Waren mit höheren Inputkosten konfrontiert wären, wodurch widersinnige Anreize geschaffen würden, die Montage mit Mehrwert in Länder außerhalb der Union zu verlagern, und die industrielle Basis der Union geschwächt würde. ANIMA und Eurofeu brachten ferner vor, dass ein Ausschluss gefüllter Waren ein eindeutiges Umgehungsrisiko darstellen würde, da die chinesischen Ausführer gefüllte Zylinder zollfrei versenden und anschließend leeren oder in der Union verkaufen könnten. Sie äußerten auch Sicherheitsbedenken und wiesen darauf hin, dass bei eingeführten gefüllten Waren Ventile geringerer Qualität verwendet werden könnten, die nicht aus der EU stammen. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Einbeziehung sowohl leerer als auch gefüllter nahtloser Hochdruckstahlflaschen und Feuerlöscher in die Maßnahme erforderlich sei, um einen wirksamen Schutz des Unionsmarktes zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb für die Verwender in der Union aufrechtzuerhalten.
- (54)
- Die Kommission berücksichtigte die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Maßnahmen durch die Einfuhr gefüllter Feuerlöscher unter Verwendung nahtloser Hochdruckstahlflaschen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich diese Untersuchung auf leere nahtlose Hochdruckstahlflaschen beschränkte, wie im Aktenvermerk vom 6. März 2025(7) klargestellt, und dass es sich bei gefüllten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen oder gefüllten Feuerlöschern um nachgelagerte oder weiterverarbeitete Waren handelt, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, und dass für diese Waren keine Dumping- oder Schadensfeststellungen vorliegen. Daher kann die Kommission eine Ausweitung der Maßnahmen über die Warendefinition hinaus, wie von ANIMA und Eurofeu vorgeschlagen, nicht in Betracht ziehen. Die Kommission stellte ferner fest, dass, sollten ausreichende Beweise für eine Umgehung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung vorliegen, diese Bestimmung herangezogen werden könnte, um gegen eine solche Umgehung vorzugehen.
- (55)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass es aufgrund der Unterscheidung zwischen leeren und gefüllten Feuerlöschern im TARIC möglich sein wird, Änderungen bei den Mengen und Preisen leerer und gefüllter Feuerlöscher zu ermitteln.
- 2.5.
- Schlussfolgerungen
- (56)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 27 und 42 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 3.
- DUMPING
- (57)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Tianjin Tianhai, Zhejiang Winner und den Antragstellern zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen ein.
- 3.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (58)
- Die Einzelheiten zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen wurden in Abschnitt 3.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstaben a und b der Grundverordnung im Stahlsektor in der Volksrepublik China eingingen, bestätigt die Kommission ihre diesbezüglichen Feststellungen in Abschnitt 3.3 der vorläufigen Verordnung.
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (59)
- In Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Daten des Statistikinstituts der Türkei(8) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und die Stromtariftabellen auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA)(9) veröffentlichten Energierechnungen sowie des vom Statistikinstitut der Türkei(10) veröffentlichten Gaspreises für industrielle Verwender in der Türkei heranziehen werde.
- (60)
- Zhejiang Winner erhob nach der vorläufigen Unterrichtung erneut Einwände gegen die Wahl der Türkei als repräsentatives Land. Auf seine Vorbringen wird in Abschnitt 3.3.1 eingegangen.
- 3.3.
- Normalwert
- 3.3.1.
- Repräsentatives Land
- (61)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigte Zhejiang Winner sein bereits in Erwägungsgrund 123 der vorläufigen Verordnung erwähntes Vorbringen, dass die Türkei im Jahr 2016 Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Stahlrohre (einschließlich der Waren der HS-Codes 730439 und 730459) eingeführt und im Jahr 2022 um weitere fünf Jahre verlängert habe und dass diese Maßnahmen eine Verzerrung des Marktes bewirkten. Zhejiang Winner brachte vor, dass das Niveau der Inlands- und Einfuhrpreise in der Türkei deshalb nicht als verlässlich für die Ermittlung eines Normalwerts angesehen werde, und sprach sich erneut dafür aus, Kolumbien als repräsentatives Land heranzuziehen.
- (62)
- In Bezug auf Kolumbien, das von Zhejiang Winner als mögliches repräsentatives Land vorgeschlagen wurde, stellte die Kommission fest, dass dieses Land ähnlich wie die Volksrepublik China nach der Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) fällt.
- (63)
- Das von Zhejiang Winner genannte Unternehmen, Ternium S.A.(11), ein börsennotiertes Unternehmen, das in Kolumbien Stahlerzeugnisse herstellt, war jedoch nicht geeignet, da keine Beweise dafür vorlagen, dass die Produkte dieses Unternehmens der untersuchten Ware nahekamen. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass dieses Unternehmen in einem ähnlichen, aber von der untersuchten Ware abweichenden Wirtschaftszweig (NACE 24) tätig ist. Schließlich legte Zhejiang Winner einen Jahresabschluss vor, der sich auf die gesamte Ternium-Gruppe und nicht speziell auf Ternium Colombia S.A.S. bezog.
- (64)
- Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass Zhejiang Winner keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass Kolumbien ein geeigneteres repräsentatives Land ist als die Türkei.
- (65)
- Die Kommission bestätigte daher die im zweiten Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach Kolumbien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte.
- 3.3.2.
- Ermittlung der Arbeitskosten
- (66)
- Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachten die Antragsteller vor, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie die Arbeitskosten definiert hat und welche Berichtigungen vorgenommen wurden, um die tatsächlichen Arbeitskosten auf der Grundlage türkischer Statistiken abzubilden.
- (67)
- Angesichts der Unterschiede zwischen den von den Antragstellern in ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren dargelegten Arbeitskosten und den von der Kommission in der vorläufigen Verordnung verwendeten Zahlen forderten die Antragsteller die Kommission auf, die Berechnung entsprechend zu revidieren. Die Kommission sollte diesbezüglich die neuesten verfügbaren Informationen über die tatsächliche Wochenarbeitszeit und die durchschnittlichen monatlichen Arbeitskosten nach Wirtschaftszweigen berücksichtigen und nicht, wie im zweiten Vermerk(12) angekündigt, die „monatlich durchschnittlich bezahlten Arbeitsstunden, Bruttolöhne und -verdienste nach Wirtschaftszweigen” des Jahres 2022. Die Antragsteller wiesen ferner darauf hin, dass die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherungs- und Arbeitslosenbeiträge in der Türkei zu gering angesetzt seien, da der Gesamtanteil der vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungskosten an den gesamten Arbeitskosten mit nur 22,75 % angegeben sei.
- (68)
- Wie in Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung dargelegt, basierten die Werte des Vergleichswerts für Arbeitskosten auf den durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2022 für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung” gemäß der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (NACE-Code 24) und wurden anhand des inländischen Verbraucherpreisindex(13) um die Inflation weiter bereinigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegelten. Daher wurden keine weiteren Berichtigungen der Arbeitskosten vorgenommen.
- (69)
- Die Kommission bestätigte ihre Absicht, anstelle der Eurostat-Zahlen, die vom Wirtschaftszweig der Union als zuverlässiger angesehen wurden als die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken, die vom Statistikinstitut der Türkei(14) für den Sektor „Metallerzeugung und -bearbeitung” veröffentlichten bereinigten Statistiken heranzuziehen, wie in Erwägungsgrund 67 erwähnt, da sie eine zuverlässige statistische Quelle für diesen Faktor darstellten. Gleichwohl brachten die Antragsteller im Anschluss an die vorläufige Verordnung keinen stichhaltigen Grund vor, der diese Vorgehensweise hätte ändern können.
- (70)
- Darüber hinaus brachten die Antragsteller vor, dass ihre Stellungnahmen zur Methode zur Berechnung der Herstellungsgemeinkosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von der Kommission nicht berücksichtigt worden seien. Die Kommission verstoße gegen Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung, wenn sie den eigenen Prozentsatz der Gemeinkosten der ausführenden Hersteller zugrunde lege, der auf Kostenpositionen basiere, die von nennenswerten Verzerrungen betroffen seien. Die Antragsteller forderten die Kommission auf, diesen Punkt unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden zu überprüfen, die eine genauere Darstellung der tatsächlichen Gemeinkosten ermöglichen könnten.
- (71)
- Die Methode zur Ermittlung der Herstellungsgemeinkosten wurde in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung erläutert. Da die Herstellungsgemeinkosten in den verfügbaren Gewinn- und Verlustrechnungen nicht separat ausgewiesen waren und als in den Umsatzkosten enthalten angesehen wurden, beruhte der Wert für die Herstellungsgemeinkosten auf den spezifischen Daten des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers und wurde auf die „neu berechneten” unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt, wie es in solchen Fällen gängige Praxis ist. Die Antragsteller schlugen keinen alternativen Ansatz vor, der stattdessen hätte verwendet werden können.
- 3.3.3.
- Für Rohre aus legiertem und nicht legiertem Stahl verwendeter Vergleichswert
- (72)
- Tianjin Tianhai brachte vor, dass die Zugrundelegung des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) im Fall bestimmter Produktionsfaktoren zu einem unangemessenen Ergebnis geführt habe. Laut diesem ausführenden Hersteller Tianjin Tianhai sollte die Kommission den Vergleichswert für die beiden Arten nahtloser Stahlrohre, die zur Herstellung nahtloser Hochdruckstahlflaschen verwendet werden, dahin gehend anpassen, dass der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung und den sich daraus ergebenden jeweiligen Preisen Rechnung getragen werde. Er brachte diesbezüglich vor, dass der im GTA enthaltene und von der Kommission für die beiden Arten nahtloser Rohre aus legiertem und nicht legiertem Stahl zugrunde gelegte Stückpreis (wobei letztere fast um die Hälfte billiger als erstere seien) weder die intrinsischen Eigenschaften des legierten/nicht legierten Stahls noch die kommerziellen Preisgestaltungsgrundsätze in der Stahlindustrie widerspiegeln konnte. Dieser Widersinn habe zu einer starken Überschätzung des Normalwerts von Tianhai geführt, was zu einer unnötigen Verzerrung der ermittelten Dumpingspanne geführt habe.
- (73)
- Tianjin Tianhai wies darauf hin, dass die beiden von der Kommission zur Ermittlung des Vergleichspreises für nicht legierten Stahl ausgewählten Zolltarifnummern (HS-Codes 7304398290 und 7304398390) zwar nach Außendurchmesser differenzierten, aber ein sehr breites Spektrum von Waren abdeckten und hochpreisige nicht zylinderförmige Rohre wie Hochdruckkesselrohre für Kesselräume in großen Gebäuden umfassten. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass der Vergleichswert für Rohre aus nicht legiertem Stahl (730439) höher sei als der für Rohre aus legiertem Stahl (730459), was unlogisch sei.
- (74)
- Folglich vertrat Tianjin Tianhai die Auffassung, dass die von der Kommission anhand der beiden HS-Codes für nicht legierten Stahl zugrunde gelegten Vergleichspreise durch die unter diese HS-Codes fallenden hochpreisigen Waren verzerrt seien, und schlug zwei Methoden zur Korrektur des seiner Meinung nach fälschlicherweise zu hoch angesetzten durchschnittlichen Preises für Einfuhren unter diesen HS-Codes vor.
- (75)
- Tianjin Tianhai schlug zunächst vor, den Vergleichspreis für nicht legierten Stahl auf der Grundlage des derzeit ermittelten Vergleichspreises für legierten Stahl unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzupassen, das sich aus den gewogenen Durchschnittspreisen für Einfuhren unter den jeweiligen sechsstelligen HS-Codes (730459 für legierten Stahl, 730439 für nicht legierten Stahl) ergibt.
- (76)
- Alternativ schlug das Unternehmen vor, den Vergleichspreis für nicht legierte Rohre auf der Grundlage des derzeit ermittelten Vergleichspreises für legierte Rohre anzupassen und dabei das Verhältnis zwischen den Herstellkosten für nicht legierte Rohre und den Herstellkosten für legierte Rohre zugrunde zu legen, die in den von der Kommission überprüften Daten zu den tatsächlichen Herstellkosten von Tianjin Tianhai ausgewiesen werden.
- (77)
- Die Kommission stimmte Tianjin Tianhai darin zu, dass es angesichts des objektiven Preisunterschieds zwischen den beiden Arten von nahtlosem legiertem und nicht legiertem Stahl nicht schlüssig wäre, einen Vergleichspreis für Rohre aus nicht legiertem Stahl zugrunde zu legen, der höher wäre als der für Rohre aus legiertem Stahl.
- (78)
- Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und berechnete den Normalwert für das Unternehmen nach dem von Tianhai Tianjin in Erwägungsgrund 75 vorgeschlagenen Ansatz, wonach das Verhältnis auf der Ebene des 6-stelligen Codes zugrunde gelegt wird, woraus ein niedrigerer Normalwert resultierte.
- (79)
- Wie in Abschnitt 3.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sind die chinesischen Herstellkosten verzerrt. Deshalb hielt die Kommission die Verwendung einer Methode, die auf den Kosten von Tianjin-Tianhai basiert, nicht für angemessen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Methode von Tianjin Tianhai, bei der das Verhältnis, das sich aus den gewogenen Durchschnittspreisen für Einfuhren unter den entsprechenden sechsstelligen HS-Codes (730459 für legierten Stahl, 730439 für nicht legierten Stahl) ergibt, zur Anpassung des Vergleichswerts für Rohre aus nicht legiertem Stahl herangezogen wird, wie in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung dargestellt, angemessen war.
- (80)
- Daher änderte die Kommission den Vergleichswert für Rohre aus nicht legiertem Stahl (HS-Code 730439) auf 5850 CNY/Tonne.
- (81)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Antragsteller zunächst vor, dass die Berichtigung des vorläufigen Vergleichswerts für Rohre aus nicht legiertem Stahl nicht gerechtfertigt sei, da der vorläufige Vergleichswert für legierten Stahl aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit dem Warenmix bereits möglicherweise zu niedrig angesetzt worden sei, und forderten die Kommission nachdrücklich auf, zum ursprünglichen Vergleichswert zurückzukehren.
- (82)
- Die Antragsteller führten ferner an, dass die Kommission im Falle von Berichtigungen die „angemessenen” Zollcodes für Rohre aus legiertem Stahl verwenden sollte und dass der Code 73045930 nicht angemessen sei. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf den Antrag und bestimmte Industrienormen für die Herstellung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen in Bezug auf die chemische Zusammensetzung der für die Herstellung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen verwendeten Stahlrohre. Darüber hinaus brachten die Antragsteller vor, dass sich die Kommission bei der Berechnung der entsprechenden Vergleichswerte für Rohre aus legiertem und nicht legiertem Stahl je nach ihrem jeweiligen Durchmesser auf einen spezifischeren Zollcode stützen sollte.
- (83)
- Sollte sich die Kommission nicht auf diesen spezifischen Zollcode stützen und eine Berichtigung des vorläufigen Vergleichswerts für nicht legierten Stahl vornehmen, sollte die Kommission diese Berichtigung nach Ansicht der Antragsteller auf die internationalen Vergleichspreise für nahtlose Rohre im UZ (Preston Pipes) stützen, und sie schlugen diesbezüglich verschiedene Alternativen vor.
- (84)
- In diesem Zusammenhang brachte Zhejiang Winner auch vor, dass die Berichtigungsmethode unangemessen sei, und verwies auf den jeweiligen unterschiedlichen Anteil von Rohren aus legiertem bzw. nicht legiertem Stahl, die für die Herstellung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen verwendet werden und in den Einfuhrmengen der zur Berechnung der angefochtenen Berichtigung verwendeten HS-Codes enthalten sind. In diesem Zusammenhang forderte das Unternehmen, dass die Kommission zu dem im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung ermittelten Vergleichswert zurückkehren sollte.
- (85)
- Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die interessierten Parteien bereits zweimal Gelegenheit hatten, zu den für die Berechnung des Normalwerts herangezogenen Vergleichswerten Stellung zu nehmen: einmal nach der Veröffentlichung des zweiten Vermerks am 7. März 2025 und einmal nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen am 5. August 2025. Diese interessierten Parteien nutzten diese Gelegenheiten nicht, um zu denselben vorgeschlagenen oder verwendeten Vergleichswerten Stellung zu nehmen. Auch nach der Stellungnahme von BTIC zu den vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen ein.
- (86)
- In der Sache vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anpassungen nicht akzeptiert werden konnten, da sie auf internationalen Vergleichswerten beruhten, die keinen Bezug zu dem ausgewählten repräsentativen Land und somit zur Quelle des entsprechenden anzupassenden Produktionsfaktors hatten.
- (87)
- In Bezug auf das Vorbringen von Zhejiang Winner vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass der Anteil der Rohre, ob aus legiertem oder nicht legiertem Stahl, tatsächlich ein entscheidender Faktor sein sollte, da der Zweck der Berichtigung darin bestand, ein Verhältnis zwischen Rohren aus legiertem und nicht legiertem Stahl zu ermitteln, das die Marktrealität und die Preisunterschiede widerspiegelt, die normalerweise zwischen den beiden Stahlrohrtypen zu beobachten sind. Konkret stützte sich die Kommission bei der Berechnung der Grundlage für die Berichtigung zwischen den beiden Stahlrohrtypen auf eine größere Menge an Einfuhren im Rahmen der beiden HS-Codes und verglich den entsprechenden Stückpreis. Da Zhejiang Winner keine alternative Methode zur Anpassung des Vergleichswerts für Rohre aus legiertem Stahl vorschlug, der zu hoch angesetzt war, beschloss die Kommission, die von BTIC vorgeschlagene Methode beizubehalten und das Vorbringen von Zhejiang Winner zurückzuweisen.
- (88)
- Zhejiang Winner brachte ferner vor, dass die Berichtigung nach unten für den Vergleichswert für nicht legierten Stahl nicht gerechtfertigt sei, da sie auf der falschen Annahme beruhe, dass der Vergleichswert für Rohre aus legiertem Stahl höher sein sollte als jener für Rohre aus nicht legiertem Stahl. In diesem Zusammenhang argumentierte das Unternehmen, dass auch andere Faktoren wie die Streckgrenze und die Zugfestigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Marktpreise hätten.
- (89)
- Zhejiang Winner brachte ferner vor, dass der von BTIC angeführte Grund für die Vornahme einer Berichtigung und den Verweis auf eine türkische Antidumpinguntersuchung betreffend nahtlose Rohre(15) für einen Untersuchungszeitraum von 2018 bis 2020 nicht angemessen sei, da er sich mit dem Untersuchungszeitraum dieses Verfahrens nicht überschneide. Darüber hinaus brachte Zhejiang Winner vor, dass sich die Kommission bei der Vornahme einer solchen Berichtigung nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung gestützt habe.
- (90)
- Die Kommission stimmte Zhejiang Winner nicht zu und verwies auf internationale Vergleichspreise (z. B. Preston Pipes), die das Bestehen eines Preisunterschieds zwischen Rohren aus nicht legiertem und aus legiertem Stahl bestätigen. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Preise auf dem Markt der VR China zwar verzerrt sind, aus den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten und von der Kommission überprüften Informationen jedoch auch hervorgeht, dass ein solcher Preisunterschied zwischen Rohren aus legiertem und nicht legiertem Stahl besteht, der die von der Kommission vorgenommene Berichtigung rechtfertigt. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich auf eindeutige Beweise stützte und eine objektive Bewertung des Sachverhalts vornahm. Was den Verweis auf die türkische Untersuchung betrifft, so stützte sich die Kommission für die Annahme des Vorbringens von BTIC nicht in erster Linie auf dieses Element, sondern vielmehr auf die Marktkenntnis und den festgestellten Preisunterschied zwischen den für Rohre aus legiertem und nicht legiertem Stahl berechneten Vergleichswerten. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
- (91)
- Zhejiang Winner wies ferner darauf hin, dass Rohre aus legiertem Stahl aufgrund des hohen Drucks, dem nahtlose Hochdruckstahlflaschen standhalten müssen, unverzichtbar seien und in den meisten Flaschentypen verwendet würden. Außerdem gebe es verschiedene Ansichten über die Einreihung von Manganstahl und er sollte als legierter Stahl eingereiht werden, wenn der Mangangehalt mehr als 1,65 % betrage. Da keine konkreteren Vorbringen vorlagen, nahm die Kommission das Vorbringen zur Kenntnis und ergriff keine weiteren Maßnahmen.
- 3.4.
- Berechnung
- 3.4.1.
- Normalwert
- (92)
- Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk, wie in den Erwägungsgründen 165 bis 170 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- 3.4.2.
- Ausfuhrpreis
- (93)
- Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über inländische verbundene Unternehmen, die als Händler fungierten, ab.
- (94)
- In beiden Fällen handelte es sich nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bei dem Ausfuhrpreis um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.
- 3.5.
- Vergleich
- (95)
- In der vorläufigen Phase nahm die Kommission Berichtigungen für Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung im Hinblick auf den verbundenen Händler von Zhejiang Winner und von Tianjin Tianhai vor, indem sie die VVG-Kosten der verbundenen Händler und einen fiktiven Gewinn von 5 % abzog.
- (96)
- Tianjin Tianhai beanstandete die Berichtigung, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung im Hinblick auf den verbundenen Händler vorgenommen hat, indem sie die VVG-Kosten der verbundenen Händler und einen fiktiven Gewinn von 5 %(16) abzog, was durch einen Vertrag zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Händler, Beijing Tianhai Industry Co., Ltd., gerechtfertigt war, aus dem hervorgeht, dass im Falle eines Konflikts zwischen beiden eine Schiedsklausel besteht. Tianjin Tianhai vertrat die Auffassung, dass die Kommission die Funktionen und die Rolle des verbundenen Händlers umfassender bewerten sollte, indem sie alle relevanten Faktoren berücksichtigt und ihre Analyse nicht auf einen einzigen Punkt des Vertrags beschränkt.
- (97)
- In diesem Zusammenhang weist Tianjin Tianhai auf folgende Punkte hin:
- (98)
- Schließlich zog Tianjin Tianhai als Analogie einen früheren Fall(17) heran, in dem die Kommission festgestellt habe, dass zwei unabhängige juristische Personen als „Gruppe” angesehen werden könnten, obwohl sie unabhängige juristischen Personen seien und konkurrierende Geschäftstätigkeiten ausübten. Entsprechend machte es geltend, dass das bloße Bestehen eines Vertragsverhältnisses und/oder einer Schiedsklausel nicht automatisch zu dem Schluss führen sollte, dass sie nicht Unternehmen innerhalb ein und derselben Wirtschaftsgruppe seien. Darüber hinaus brachte Tianjin Tianhai in diesem Fall vor, dass innerhalb der Gruppe kein Interessenkonflikt bestehen könne, da sowohl der Hersteller als auch der verbundene Händler in abgestimmter Weise tätig seien sowie ein gemeinsames Geschäftsziel und gemeinsame kommerzielle Interessen verfolgten.
- (99)
- Zu guter Letzt verwies Tianjin Tianhai auf ein Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015(18), in dem eine Klägerin(19) u. a. einen Klagegrund vorgebracht habe, der sich aus zwei Teilen zusammengesetzt habe:
- (100)
- Das Gericht habe in Randnummer 51 festgestellt, dass „die Institutionen, um festzustellen, ob ein Unternehmen die Funktionen einer internen Ausfuhrabteilung innerhalb einer Gruppe ausübt, die gesamten Funktionen prüfen sollten, die dieses Unternehmen im Bereich der Vermarktung und der Ausfuhr der betroffenen Ware sowie anderer Waren sowohl innerhalb der Gruppe als auch in seinen Beziehungen zu unabhängigen Drittherstellern ausübt” . Daher vertrat Tianjin Tianhai die Auffassung, dass der bloße Verweis auf das Bestehen einer „Schiedsklausel” nicht mit dem oben genannten Urteil des Gerichts vereinbar sei, und forderte die Kommission auf, ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zu überprüfen.
- (101)
- Allerdings hat das Gericht in Rn. 61 desselben Urteils festgestellt, dass das Bestehen eines schriftlichen Vertrags einen relevanten Faktor für die Zwecke der Feststellung darstellt, ob zwei Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im vorliegenden Fall wäre das Bestehen eines solchen Kaufvertrags zwischen Tianjin Tianhai und Beijing Tianhai, der, wie in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung erwähnt, eine Schiedsklausel enthielt, ein weiterer Beweis dafür, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem verbundenen Unternehmen auf der Grundlage normaler Geschäftsbedingungen organisiert wurde.
- (102)
- Diese Einschätzung wurde durch das Vorhandensein verschiedener Klauseln in denselben Kaufverträgen zwischen Tianjin Tianhai und Beijing Tianhai untermauert, die während des Kontrollbesuchs vorgelegt wurden, wie z. B. in Bezug auf Vertragsstrafen bei verspäteter Lieferung, die Zurückweisung von Lieferungen aus Qualitätsgründen, die Bedingungen für den Eigentumsübergang an den Waren sowie die detaillierten Zahlungsbedingungen zwischen Tianjin Tianhai und Beijing Tianhai. Die Tatsache, dass der verbundene Händler nur teilweise Eigentümer des Herstellers war, und die Tatsache, dass es keine den Verkauf betreffende Exklusivitätsklausel gab, sodass es Beijing Tianhai freistand, die untersuchte Ware von einem beliebigen Lieferanten zu beziehen, waren weitere Elemente, die den Schluss zuließen, dass die beiden Unternehmen keine wirtschaftliche Einheit bildeten.
- (103)
- Die Untersuchung ergab, dass Beijing Tianhai die Verkaufspreise direkt mit den unabhängigen Endabnehmern in der Union aushandelte. Außerdem konnte Beijing Tianhai nach dem Verkauf jeden vom Endabnehmer gezahlten Betrag einbehalten, der den zwischen Tianjin Tianhai und Beijing Tianhai vereinbarten ursprünglichen Verkaufspreis überstieg; andernfalls würde Tianjin Tianhai die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Preis erhalten. Darüber hinaus waren sowohl Tianjin Tianhai als auch Beijing Tianhai an Inlandsverkäufen der untersuchten Ware beteiligt. Das Vorbringen, die Kommission dürfe keinen Betrag für eine rechnerisch ermittelte Provision nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung abziehen, wurde daher zurückgewiesen.
- (104)
- Die in den Erwägungsgründen 173 bis 177 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für den verbundenen Händler von Zhejiang Winner und Tianjin Tianhai beschriebene Methode, nach der eine auf der Grundlage der VVG-Kosten der verbundenen Händler rechnerisch ermittelte Provision und ein fiktiver Gewinn von 5 % abgezogen wurden, behält ihre Gültigkeit.
- 3.6.
- Dumpingspannen
- (105)
- Wie in den Erwägungsgründen 72 bis 91 dargelegt, überprüfte die Kommission auf Antrag von Tianjin Tianhai den für Rohre aus nicht legiertem Stahl verwendeten Vergleichswert und korrigierte dementsprechend den Normalwert der Waren, die diesen Produktionsfaktor enthalten, nach unten.
- (106)
- Nach diesen Änderungen der Höhe der Dumpingspanne für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnete die Kommission die für andere mitarbeitende Unternehmen geltende Dumpingspanne auf der Grundlage des für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anwendbaren Zolls neu. Im Fall aller anderen Unternehmen stützte die Kommission ihre Berechnung auf eine repräsentative Menge der Ausfuhrverkäufe eines ausführenden Herstellers in die Union, die sich auf zwei Modelle mit den höchsten Dumpingspannen bezog, auf die mehr als 5 % der Ausfuhrmenge dieses ausführenden Herstellers entfielen.
- (107)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (108)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte Zhejiang Winner die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union mit der Begründung infrage, dass der nur aus Herstellern von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen bestehende Wirtschaftszweig aufgrund der Nichtberücksichtigung wichtiger Hersteller von Feuerlöschern nicht für den gesamten Sektor repräsentativ sei. Da leere Feuerlöscher als gleichartige Ware angesehen würden, sollten ihre Hersteller gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung einbezogen werden. Zhejiang Winner beanstandete, dass diese Nichtberücksichtigung die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union untergrabe und dass die Kommission entweder leere Feuerlöscher aus der Warendefinition ausklammern oder ihre Hersteller in die endgültige Sachaufklärung einbeziehen sollte, um eine vollständige und genaue Schadensbeurteilung zu gewährleisten.
- (109)
- Die Kommission teilte nicht die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Nichtberücksichtigung von Herstellern von Feuerlöschern nicht repräsentativ ist. Nur leere Feuerlöscher, die unter die Warendefinition fallen, werden als Teil der Warendefinition betrachtet. Komplette, gefüllte Feuerlöscher fallen nicht unter die derzeitige Warendefinition. Dementsprechend sind für die Definition des Wirtschaftszweigs der Union nur Hersteller nahtloser Hochdruckflaschen relevant, einschließlich solcher Hochdruckflaschen, die für Feuerlöscher bestimmt sind.
- (110)
- Nahtlose Hochdruckstahlflaschen sind ein wesentlicher Input für den Wirtschaftszweig für Feuerlöscher. Der Wirtschaftszweig für Feuerlöscher stellt jedoch selbst keine nahtlosen Hochdruckstahlflaschen her und fungiert nur als nachgelagerter Verwender, der gefüllte Feuerlöscher aus vorgefertigten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen herstellt. Nahtlose Hochdruckstahlflaschen werden als eigenständige Hochdruckflaschen für mehrere Anwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöscher, hergestellt, geprüft und zertifiziert. Der Wirtschaftszweig für Feuerlöscher kauft diese Flaschen, füllt sie mit Löschmittel, führt die Endmontage durch und verkauft das Endprodukt auf dem Markt. Würden nahtlose Hochdruckstahlflaschen und Feuerlöscher für die Zwecke der Schadensbeurteilung als gesonderte Waren behandelt, käme dies einer Außerachtlassung der integrierten Lieferkette und der Beziehung zwischen diesen verschiedenen Wirtschaftsakteuren gleich. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Union, der aus Herstellern von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen besteht, für die Beurteilung der Schädigung des betroffenen Sektors nach wie vor angemessen ist.
- (111)
- Auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen entfielen mehr als 40 % der geschätzten gesamten Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union, was belegt, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union hinreichend repräsentativ war.
- (112)
- Die Kommission wies daher das Vorbringen von Zhejiang Winner zurück, da nahtlose Hochdruckstahlflaschen für Feuerlöscher und nahtlose Hochdruckstahlflaschen für andere Verwendungszwecke de facto eine einzige gleichartige Ware sind; daher ist für die Beurteilung der Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union keine Unterscheidung erforderlich.
- (113)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zum Wirtschaftszweig der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 187 und 188 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (114)
- Zhejiang Winner erklärte ferner, dass die Schadensanalyse fehlerhaft sei, da sie sich ausschließlich auf nahtlose Hochdruckstahlflaschen konzentriert und leere Feuerlöscher trotz ihrer ausdrücklichen Einbeziehung als gleichartige Ware außer Acht gelassen habe. Zhejiang Winner wies darauf hin, dass die Schädigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage einer objektiven Prüfung aller einschlägigen Beweise, einschließlich sowohl der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise als auch ihrer Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, beurteilt werden müsse.
- (115)
- Zhejiang Winner stellte ferner fest, dass keine Daten zu leeren Feuerlöschern hinsichtlich Verbrauch, Produktion, Verkäufe, Marktanteil oder Einfuhren im Bezugszeitraum vorgelegt worden seien. Zhejiang Winner betonte, dass die Schadensbeurteilung aufgrund dieses Versäumnisses unvollständig und unrichtig sei.
- (116)
- Die Kommission erinnerte daran, dass leere Feuerlöscher, wie in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung erläutert, nicht außer Acht gelassen wurden, sondern dass die statistische Bewertung erst in der endgültigen Sachaufklärung vorgenommen werden konnte, da in dieser Phase nur die Einfuhrdaten für drei Monate außerhalb des Untersuchungszeitraums vorlagen und in Kilogramm und nicht in Stück angegeben waren, weshalb die vorläufigen Daten zu begrenzt und nicht repräsentativ für eine aussagekräftige Bewertung waren.
- (117)
- Die Kommission hielt eine segmentierte Analyse für leere Feuerlöscher nicht für gerechtfertigt. Daher stützte sich die Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf die allgemeine wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die untersuchte Ware auf die alle Arten von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, einschließlich leerer Feuerlöscher, umfassenden Produktions- und Verkaufsdaten, die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegt und von der Kommission ordnungsgemäß überprüft wurden.
- (118)
- Da nach der vorläufigen Phase Statistiken über leere Feuerlöscher bezüglich der TARIC-Codes 8424100011 und 8424100021 verfügbar wurden, wurden diese vollständig in die endgültige Bewertung des Verbrauchs, der Einfuhren und des Marktanteils einbezogen; zudem wurde, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, eine Schätzung der potenziellen Menge der unter die KN-Codes 84249080 und 84799070 fallenden Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen eingeschlossen (siehe Erwägungsgrund 125 für die verwendete Methode).
- (119)
- Nach Einbeziehung von Statistiken über nahtlose Hochdruckstahlflaschen, die für leere Feuerlöscher verwendet werden, ergab sich die folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:
- (120)
- Nach der Aktualisierung der Verbrauchsdaten blieb die Bewertung des Verbrauchs gegenüber der vorläufigen Ermittlung unverändert. Nach einem kräftigen Wachstum im Jahr 2022 und einem anschließenden Rückgang, der auf eine Bevorratung aufgrund von Faktoren wie etwa dem Risiko von Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit COVID-19 oder unerwartetem Verbraucherverhalten zurückzuführen war, stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 14 %.
- (121)
- Auf leere Feuerlöscher entfielen im Untersuchungszeitraum etwas weniger als 2 % der gesamten chinesischen Einfuhren unter den einschlägigen TARIC-Codes. Folglich wurde die Schadensbeurteilung insgesamt durch die eingeschränkte Betrachtung der Statistiken über leere Feuerlöscher im Rahmen der vorläufigen Phase nicht verzerrt, da die überwiegende Mehrheit der Einfuhren und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union bereits erfasst worden waren.
- (122)
- Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen und die in der vorläufigen Phase gezogenen allgemeinen Schlussfolgerungen bestätigt.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.3.1.
- Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (123)
- In Bezug auf die Einfuhrdaten wies Zhejiang Winner darauf hin, dass das Fehlen statistischer Informationen für die TARIC-Codes 8424100011 und 8424100021 darauf zurückzuführen sei, dass diese Codes erst im März 2025 eingeführt worden seien. Frühere Daten für vorherige Codes (8424100010 und 8424100090) zeigten, dass die Einfuhren leerer Feuerlöscher aus China im Untersuchungszeitraum 21 % der gesamten Einfuhren der Union und nicht 2 %, wie vorläufig festgestellt, ausmachten.
- (124)
- Die Kommission räumte ein, dass die TARIC-Codes für nahtlose Hochdruckstahlflaschen, die für leere Feuerlöscher verwendet werden, erst nach der zollamtlichen Erfassung im März 2025, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum, eingeführt wurden. Allerdings handelte es sich bei den von Zhejiang Winner genannten früheren KN-Codes (8424100010 und 8424100090) um generische Codes für Feuerlöscher, auch mit Füllung, die nicht zwischen leeren Feuerlöschern, die unter die Warendefinition fallen, und anderen Arten von Feuerlöschern, die nicht unter die Warendefinition fallen, z. B. Feuerlöscher mit Füllung, unterschieden. Folglich würden die Einfuhren der betroffenen Ware bei Verwendung der sich auf der Grundlage dieser früheren Codes ergebenden Zahlen erheblich zu hoch angesetzt, weshalb sie nicht zur Bewertung der Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum herangezogen werden konnten.
- (125)
- Da für den Untersuchungszeitraum keine genauen Einfuhrdaten in Stückzahlen (sondern nur in Gewichtsangaben) vorlagen, schätzte die Kommission die Einfuhren der betroffenen Ware wie folgt: Zunächst wurde der Anteil der untersuchten spezifischen leeren Feuerlöscher (TARIC-Codes 8424100011 und 8424100012) an der Gesamtmenge des weiter gefassten KN-Codes 84241000 berechnet, der als ex-Code für den Zeitraum von März bis August 2025 diente. Dieser Anteil wurde dann auf die im Untersuchungszeitraum unter dem ex-Code erfassten Gesamteinfuhren angewandt, um die Gesamtmenge der betroffenen Ware zu schätzen. Derselbe Anteil wurde auf die KN-Codes 84249080 und 84799070 angewandt, unter denen Flaschen als Komponenten eingeführt werden und die als Sammelcodes fungieren. Das sich daraus ergebende Gesamtgewicht wurde anhand des durchschnittlichen Stückgewichts der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern am häufigsten verkauften Ware in Einheiten umgerechnet. Die Methode wurde auf alle Einfuhrländer und auf den Wert der Einfuhren angewandt, wobei der entsprechende Durchschnittspreis pro Stück entsprechend berechnet wurde. Diese Mengen wurden anschließend zu den bereits in der vorläufigen Phase ermittelten Mengen hinzugerechnet. Diese Vorgehensweise ermöglichte es der Kommission, eine stimmige und zuverlässige Schätzung der Einfuhrmengen zu erhalten und so eine solide Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu schaffen.
- (126)
- Auf der Grundlage der oben beschriebenen Methode schätzte die Kommission die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum wie folgt:
- (127)
- Nach Einbeziehung der neuen Daten zu für leere Feuerlöscher verwendeten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen und zu als Teile eingeführten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen stand die endgültige Bewertung der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China weiterhin im Einklang mit der vorläufigen Bewertung. Die Einfuhren aus der VR China wiesen im Hinblick sowohl auf die absoluten Mengen als auch auf den Marktanteil einen starken Aufwärtstrend auf, wobei China im Untersuchungszeitraum eine beherrschende Stellung von 70 % des Unionsmarktes innehatte.
- (128)
- Zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Folglich wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 192 bis 200 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.3.2.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (129)
- Die Kommission berechnete den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der Waren mit Ursprung in dem betroffenen Land nach der zur Schätzung der Einfuhrmengen angewandten Methode (siehe Erwägungsgrund 125) neu. Die Entwicklung dieses revidierten durchschnittlichen Einfuhrpreises im Bezugszeitraum wird unten dargestellt:
- (130)
- Es wurde festgestellt, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis der Waren mit Ursprung in der VR China über dem in den vorläufigen Feststellungen genannten Preis lag. Dennoch stand die allgemeine Preisentwicklung im Einklang mit der vorläufigen Bewertung. Daher wurden die in den Erwägungsgründen 201 bis 207 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.
- (131)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Zhejiang Winner vor, dass die Schadensanalyse der Kommission fehlerhaft sei. Das Unternehmen gab an, dass die Methode zur Schätzung des Verbrauchs leerer Feuerlöscher für den Untersuchungszeitraum unter zeitlichen Inkonsistenzen gelitten habe, da die Kommission eine Einfuhrquote angewandt habe, die aus nach diesem Zeitraum (März-August 2025) erhobenen Daten abgeleitet worden sei, was die Zuverlässigkeit der Methodik untergraben habe. Zhejiang Winner brachte zudem vor, dass die Umrechnung der Einfuhrmengen (Gewicht) in Stück fehlerhaft sei, da die Kommission ein durchschnittliches Stückgewicht auf der Grundlage der am häufigsten verkauften Ware anstelle eines gewogenen Durchschnitts für alle relevanten Warentypen und KN-/TARIC-Codes verwendet habe. Da leere Feuerlöscher einen wesentlichen Teil der Warendefinition ausmachten, brachte Zhejiang Winner vor, dass diese angeblichen Mängel die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Schädigung insgesamt beeinträchtigten. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, ihre Schätzmethode zu überprüfen und die verwendeten detaillierten Umrechnungsfaktoren offenzulegen.
- (132)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in dem Vorbringen der Zweck der bei der Schadensanalyse verwendeten statistischen Schätzungen nicht beachtet wurde. Mit der Schätzung der eingeführten Menge leerer Feuerlöscher sollen keine genauen absoluten Mengen ermittelt, sondern die Entwicklung der Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen in die Union im Bezugszeitraum bewertet werden. In diesem Zusammenhang war die Verwendung von Schätzungen sowohl angemessen als auch notwendig. Entspricht die Warendefinition nicht den „vollständigen” KN-Codes, so kann die Kommission anhand von Schätzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen bewerten, wie sich die Einfuhren auf dem Unionsmarkt entwickelt haben. Die für die Schadensanalyse relevante Frage ist, ob die beobachtete Entwicklung auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet.
- (133)
- In Ermangelung genauer Daten wurde die Auffassung vertreten, dass die Verwendung eines Verhältnisses, das sich aus eng aneinandergrenzenden Zeiträumen und einer Umrechnung des Durchschnittsgewichts ableitet, eine angemessene und kohärente Grundlage für die Bewertung der Marktentwicklungen darstellt. Zhejiang Winner wies nicht nach, dass eine angebliche Ungenauigkeit die Trendanalyse verzerren oder das Gesamtbild der Schädigung verändern würde. Liegen keine Beweise für erhebliche Marktstörungen oder strukturelle Veränderungen vor, so reichen die verwendeten Näherungswerte aus, um die Marktentwicklung zu erfassen. Zhejiang Winner legte diesbezüglich keine alternative Berechnung vor. Darüber hinaus beruht die Ermittlung der Schädigung auf umfassenden Indikatoren, wobei die geschätzten Mengen leerer Feuerlöscher nur ein Element davon darstellt.
- (134)
- Die Kommission stellte ferner klar, dass der Verweis auf die Verwendung der „häufigsten Verkäufe” in der endgültigen Unterrichtung falsch war. Bei der Analyse stützte sich die Kommission auf den vollständigen Satz der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten Verkaufsdaten, der im gesamten betroffenen Zeitraum einheitlich angewandt wurde, um den relevanten Umrechnungsfaktor zu ermitteln. Die Schätzung sollte sich daher nicht auf eine einzige Ware stützen, sondern auf den in der Stichprobe beobachteten Warenmix insgesamt. Angesichts der Vertraulichkeit der Daten der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konnte die Kommission die verwendeten detaillierten Umrechnungsfaktoren nicht offenlegen.
- (135)
- Dementsprechend bleibt die angewandte Methode objektiv und angemessen, um Einfuhrtrends auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu bewerten. Die Verwendung von Schätzungen beeinträchtigt nicht die Zuverlässigkeit der Schadensanalyse und ermöglicht es der Kommission, sich in Ermangelung von Daten über Einfuhren, die ausschließlich unter die Definition der untersuchten Ware fallen, ein fundiertes Verständnis der Marktentwicklung zu verschaffen, sodass die Bewertung der Trends und Schlussfolgerungen der Schadensanalyse unverändert blieb.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- (136)
- Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, identifizierte die Kommission in einer späteren Phase des Verfahrens bestimmte Arten von als „Teile anderer Waren” eingeführten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, für die keine Statistiken verfügbar waren und die daher nicht in die makroökonomische Analyse einbezogen wurden. Diese Unterscheidung ist jedoch für die mikroökonomische Bewertung unerheblich. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden alle Arten von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, die Teil der betroffenen Ware sind, umfassend untersucht. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der gesamten betroffenen Ware bewertet, wie sie von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt und verkauft wurde, einschließlich nahtloser Hochdruckstahlflaschen, die Teile anderer Waren sind. Dementsprechend berührt die Einbeziehung dieser nahtlosen Hochdruckstahlflaschen nicht die Gültigkeit oder Repräsentativität der Stichprobe, die nach wie vor die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt abbildet.
- (137)
- Da der Verbrauch leicht gestiegen ist, wurden die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union neu berechnet. Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
- (138)
- Wie bereits im Fall der vorläufigen Verordnung war der Marktanteil der Unionshersteller weiterhin rückläufig. Er sank von 30 % im Jahr 2021 auf 25 % im Jahr 2022, dann weiter auf 23 % im Jahr 2023 und ging schließlich im Untersuchungszeitraum auf nur noch nur 21 % zurück. Dieser stetige Rückgang des Marktanteils gegenüber dem Vorjahr entspricht der allmählich abnehmenden Präsenz des Wirtschaftszweigs der Union auf seinem eigenen Markt.
- (139)
- Da keine Stellungnahmen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 208 bis 245 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.5.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (140)
- Die Kommission bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union angemessen definiert wurde und hinreichend repräsentativ war, dass die Einbeziehung endgültiger Daten zu nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, die für Feuerlöscher und die als Teile verwendet werden, nichts an den in der vorläufigen Phase festgestellten Trends geändert hat und dass die in Ermangelung genauer Daten für den Untersuchungszeitraum zur Schätzung der Einfuhren angewandte Methode solide war. Die aktualisierte Analyse ergab einen erheblichen Anstieg sowohl der Menge als auch des Marktanteils der Einfuhren aus dem betroffenen Land, der mit einem erheblichen Preisrückgang einherging, während keine neuen Erkenntnisse eine Änderung der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union angeraten erscheinen lassen. Folglich werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 246 bis 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- (141)
- Mehrere ausführende Hersteller stellten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren der betroffenen Ware aus China und der angeblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infrage.
- (142)
- Ruiying brachte vor, dass seine Ausfuhren unter dem KN-Code mit den ersten vier Stellen 7311 erst im Jahr 2025 begonnen und nur geringe Mengen betroffen hätten, die nicht ausreichten, um eine Schädigung zu verursachen. Zhejiang Winner brachte vor, dass einige seiner Warenkennnummern (PCN) keiner vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warenkennnummer entsprächen, was darauf hindeute, dass diese Einfuhren nicht zu der Schädigung hätten beitragen können, und impliziere, dass in der Union keine leeren Feuerlöscher hergestellt würden.
- (143)
- Die Kommission stellte fest, dass diese Vorbringen einer sachlichen Grundlage entbehrten. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich die Schadensbeurteilung auf die gesamten Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der Einfuhren, der Preise und der Marktentwicklungen im Untersuchungszeitraum. Der Schwerpunkt der Analyse liegt nicht auf einzelnen Ausführern oder einzelnen Warenkennnummern, sondern auf den aggregierten Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren. Das Fehlen einer Übereinstimmung der Warenkennnummern (37 % der Fälle) bedeutet weder, dass der Wirtschaftszweig der Union keine vergleichbaren Waren herstellte, noch tut es der Tatsache Abbruch, dass die gedumpten Einfuhren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Die PCN können sich aufgrund unterschiedlicher technischer Spezifikationen, Größen oder Produktvarianten unterscheiden; sie fallen jedoch unter dieselbe Warendefinition und stehen auf denselben Märkten im Wettbewerb. Auch der späte Beginn und die relativ geringe Menge der Einfuhren von Ruiying ändern nichts an den kumulativen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum. Auch Einfuhren, mit denen später in diesem Zeitraum begonnen wird, können aufgrund von Preiserhöhungen, Marktverdrängung oder Antizipationseffekten, die sich nachteilig auf die Verkäufe, die Preisstrategien und die Rentabilität der Unionshersteller auswirken, zur Schädigung beitragen.
- (144)
- Die Kommission stellte fest, dass zwar nur 63 % der PCN der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller denen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entsprachen, die überwiegende Mehrheit der Einfuhren aus der VR China jedoch den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten PCN entsprach, was eine erhebliche Überschneidung der Warentypen belegt. Dies bestätigte, dass die meisten gedumpten Einfuhren in direktem Wettbewerb mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Modellen standen. Die Verwendung von PCN gewährleistet den Vergleich von Gleichem mit Gleichem, was bedeutet, dass nahtlose Hochdruckstahlflaschen nur mit Waren verglichen werden, die dieselben wesentlichen Merkmale wie Fassungsraum, Nenndruck, Stahlart und Zertifizierung aufweisen, wodurch sichergestellt wird, dass die Beurteilung der Schädigung und des Dumpings korrekt und repräsentativ ist und dem tatsächlichen Wettbewerb auf dem Markt Rechnung trägt. Der Anteil der nicht übereinstimmenden PCN (37 %) spiegelt die Tatsache wider, dass es Unterschiede bei Produktvarianten oder spezialisierte Nischenprodukte gibt, und ist kein Hinweis darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über die Kapazitäten oder die Fähigkeit zur Herstellung des gesamten Spektrums von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen verfügt.
- (145)
- Zhejiang Winner und Ruiying machten ferner geltend, dass andere Faktoren, darunter Schwankungen der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, die Konkurrenz durch Einfuhren aus Drittländern und Veränderungen des Unionsverbrauchs, die Hauptursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union seien.
- (146)
- Die Kommission widersprach dieser Behauptung und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 251 bis 268 der vorläufigen Verordnung, in denen sie auch andere Faktoren untersuchte, darunter Schwankungen der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, die Konkurrenz durch Einfuhren aus Drittländern und Veränderungen des Unionsverbrauchs.
- (147)
- Während die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum stiegen, was auf höhere Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten zurückzuführen war, war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des anhaltenden Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren aus der VR China nicht in der Lage, diese Kostensteigerungen an die Abnehmer weiterzugeben. Der im UZ beobachtete teilweise Kostenrückgang hat die finanzielle Lage der Unionshersteller nicht wesentlich verbessert, weil die erhebliche Verschlechterung der Rentabilität nicht allein durch die steigenden Kosten erklärt werden kann. Vielmehr führte der erhebliche Rückgang der durchschnittlichen Einfuhrpreise eindeutig zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
- (148)
- Auch die Einfuhren aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum weitgehend stabil oder gingen sogar zurück, und ihre Marktanteile stiegen nicht in einer Weise, die den Wirtschaftszweig der Union hätte erheblich schädigen können. Die Unternehmen aus diesen Ländern konzentrierten sich auf die Aufrechterhaltung bestehender Marktpositionen, anstatt ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt aggressiv auszubauen. Während die Preise der Einfuhren aus Drittländern zeitweise niedriger waren als in den Vorjahren, reichte die in Rede stehende Einfuhrmenge nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang aufzuheben oder auch nur abzuschwächen.
- (149)
- Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um ungefähr 15 % zu. Trotz dieses Anstiegs der Nachfrage verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Produktions- und Verkaufseinbußen, was weiter verdeutlicht, dass die Veränderungen des Gesamtverbrauchs weder die erlittene Schädigung erklären noch den ursächlichen Zusammenhang abschwächen konnten.
- (150)
- Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Vorbringen unbegründet sind und dass die gedumpten Einfuhren aus China die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren. Zusammengenommen stimmen Zeitpunkt, Ausmaß und Muster des wirtschaftlichen Niedergangs des Wirtschaftszweigs der Union eng mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China überein, was bestätigt, dass diese Einfuhren die hauptsächliche und entscheidende Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- (151)
- Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
- (152)
- Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Wie in den Erwägungsgründen 286 bis 293 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a erfüllt waren. Da keine interessierte Partei Stellungnahmen übermittelte, in denen diese Feststellungen angefochten wurden, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen zum Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung.
- 6.1.
- Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
- 6.1.1.
- Allgemeine Stellungnahme zur Verwendung der Stückzahl bei der Schadensanalyse in der vorläufigen Phase
- (153)
- Zhejiang Winner brachte vor, dass die Verwendung von „Stück” als Maßeinheit die Berechnung der Schadensspanne verzerrt habe, da ihre kleinen tragbaren Feuerlöscher im Hinblick auf Größe oder Gewicht nicht mit größeren industriellen nahtlosen Hochdruckstahlflaschen vergleichbar seien. Sie schlug daher vor, die Analyse auf das Gewicht und nicht auf Einheiten zu stützen.
- (154)
- Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Im normalen Handelsverkehr werden leere nahtlose Hochdruckflaschen verkauft, in Rechnung gestellt und pro Einheit und nicht nach Gewicht bepreist. Der Marktwert der nahtlosen Hochdruckstahlflaschen richtet sich nicht nach ihrer Masse, sondern nach einer Reihe technischer und kommerzieller Parameter, darunter Stahlsorte, Auslegungsdruck, Fertigungsgenauigkeit, Oberflächenbehandlung, Gewinde, Ventilkonfiguration und erforderliche Zertifizierungen (z. B. PED oder TPED). Diese Eigenschaften bestimmen die Leistung, die Konformität und den Marktwert der nahtlosen Hochdruckstahlflaschen sehr viel unmittelbarer als ihr Gewicht.
- (155)
- Darüber hinaus erfassen die in der Untersuchung verwendeten PCN bereits die wichtigsten materiellen und technischen Merkmale der nahtlosen Hochdruckstahlflaschen, einschließlich des Fassungsraums, der Drucktoleranz, der Stahlart und des vorgesehenen Verwendungszwecks. Durch diesen Detaillierungsgrad wird sichergestellt, dass Gleiches innerhalb jeder PCN mit Gleichem verglichen wird und dass Unterschiede in Größe, Anwendung oder Gestaltung beim Vergleich angemessen berücksichtigt werden.
- (156)
- Der Vollständigkeit halber führte die Kommission jedoch auch für jede PCN einen Gewichtsvergleich zwischen chinesischen und Unionswaren durch. Diese Analyse bestätigte, dass die chinesischen ausgeführten nahtlosen Hochdruckstahlflaschen im Allgemeinen schwerer waren als vergleichbare in der Union hergestellte nahtlose Hochdruckstahlflaschen. Würde sich die Analyse also auf das Gewicht stützen, ergäben sich de facto höhere Schadensspannen.
- (157)
- Daher änderte sich nichts daran, dass die Verwendung von „Stück” als Maßeinheit in methodischer Hinsicht vernünftig sowie repräsentativ für die Marktgegebenheiten war; zugleich wurde durch die Verwendung von PCN ein robuster Eins-zu-Eins-Vergleich zwischen den Waren sichergestellt.
- 6.1.2.
- Schadensspanne
- (158)
- Die Kommission weist darauf hin, dass in der vorläufigen Verordnung, insbesondere in den Tabellen in den Erwägungsgründen 282 und 309, sachliche Fehler festgestellt wurden. Insbesondere hätten die Zielpreisunterbietungsspanne für BTIC 21 % statt 48 % und die Zielpreisunterbietungsspanne für andere mitarbeitende Unternehmen 175,4 % lauten müssen. Diese Berichtigungen wurden in dem an alle Parteien versandten Begleitschreiben (AD724 Unterrichtungsschreiben) angegeben und im einsehbaren Dossier hinterlegt.
- (159)
- In den Erwägungsgründen 273 bis 283 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission die Methode zur Ermittlung der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessenen Spannen dar. Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne eingingen, bestätigte die Kommission ihre in diesen Erwägungsgründen dargelegten Schlussfolgerungen und die angewandte Methode.
- 6.1.3.
- Vergleich zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne
- (160)
- Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die vorläufig festgestellte Dumpingspanne höher wäre als die für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessene Spanne. Zu diesem Zweck verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:
- (161)
- Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung stellte die Kommission in der vorläufigen Verordnung fest, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist.
- (162)
- Da die Zielpreisunterbietungsspanne für den ausführenden Hersteller BTIC Group niedriger als die Dumpingspanne war, prüfte die Kommission nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, ob hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots vorlagen.
- 6.2.
- Verzerrungen des Rohstoffangebots
- (163)
- Da keine Stellungnahmen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 287 bis 294 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 6.2.1.
- Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
- (164)
- Die BTIC Group brachte vor, dass die Kommission die Regel des niedrigeren Zolls hätte anwenden müssen, und verwies darauf, dass die auf 21 % festgesetzte Schadensspanne deutlich unter ihrer Dumpingspanne von 90,3 % liege. Dies deute darauf hin, dass ein auf der Schadensspanne basierender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Außerdem würde ein auf der vollständigen Dumpingspanne basierender Zoll das Unternehmen de facto aus dem Unionsmarkt ausschließen und dem Wirtschaftszweig der Union einen übermäßigen Schutz gewähren, was zu einer beherrschenden Stellung zum Nachteil der nachgelagerten Verwender führen könnte. BTIC brachte ferner vor, dass selbst in Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt würden, nicht automatisch auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung verzichtet werden sollte, und verwies auf andere Untersuchungen, wie z. B. die Untersuchung betreffend warmgewalzten nicht rostenden Stahl aus China, in der die Kommission trotz ähnlicher Vorbringen die Regel des niedrigeren Zolls angewandt habe.
- (165)
- Die Kommission hat diese Argumente sorgfältig geprüft und für unbegründet befunden. Wie in den Erwägungsgründen 287 bis 294 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission vorläufig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung erfüllt waren, was sie nun bestätigt. Die Untersuchung ergab, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die sich auf die Kosten und Preise der wichtigsten Rohstoffe auswirken, die bei der Herstellung nahtloser Hochdruckstahlflaschen in China verwendet werden. Unter diesen Umständen sieht Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt wird, da diese Verzerrungen ein normales Funktionieren der Marktkräfte verhindern und somit die Zuverlässigkeit von Preis- und Kostenvergleichen untergraben.
- (166)
- Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung hat die Kommission aktiv Informationen von interessierten Parteien eingeholt, um festzustellen, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Dabei hat die Kommission alle sachdienlichen Informationen berücksichtigt, auch in Bezug auf das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten von Unionsunternehmen.
- (167)
- Da jedoch weder Verwender noch Einführer zur Mitarbeit bereit waren, kam die Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a im Interesse der Union liegt.
- (168)
- Die Kommission wies ferner die Behauptung zurück, dass ein der Dumpingspanne entsprechender Zoll einen übermäßigen Schutz gewähren oder den Wettbewerb zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union verzerren würde. Zweck der Antidumpingmaßnahmen ist es, faire Handelsbedingungen wiederherzustellen und die schädigenden Auswirkungen von gedumpten Einfuhren zu beseitigen, und nicht, dem Wirtschaftszweig der Union einen Vorteil zu verschaffen. Durch die Anwendung der vollständigen Dumpingspanne wird sichergestellt, dass die festgestellten Verzerrungen ordnungsgemäß neutralisiert werden und dass der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auf einer fairen und tragfähigen Grundlage wiederhergestellt wird.
- (169)
- Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Verweis von BTIC auf andere Untersuchungen, wie etwa die Untersuchung zu warmgewalztem rostfreiem Stahl aus China, nicht sachbezogen ist. Jede Untersuchung basiert auf ihren eigenen Fakten und Marktbedingungen. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die Beweise für staatlich induzierte Verzerrungen des Rohstoffangebots die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung.
- (170)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls erfüllt waren, und bestätigte daher, dass die endgültigen Maßnahmen auf den für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten vollständigen Dumpingspannen beruhen sollten.
- (171)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse gemäß Artikel 7 Absatz 2b eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 295 bis 308 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 6.2.2.
- Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
- (172)
- Aus den oben genannten Gründen bestätigte die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 308 der vorläufigen Verordnung, dass keine zwingenden Gründe dafür vorliegen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HPSC mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
- 6.3.
- Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
- (173)
- Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- 7.1.
- Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
- (174)
- Das EUROFEU brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochdruckstahlflaschen nicht im Interesse der Union liege. Die Maßnahmen würden die Versorgungssicherheit gefährden, zu übermäßigen Kostensteigerungen für nachgelagerte Verwender führen und aufgrund langwieriger Zertifizierungsverfahren, die bei einem Wechsel der Lieferanten erforderlich sind, Behinderungen verursachen.
- (175)
- Die Kommission hat diese Vorbringen sorgfältig geprüft und für unbegründet befunden. Die Untersuchung ergab, dass es keine Hinweise auf ein Risiko für die Versorgungssicherheit gibt. Die Unionshersteller verfügen über die technischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, dem Brandschutzsegment Kapazitäten zuzuweisen, sobald wieder faire Marktbedingungen hergestellt sind. Die Tatsache, dass der Brandschutzsektor gegenwärtig nicht im Inland beschafft, ist in erster Linie auf den Preisdruck zurückzuführen, der durch gedumpte Einfuhren aus China verursacht wurde, was im Lauf der Zeit von der Herstellung in der Union abbrachte.
- (176)
- Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Größe des Marktes der nahtlosen Hochdruckstahlflaschen für Feuerlöschanwendungen zu hoch angesetzt war. Die von interessierten Parteien vorgelegten Zahlen schlossen geschweißte Flaschen und Aluminiumflaschen ein, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Das von der Untersuchung betroffene Segment macht daher nur einen begrenzten Anteil an der Gesamtnachfrage aus. Zudem wurde festgestellt, dass mehrere Drittländer wie die Vereinigten Staaten, Indien, die Türkei, Südkorea und die Vereinigten Arabischen Emirate über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen, um den Unionsmarkt nötigenfalls zu fairen Preisen zu versorgen. Die Erfahrung zeigt ferner, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union auch nach der Einführung von Zöllen in vergleichbaren Fällen fortgesetzt wurden, allerdings zu nicht schädigenden Preisen.
- (177)
- Die Einführung von Zöllen kann zwar Kostensteigerungen für die nachlagerten Verwender mit sich bringen, doch wurde davon ausgegangen, dass diese Belastung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs, der Sicherstellung einer zuverlässigen Versorgung und der Schaffung der Möglichkeit für die Unionshersteller stehen, wieder in tragfähiger Weise zu produzieren und Marktanteile zurückzugewinnen.
- (178)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch den Erlass endgültiger Maßnahmen nicht die Versorgungssicherheit gefährdet, sondern stattdessen wieder ein fairer Wettbewerb hergestellt und die Widerstandsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gestärkt würden. Die vom EUROFEU vorgebrachten Argumente wurden daher zurückgewiesen.
- (179)
- Nach der endgültigen Unterrichtung reichte HYDAC einen Antrag auf Befreiung von der Endverwendung ein und brachte vor, dass sich seine Blasenspeicherhüllen von anderen Waren aus nahtlosen Hochdruckstahlflaschen unterschieden, nicht ohne Weiteres austauschbar und auf dem Unionsmarkt nicht in ausreichendem Maße verfügbar seien.
- (180)
- HYDAC argumentierte, dass seine Gehäuse teilweise Spezialanfertigungen und an konkrete Betriebsbedingungen angepasst seien, mit kundenspezifischen Ventilen, Beschichtungen und Materialien, und dass Montage, Prüfung und Dokumentation einen erheblichen Mehrwert brächten. Das Unternehmen merkte ferner an, dass es internationale Normen (etwa PED, ASME, SELO, DNV und Lloyds Register) einhalte. HYDAC brachte außerdem vor, dass seine Schalen aufgrund einzigartiger Zeichnungen, Teilenummern und kundenspezifischer Montage- und Schnittstellen nicht austauschbar seien. HYDAC behauptete auch, dass die Verfügbarkeit in der Union begrenzt sei, und verwies auf erfolglose Beschaffungsversuche, geringe Lieferantenkapazitäten und die Abhängigkeit von Herstellern aus Drittländern.
- (181)
- Zunächst stellte die Kommission fest, dass HYDAC keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren vorlegte, für die es eine Befreiung von der Endverwendung beantragte.
- (182)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass die vom Unternehmen HYDAC beschriebenen Hüllen zwar eine Anpassung und zusätzliche Verarbeitung erfordern, dabei jedoch nichts an den grundlegenden materiellen, technischen oder funktionalen Eigenschaften dieser Hüllen geändert wird, bei denen es sich nach wie vor um Standarddruckbehälter handelt, die eine Blase für die hydraulische Energiespeicherung enthalten. Diese Merkmale wirken sich zwar auf die Anpassung und den Mehrwert aus, ändern jedoch nichts an den wesentlichen Merkmalen der Hüllen und verhindern nicht die Substitution durch andere Waren aus nahtlosen Hochdruckstahlflaschen und schränken somit die Beschaffung aus alternativen Quellen nicht ein. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen keine Antwort auf den Fragebogen übermittelte und dass sich seine Mitarbeit auf die Übermittlung von Stellungnahmen beschränkte, die nicht durch Beweise für die angebliche Nichtverfügbarkeit solcher Waren auf dem Unionsmarkt untermauert waren. Die Untersuchung ergab hingegen, dass die betreffenden Waren vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wurden.
- (183)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der von HYDAC vorgelegte Antrag auf eine Befreiung von der Endverwendung in Bezug auf die betreffende Ware unvollständig und sein Vorbringen zur mangelnden Verfügbarkeit unbegründet war. Der Antrag auf Befreiung von der Endverwendung wurde daher abgelehnt.
- 7.2.
- Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
- (184)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 310 bis 324 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen und kam zu dem endgültigen Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf aus China eingeführte nahtlose Hochdruckstahlflaschen gerechtfertigt ist und nicht dem Interesse der Union zuwiderläuft.
- 8.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 8.1.
- Endgültige Maßnahmen
- (185)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (186)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (187)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltenden Zollsatz.
- (188)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(20). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (189)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” gilt.
- (190)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (191)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (192)
- Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht nur für die ausführenden Hersteller mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- (193)
- Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- (194)
- Statistiken zu nahtlosen Hochdruckstahlflaschen sind häufig auf Stückzahlen bezogen. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(21) gibt es jedoch keine solche zusätzliche Einheit für nahtlose Hochdruckstahlflaschen, die für alle spezifischen KN-Codes, die für die betroffene Ware gelten, spezifiziert ist. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Bei KN- und TARIC-Codes sollten Stückzahlen angegeben werden.
- 8.2.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (195)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
- 8.3.
- Rückwirkende Vereinnahmung
- (196)
- Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
- (197)
- Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
- (198)
- Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung (6. Dezember 2024) bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (Juli 2025) konnte kein weiterer wesentlicher Anstieg festgestellt werden:
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (199)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (200)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nahtlosen
Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. C, C/2024/7403, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7403/oj ).- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/531, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/531/oj ).- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/1711, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1711/oj ).- (5)
Erwägungsgründe 42 bis 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 der Kommission vom 14. August 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2024/2163, 16.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2163/oj ).- (6)
Nummer 4.3 (Anordnung der Stempelung), Tabelle 1 (Stempelungen), Position 23, optionale Stempelungen sind zulässig.
- (7)
t25.003143.
- (8)
https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Structure-of-Earnings-Statistics-2022-49750&dil=2.
- (9)
https://www.epdk.gov.tr/Detay/Icerik/3-0-39/kurul-kararlari (→ Press releases → Auswählen: Electricity market board decisions).
- (10)
http://www.turkstat.gov.tr (→ Press releases → Auswählen: Natural Gas prices.
- (11)
https://www.ternium.com/es/hecho-con-acero.
- (12)
AD724_HPSC_2nd Note on sources for the determination of the normal value (t25.003184).
- (13)
TurkStat, Arbeitskostenindizes, 2009-2024 [2021 = 100] (https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-I:-January-March,-2024-53682&dil=2).
- (14)
https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Structure-of-Earnings-Statistics-2022-49750&dil=2.
- (15)
Siehe İTHALATTA HAKSIZ REKABETİN ÖNLENMESİNE İLİŞKİN TEBLİĞ (TEBLİĞ No 2022/19).
- (16)
Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung: „Der fiktive Gewinn von 5 % entsprach dem Gewinn, der in anderen jüngsten Fällen im Zusammenhang mit Stahl in Bezug auf Waren, in die Inputs für Stahl einbezogen wurden, abgezogen wurde, da unabhängige Einführer nicht mitarbeiteten.” Genannt sei z. B. die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2024/1915, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1915/oj ) (siehe Erwägungsgrund 252).- (17)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China. (
ABl. L, 2025/1151, 12.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1151/oj ).- (18)
Rechtssache T-26/12, PT Musim Mas/Rat, ECLI:EU:T:2015:437.
- (19)
PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas ist ein in Medan (Indonesien) ansässiges Unternehmen.
- (20)
Email: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.
- (21)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
- (22)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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