Artikel 1 VO (EU) 2026/248
Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen
(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Signaturen oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen verlangen, erkennen fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen an, die den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, an, sofern diese elektronischen Signaturen vor dem 23. Februar 2028 erstellt wurden.
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