Präambel VO (EU) 2026/248
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, damit elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Dokumente verarbeitet werden können, die für Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten werden, erforderlich sind.
- (2)
- Nach Artikel 27 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind Mitgliedstaaten, die als Voraussetzung für die Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, fortgeschrittene elektronische Signaturen oder fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, verpflichtet, fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel sowie auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel wie auch qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel in bestimmten Formaten oder in nach besonderen Referenzmethoden validierten alternativen Formaten anzuerkennen.
- (3)
- Um eine grenzüberschreitende Validierung elektronischer Signaturen oder Siegel zu erleichtern und die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Transaktionen zu verbessern, wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission(2) Referenzformate für fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel festgelegt, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden müssen. Infolge der Entwicklung neuer Technologien, Verfahren, Standards bzw. Normen und technischer Spezifikationen sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 aufgehoben werden. Diese Durchführungsverordnung sollte eine Liste der Standardformate und Bestimmungen für die Anerkennung dieser Standardformate enthalten.
- (4)
- Die aufgeführten Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Für den Fall, dass andere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel als die üblicherweise technisch unterstützten Formate zum elektronischen Unterzeichnen oder Besiegeln verwendet werden, sollten Methoden für die grenzüberschreitende Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel vorgesehen werden. Damit die empfangenden Mitgliedstaaten sich auf die Validierungsmethoden anderer Mitgliedstaaten verlassen können, muss der übermittelnde Mitgliedstaat leicht zugängliche Informationen über solche Validierungsmethoden bereitstellen. Deshalb sollten diese Informationen über die anzuwendende Validierungsmethode in die elektronischen Dokumente, in die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen oder fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder in die elektronischen Dokument-Container aufgenommen werden.
- (5)
- Wenn im Rahmen eines öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Signaturen oder Siegel, die für die automatische Verarbeitung geeignet sind, zur Verfügung stehen, sollten diese Validierungsmethoden verfügbar gemacht und dem empfangenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin gelten, wenn die automatisierte Verarbeitung alternativer Validierungsmethoden technisch nicht möglich ist.
- (6)
- Um vergleichbare Anforderungen für die Validierung zu schaffen und das Vertrauen in die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Validierungsmethoden für andere als die gemeinsam unterstützten Formate elektronischer Signaturen oder Siegel zu stärken, beruhen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an solche Validierungsmethoden auf den Anforderungen der Artikel 32 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Validierung von qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegeln und auf den Anforderungen der Artikel 32a und 40a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Validierung von auf qualifizierten Zertifikaten beruhenden fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und fortgeschrittenen elektronischen Siegeln.
- (7)
- Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
- (8)
- Mitgliedstaaten, die eine fortgeschrittene elektronische Signatur, eine auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signatur, ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel oder ein auf einem qualifizierten Zertifikat beruhendes fortgeschrittenes elektronisches Siegel gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangen, sollten fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen bzw. fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel, die den in dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, ihrerseits anerkennen. Eine solche Verpflichtung zur Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel bei der Benutzung eines Online-Dienstes, der von oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, sollte ab ihrer Erstellung solange gelten, wie die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel nach EU-Recht oder nationalem Recht erforderlich ist. Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um ihre Validierungsanwendungen zu ändern, sollten die betreffenden Anforderungen dieser Verordnung erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar werden. Um den Übergang zu modernsten Normen bzw. Standards zu gewährleisten, sollte die Verpflichtung zur Anerkennung neu erstellter fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 aufgeführten Standardformaten auf 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden.
- (9)
- Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
- (10)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angehört und gab am 21. Oktober 2025 seine Stellungnahme(7) ab.
- (11)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.
- (2)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1506/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (
ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj ).- (4)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
- (5)
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
- (6)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
- (7)
EDPS Formal comments on draft Implementing Regulation on application of Regulation (EU) No 910/2014 regarding formats of advanced electronic signatures and seals to be recognised by public sector bodies and repealing Implementing Decision (EU) 2015/1506.
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