Artikel 3 VO (EU) 2026/248
Formate fortgeschrittener elektronischer Siegel
(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Siegel oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, erkennen fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel an, die den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, an, sofern diese elektronischen Siegel vor dem 23. Februar 2028 erstellt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.