Artikel 4 VO (EU) 2026/248
Alternative Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Siegel
(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Siegel oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, erkennen auch andere Formate fortgeschrittener elektronischer Siegel als die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Formate an, sofern
- a)
- der Mitgliedstaat, in dem der vom Siegelersteller genutzte Vertrauensdiensteanbieter niedergelassen ist, anderen Mitgliedstaaten Siegelvalidierungsmethoden für diese Formate anbietet und
- b)
- diese Validierungsmethoden gemäß Absatz 2 verwendet werden müssen.
(2) Die Validierungsmethoden für alternative Siegelformate müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie sind — soweit möglich — für eine automatisierte Verarbeitung geeignet;
- b)
- sie erlauben es anderen Mitgliedstaaten, das empfangene elektronische Siegel gebührenfrei online zu validieren;
- c)
- sie enthalten klare, vollständige, leicht verständliche und leicht zugängliche Anweisungen für die Durchführung der Validierung;
- d)
- sie werden im besiegelten Dokument, im elektronischen Siegel oder im elektronischen Dokument-Container angegeben und
- e)
- sie bestätigen die Gültigkeit eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels, sofern
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das dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt der Besiegelung gültig war;
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wenn das fortgeschrittene elektronische Siegel auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, es sich bei dem qualifizierten Zertifikat, das dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zugrunde liegt, zum Zeitpunkt der Besiegelung um ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel handelt, das mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang steht und von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde;
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die Siegelvalidierungsdaten den Daten, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden, entsprechen;
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der eindeutige Datensatz, der den Siegelersteller repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird;
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wenn zum Zeitpunkt der Besiegelung ein Pseudonym verwendet wurde, dem vertrauenden Beteiligten die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angezeigt wird;
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wenn das fortgeschrittene elektronische Siegel mit einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit erstellt wird, dem vertrauenden Beteiligten die Verwendung eines solchen Geräts eindeutig angezeigt wird;
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die Unversehrtheit der besiegelten Daten nicht beeinträchtigt ist;
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die Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Zeitpunkt der Besiegelung erfüllt waren;
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das zur Validierung des fortgeschrittenen elektronischen Siegels verwendete System dem vertrauenden Beteiligten das Ergebnis des Validierungsprozesses korrekt bereitstellt und es ihm ermöglicht, etwaige Sicherheitsprobleme zu erkennen.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Angabe ermöglicht vertrauenden Beteiligten den gebührenfreien Zugriff auf die vollständigen Spezifikationen der Siegelvalidierungsmethode.
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