Artikel 1 VO (EU) 2026/249

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2026 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2027 und 2028;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2026, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 und
d)
Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 im NPFC-Übereinkommensbereich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.