Präambel VO (EU) 2026/249
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind auch im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/973(**) und (EU) 2019/472(***) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mehrjahresplänen für bestimmte in der Nordsee und in den westlichen Gewässern befischte Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stellen die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten die relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher.
- (2)
- Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) sollten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, auf der Grundlage einer langfristigen Perspektive, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und unter Beachtung der im Rahmen der Konsultation der Interessenträger geäußerten Meinungen festgesetzt werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2459(****) und (EU) 2023/2623(*****) erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien festgelegt werden.
- (4)
- Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten Fangmöglichkeiten, sofern vorhanden, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der Grundlage für die Gesamtfänge abgezogen werden. Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die der ICES nur Anlandeempfehlungen vorlegt, auf der Grundlage dieses Gutachtens festgesetzt werden.
- (5)
- In den mit den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der unter diese Mehrjahrespläne fallenden Bestände festgelegt. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/472 aufgeführten Bestände (im Folgenden „Zielbestände” ) sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erreicht wird (im Folgenden FMSY-Spannen), oder darunter, und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen für die Biomasse gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Die Fangmöglichkeiten für Zielbestände, für die keine Spannen von FMSY festgelegt werden können, sowie für Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/472 (im Folgenden „Beifangbestände” ) sollten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Informationen vorliegen, im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
- (6)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/472 sollten die Fangmöglichkeiten für Zielbestände so festgesetzt werden, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % besteht, dass die Biomasse unter den Grenzwert für die Biomasse (Blim)(******) fällt.
- (7)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 gilt, dass wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter MSY Btrigger(*******) liegt, Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere sollten die Fangmöglichkeiten auf ein der fischereilichen Sterblichkeit entsprechendes Niveau festgesetzt werden, das proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen. Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter Blim liegt, müssen weitere geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.
- (8)
- Bei bestimmten Beständen empfiehlt der ICES Nullfänge oder geringe Fangmengen oder prognostiziert, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 %, dass die Biomasse unter Blim fällt, nur bei geringen Fangmengen, nur bei Nullfängen oder nicht einmal bei Nullfängen erreicht werden könnte. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die das Risiko einer vorzeitigen Schließung von Fischereien, die noch über Quoten der Zielart verfügen, aufgrund fehlender Quoten der Fischereifahrzeuge für Bestände, die als Beifang gefangen werden, vermeidet, wenn eine solche vorzeitige Schließung kurzfristig schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Beifang-TACs sollten gleichzeitig die Erhaltung der betroffenen Bestände sicherstellen, wenn die Nichterhaltung der Bestände schwerwiegende langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen sowie damit verbundene kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Höhe dieser Beifang-TACs sollte auch auf der Grundlage spezifischer, zuverlässiger und überprüfbarer Informationen über mögliche vorzeitige Schließungen, potenzielle kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen sowie langfristige Umweltauswirkungen festgesetzt werden. Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die gemischten Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen als Beifang gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.
- (9)
- Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für die Mitgliedstaaten einzurichten. Ein solcher Quotentauschpool würde ungenutzte Fanquoten für bestimmte Beifänge den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, um ihre unvermeidbaren Beifänge in bestimmten Gebieten abzudecken, wenn diese Mitgliedstaaten andernfalls über keine Quote verfügen würden.
- (10)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter die Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 fallen: Wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Wert des FMSY-Punkts(********) und gegebenenfalls in einer Höhe festgesetzt werden, die die Wiederaufstockung der Bestände oberhalb des Niveaus zulässt, das den MSY ermöglicht. Wenn diese wissenschaftlichen Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement festgesetzt werden.
- (11)
- Für bestimmte Bestände bleibt das ICES-Gutachten mehrere Jahre gültig, und dieses Gutachten ist nach wie vor das beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten für den gesamten Gutachtenzeitraum. In diesen Fällen sollten grundsätzlich jährliche TACs für den gesamten Gutachtenzeitraum (im Folgenden „mehrjährige TACs” ) festgesetzt werden. Wenn in diesem Zeitraum ein neues ICES-Gutachten vorgelegt wird, sollte so bald wie möglich nach der Veröffentlichung dieses neuen ICES-Gutachtens sichergestellt werden, dass die mehrjährigen TACs auch mit dem neuen Gutachten in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die jährlichen Abzüge von den Zahlen der Gutachten für die Gesamtfänge zur Berücksichtigung der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung mit den verfügbaren Daten übereinstimmen. Für bestimmte Bestände, insbesondere für Bestände, bei denen in jüngster Zeit erhebliche Schwankungen bei der Biomasse oder bei der fischereilichen Sterblichkeit zu verzeichnen waren, kann es jedoch angebracht sein, weiterhin jährliche TACs festzusetzen.
- (12)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sollten Spanien und Frankreich gemeinsam sicherstellen, dass bei der Festsetzung ihrer Quoten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8a und 8b die Summe dieser Quoten, die gewerblichen Rückwürfe und die Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei den niedrigsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY (im Folgenden MSY Flower) für die Gesamtentnahme in diesem Gebiet, d. h. 3883 Tonnen, nicht überschreitet. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Ziele und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) 2019/472 überwachen kann, sollten Spanien und Frankreich der Kommission Informationen über ihre jeweiligen Quoten in der gewerblichen Fischerei auf Wolfsbarsch übermitteln.
- (13)
- Die zusätzlichen Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit des genannten Bestands beibehalten werden.
- (14)
- Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Fänge geringe Fangmengen. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die das Risiko einer vorzeitigen Schließung von Fischereien aufgrund fehlender Quoten der Fischereifahrzeuge für Bestände, die als Beifang gefangen werden, vermeiden, wenn eine solche vorzeitige Schließung kurzfristig schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben könnte, und gleichzeitig die Erhaltung der betroffenen Bestände sicherstellt, wenn die Nichterhaltung der Bestände schwerwiegende langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen sowie damit verbundene kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Diese Beifang-TACs sollten auch auf der Grundlage spezifischer, zuverlässiger und überprüfbarer Informationen über mögliche vorzeitige Schließungen, potenzielle kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen sowie langfristige Umweltauswirkungen festgesetzt werden. Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die gemischten Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen als Beifang gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.
- (15)
- Nach dem einschlägigen ICES-Gutachten sind Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) im Rahmen der Freizeitfischerei im ICES-Untergebiet 8 und in der ICES-Division 9a nicht unerheblich. Es ist daher angezeigt, Obergrenzen für die Freizeitfischerei auf Pollack in diesem Gebiet und in angrenzenden Gebieten, namentlich den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) festzulegen.
- (16)
- Der ICES stellte im Mai 2022 fest, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Erholung der Bestände des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates(*********), unionsweit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen, gegeben hatte und dass keine eindeutigen Muster für die Mortalität beobachtet werden konnten. So empfahl der ICES im November 2025 erneut, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien keine Fänge von Europäischem Aal im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet, einschließlich des Nordostatlantiks und des Mittelmeers, getätigt werden sollten. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein.
- (17)
- Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates(**********) wurde die Schonzeit für alle gewerblichen Aalfischereien in den Meeres- und Brackgewässern der Union im Nordostatlantik auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde einen weiteren Schritt in Richtung auf das Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Mit den Verordnungen (EU) 2024/257(***********) und (EU) 2025/202(************) des Rates wurden diese Maßnahmen beibehalten und gleichzeitig die Kriterien für die Festlegung der Schonzeit und für die mögliche Ausnahmeregelung für eine fortgesetzte begrenzte Aalfischerei während der Aalwanderungsbewegungen klargestellt. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2026 beizubehalten.
- (18)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für Aal entschieden haben. Um diesen Mitgliedstaaten die weitere Durchführung dieser Maßnahme zu ermöglichen, können Glasaalfänge in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres und möglicherweise während des Hauptwanderungszeitraums erforderlich sein. Daher können die Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wiederaufstockung die Fortsetzung der Glasaalfischerei während des Hauptwanderungszeitraums von Glasaal für weitere 50 Tage gestatten.
- (19)
- Laut dem ICES liegt die Biomasse von Seezunge (Solea solea) in den ICES-Unterdivisionen 20-24 2026 unter Blim. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 sollten Abhilfemaßnahmen für 2026 ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand wieder eine Biomasse oberhalb des MSY erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Diese Abhilfemaßnahmen sollten für Fischereien mit erheblichen Beifängen von Seezunge eingerichtet werden, d. h. für gemischte Fischereien auf Scholle (Pleuronectes platessa) mit Kiemennetzen und für gemischte Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Schleppnetzen. Da der Beifang von Seezunge in der Kiemennetzfischerei in der Unterdivision 24 und in kleinen Küstenfischereien in Unterdivision 22 südlich von 55 °N minimal ist, sollten diese Gebiete von solchen Maßnahmen ausgenommen werden.
- (20)
- In seinen Gutachten für bestimmte Knorpelfischbestände (d. h. Rochen, Haie) für 2026 empfiehlt der ICES aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der Knorpelfischbestände und da selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen könnte, Nullfänge. Die Befischung dieser Arten sollte daher verboten werden. Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt, und sie sollten umgehend freigesetzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Rückwürfe solcher Knorpelfische ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erheblich erhöhen und dass sie die Erhaltung dieser Bestände unterstützen, da diese hohe Überlebensraten aufweisen, wenn sie zurückgeworfen werden.
- (21)
- Damit die Fangmöglichkeiten so weit wie möglich ausgeschöpft werden können, sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
- (22)
- Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(*************) sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche TACs als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität sollte gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der mit Drittländern erzielten Verpflichtungen ausgeschlossen werden.
- (23)
- Wird ein Bestand nur von einem einzigen Mitgliedstaat befischt, so ist es zweckmäßig, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, die TAC für diesen Bestand selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Ziele und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 beachtet. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung dieser Ziele und Vorschriften überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die TACs übermitteln. Darüber hinaus kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ersuchen, diese TACs zu bewerten; kommt der STECF zu dem Ergebnis, dass diese TACs nicht im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 stehen, sollten die Mitgliedstaaten die TACs auf der Grundlage des STECF-Gutachtens ändern.
- (24)
- Es ist notwendig, die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/472 festzusetzen.
- (25)
- Die Obergrenzen für den Fischereiaufwand für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), insbesondere im Atlantik östlich von 45° W müssen im Einklang mit den Artikeln 6, 11, 13 und 16 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) festgesetzt werden.
- (26)
- Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(***************), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand hinsichtlich der Bestände übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
- (27)
- Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 keine Empfehlung zur Festsetzung der TAC für Rotbarsch (Sebastes mentella) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2026 angenommen. Bis zur möglichen Annahme einer NEAFC-Empfehlung für diesen Bestand sollte die TAC für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 vorläufig auf null festgesetzt werden.
- (28)
- Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC auch für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den ICES-Untergebieten 1 und 2 keine Empfehlung für 2026 angenommen. Die Unionsquote für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2026 sollte daher auf 1711 Tonnen festgesetzt werden. Dieser Wert entspricht 9,25 % des in dem ICES-Gutachten — das beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten für diesen Bestand — für 2023 empfohlenen Werts (18494 Tonnen).
- (29)
- Makrele (Scomber scombrus), Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und skandinavischer Atlantikhering (Clupea harengus) im Nordostatlantik sind Gegenstand von Konsultationen der Küstenstaaten über das Fischereimanagement für diese Bestände, und diese Bestände werden auch durch die NEAFC verwaltet. Die Union nimmt auf der Grundlage der vom Rat am 13. Oktober 2025 gebilligten Standpunkte an Konsultationen der Küstenstaaten für 2026 teil. Die Ergebnisse dieser Konsultationen bezüglich skandinavischem Atlantikhering und Blauem Wittling wurden in den vereinbarten Niederschriften festgehalten, die jeweils am 21. und am 23. Oktober 2025 unterzeichnet wurden. Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC eine Empfehlung zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für 2026 für skandinavischen Atlantikhering angenommen, jedoch nicht für Blauen Wittling. Es ist daher angezeigt, die TAC für skandinavischen Atlantikhering auf Grundlage der jeweiligen NEAFC-Empfehlung und die TAC für Blauen Wittling im Nordostatlantik für 2026 in der Höhe der Fangmöglichkeiten festzusetzen, die in den jeweiligen vereinbarten Niederschriften der Küstenstaaten vereinbart wurden. Die Konsultationen der Küstenstaaten bezüglich Makrele sind noch nicht abgeschlossen und die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2025 keine Empfehlung angenommen. Es ist daher angezeigt, eine vorläufige TAC für Makrele für das erste Halbjahr 2026 festzusetzen. Da die Fischerei auf Makrele sehr saisonal geprägt ist, ist es angezeigt, die vorläufige TAC auf 156921 Tonnen festzusetzen, was 90 % der vom ICES empfohlenen TAC entspricht.
- (30)
- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) im Nordostatlantik ist Gegenstand von Konsultationen der Küstenstaaten über das Fischereimanagement für diesen Bestand und stellt einen Bestand dar, der auch von der NEAFC bewirtschaftet wird. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 7. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts an den Konsultationen der Küstenstaaten teilgenommen. Das Ergebnis der Konsultationen der Küstenstaaten zu Blauem Wittling wurde in einer am 23. Oktober 2025 unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC keine Empfehlung zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Blauen Wittling für 2026 angenommen. Die Höhe der TAC für Blauen Wittling für 2026 sollte daher in der Höhe festgesetzt werden, die in der vereinbarten Niederschrift vom 23. Oktober 2025 festgelegt wurde.
- (31)
- Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) beschloss auf ihrer Jahrestagung 2025 die Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen für bestimmte Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2026. Darüber hinaus hat die ICCAT, jeweils für 2026 gegenüber 2025, die TACs für Roten Thun im Ostatlantik angehoben und die Fangrückhaltungserlaubnis für Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (32)
- Die Unionsquoten für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2026 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2025 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz ihrer ungenutzten Fangquoten entweder von 2024 auf 2026 oder von 2025 auf 2026 übertragen darf. Bis zu einer solchen Anpassung der Unionsquoten sollten die Quoten für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der ICCAT vor einer solchen Anpassung vereinbarten Gesamtquote der Union für 2026 festgelegt werden.
- (33)
- Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 Fangbeschränkungen für Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (34)
- Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) in ihrem Zuständigkeitsbereich für 2026 folgende Maßnahmen festgelegt: sie hat die bestehenden Maßnahmen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) beibehalten, sie hat die Fangbeschränkungen für Großaugenthun (Thunnus obesus) überprüft und sie hat zum ersten Mal Fangbeschränkungen für Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Unionsquote für Echten Bonito im IOTC-Zuständigkeitsbereich für 2026 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des betreffenden Umfangs der durchschnittlichen Fischereitätigkeiten dieser Mitgliedstaaten in zwei Bezugszeiträumen zugeteilt werden: die besten fünf Jahre jedes Mitgliedstaats im Zeitraum von 2015 bis 2024 und im Zeitraum von 2022 bis 2024.
- (35)
- Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) ist vom 2. bis 6. März 2026 angesetzt. Die bestehenden Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2026 festgesetzt sind, vorübergehend beibehalten werden.
- (36)
- Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 manche der derzeit im IATTC-Übereinkommensbereich bestehenden Maßnahmen geändert und gleichzeitig die bestehende Anzahl treibender Fischsammelgeräte (FADs) für 2026 beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (37)
- Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 die TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2024 bis 2026) angenommen. Diese Maßnahme sollte für 2026 in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (38)
- Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 die für 2026 im SEAFO-Übereinkommensbereich bestehenden TACs beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (39)
- Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 die für 2025 angenommenen Maßnahmen für 2026 beibehalten. Darüber hinaus hat die WCPFC für den WCPFC-Übereinkommensbereich eine Beifanggrenze für Nordatlantischen Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (40)
- Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im NAFO-Übereinkommensbereichs für 2026 verabschiedet. Darüber hinaus behielt sie für 2026 die bestehenden Maßnahmen bei, die funktional mit den Fangmöglichkeiten für nördlichen Kurzflossen-Kalmar (Illex illecebrosus) in den NAFO-Untergebieten 3 und 4 und Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) in den NAFO-Divisionen 3LNO verbunden sind, um die Beifänge von Nichtzielarten auf ein Minimum zu beschränken, und ohne die die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zum Schutz der Nichtzielarten verringert werden müssten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (41)
- Auf der Jahrestagung 2025 hat das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) die bestehenden Maßnahmen für Tiefseehaie überarbeitet, einschließlich der bestehenden Schließung von Fanggebieten und der Liste der Haiarten, für die die gezielte Fischerei im SIOFA-Übereinkommensbereich verboten ist. Darüber hinaus hat das SIOFA eine neue Maßnahme für die Grundfischerei angenommen, die die Schließung bestimmter Gebiete für alle Grundfischereien und in bestimmten Gebieten ausschließlich die Fischerei mit Grundlangleinen vorsieht. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (42)
- Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(****************) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit” ) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens festzusetzen.
- (43)
- Im Jahr 2025 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2026 für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geführt, und die Union nahm an diesen Konsultationen auf der Grundlage des vom Rat am 21. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union sowie von Non-Papers der Kommissionsdienststellen teil, die der Rat am 21., 23. und 31. Oktober sowie am 11. und 25. November 2025 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichem Protokoll festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (44)
- Die Union und das Vereinigte Königreich haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 einen gegenseitigen Zugang für den gezielten Fang einer Menge von 560 Tonnen nördlichem Weißen Thun (Thunnus alalunga) in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Zugang zu den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Gebieten ist von dieser Vereinbarung ausgenommen.
- (45)
- Die Union und das Vereinigte Königreich haben Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Seezunge und Scholle in der Keltischen See, der Irischen See und im Ärmelkanal vereinbart. Diese Maßnahmen sind operativ mit den TACs für die betreffenden Bestände verbunden, da die Höhe der TACs ohne diese Maßnahmen die Wiederauffüllung der Bestände nicht gewährleisten würde. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union und aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen ab dem 1. Juni 2026 gelten.
- (46)
- Laut dem einschlägigen ICES-Gutachten für 2026 machen Fänge von Pollack im Rahmen der Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 einen erheblichen Anteil der Gesamtfänge aus. Es ist daher angezeigt, Obergrenzen für die Freizeitfischerei auf Pollack in diesen Gebieten festzulegen.
- (47)
- Die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten beibehalten werden, um den Schutz von Laichgründen und die Einschränkung der Fänge von Jungfischen zu ermöglichen.
- (48)
- Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben 2025 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten und genutzten Beständen in den unter ihre jeweilige Hoheitsgewalt fallenden Gebieten abgehalten. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 27. Oktober und dem 4. Dezember 2025 auf der Grundlage des vom Rat am 21. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union und der Non-Papers der Kommissionsdienststellen geführt, die der Rat am 23. und 27. Oktober 2025 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer am 5. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den übrigen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festgesetzt werden.
- (49)
- Die bestehenden flankierenden Maßnahmen für Nordschelf-Kabeljau sollten beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen eingeführt werden, um die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern und den Schutz von Jungkabeljau zu erhöhen. Dazu gehören zwei neue Schließungen für Kabeljau in den Unionsgewässern der ICES-Division 4b, zwei verlängerte Schließungen in den Unionsgewässern der Divisionen 3a und 2, Änderungen der Ad-Hoc-Schließungsregelungen vom 1. Januar bis 31. März 2026 im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d), in der südlichen Nordsee (ICES Division 4c) und mittleren Nordsee (ICES-Divisionen 4b und 3) sowie Beschränkungen für die gezielte Befischung von Kabeljau in der südlichen und mittleren Nordsee (ICES-Divisionen 4c und 4b) durch eine Beschränkung der Gesamtfangmenge von Kabeljau in diesen beiden Divisionen.
- (50)
- Die Union führte mit Norwegen bilaterale Konsultationen über die Bewirtschaftung sieben gemeinsamer Bestände im Skagerrak: Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Hering (Clupea harengus), Eismeergarnele (Pandalus borealis), Scholle (Pleuronectes platessa), Sprotte (Sprattus sprattus) und Wittling (Merlangius merlangus). Diese Konsultationen wurden im Hinblick auf eine Einigung über die Bewirtschaftung dieser Bestände und die Fangmöglichkeiten für 2026 sowie über den Quotentausch und Zugangsregelungen für sechs gemeinsam bewirtschaftete Bestände in der Nordsee geführt. Diese Konsultationen wurden am 16. und 18. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen und das Ergebnis wurde in drei vereinbarten Niederschriften festgehalten. Die bilaterale Vereinbarung über Fischereiregelungen im Skagerrak und Kattegat für 2026 und das Protokoll der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union im Namen Schwedens für 2026 wurden von den Delegationsleitern am 16. Dezember 2025 unterzeichnet. Die Vereinbarung über den Quotentausch und den Zugang zu Gewässern für gemeinsam bewirtschaftete Bestände in der Nordsee wurde am 18. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichnet. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt und die übrigen Bestimmungen dieser vereinbarten Niederschriften sollten ebenfalls in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (51)
- Die Konsultationen zwischen der Union und Norwegen bezüglich des Zugangs zu ihren jeweiligen Gewässern für skandinavischen Atlantikhering (Clupea harengus) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) sind noch nicht abgeschlossen. Bis zum Abschluss dieser Konsultationen über sollten diese die Zugangsrechte als „noch festzulegen” gekennzeichnet werden.
- (52)
- Bezüglich Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) sollten Übertragungen von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 in 2025 gestattet sein, um die vereinbarte Übertragung der Quote für Blauem Wittling von der Union nach Norwegen für 2026 zu ermöglichen. Dies sollte den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten unberührt lassen. Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte entsprechend geändert werden.
- (53)
- Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits(*****************) sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll(******************) vorgesehenen Verfahren kamen die Vertragsparteien in der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 19. und 20. November 2025 über den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2026 überein. Daher sollten die betreffenden Fangmöglichkeiten in der im unterzeichneten Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses angegebenen Höhe und unter Berücksichtigung der vereinbarten Übertragungen von der Union an Norwegen aus den vereinbarten Niederschriften, die am 16. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichnet wurden, festgesetzt werden.
- (54)
- Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920” ) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021, am 28. Juni 2021, am 1. August 2022 und am 26. Oktober 2023. Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinnen (Chionoecetes spp.) um Svalbard angeht, so ist es angebracht, die Anzahl der für diese Fischereitätigkeiten zugelassenen Fischereifahrzeuge zu beschränken, um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinnen um Svalbard gemäß den nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, die von Norwegen festgelegt wurden, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2026. In der Union liegt die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten.
- (55)
- Hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Nordost-Arktischen Kabeljau und da keine Referenz-TAC für 2026 vorliegt, ist es angezeigt, eine vorläufige Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b festzulegen, um eine Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Unionsflotte im Jahr 2026 sicherzustellen. Die vorläufige Unionsquote sollte der Hälfte der für 2025 festgesetzten Unionsquote entsprechen und auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 begrenzt werden. Diese vorläufige Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates(*******************) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.
- (56)
- Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten und von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates(********************) genehmigten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern gewährte Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Schnapper für das Jahr 2026 festzusetzen.
- (57)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einzelne Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung zu ermächtigen, um für die endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten und die verstärkte Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter zusätzliche Tage auf See zu gewähren und um die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugenunter der Flagge eines Mitgliedstaats festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********************) ausgeübt werden.
- (58)
- Um die ununterbrochene Geltung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Jahresende und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2027 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 in Kraft tritt.
- (59)
- Aus Gründen der Dringlichkeit und um schnellstmöglich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (60)
- Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten.
- (61)
- Darüber hinaus haben die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) Ende 2025 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht daher rückwirkend mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2025 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Darüber hinaus läuft die Fangsaison für Zahnfische im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November, und die TACs für diese Artengruppe werden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2025 festgesetzt, weshalb die TACs ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vertragspartei im CCAMLR-Übereinkommensbereich und im SIOFA-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
- (62)
- Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 für 2025 zu ermöglichen, rückwirkend gelten. Eine solche rückwirkende Geltung lässt den Grundsatz des Vertrauensschutzes unberührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).
- (**)
Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/973/oj).
- (***)
Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/472/oj).
- (****)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (
ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2459/oj ).- (*****)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (
ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2623/oj ).- (******)
Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann.
- (*******)
MSY Btrigger ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht werden kann, das langfristig den MSY ermöglicht.
- (********)
FMSY-Punkt ist der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen zu einem langfristigen MSY führt.
- (*********)
Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1100/oj).
- (**********)
Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/194/oj).
- (***********)
Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (
ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj ).- (************)
Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (
ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj ).- (*************)
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj).
- (**************)
Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).
- (***************)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).
- (****************)
ABl. L 149, vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
- (*****************)
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/793/oj).
- (******************)
Protokoll zur Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (
ABl. L, 2024/3203, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/3203/oj ).- (*******************)
Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/277/oj).
- (********************)
Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1565/oj).
- (*********************)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
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