Artikel 11 VO (EU) 2026/249
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b
(1) Spanien und Frankreich stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b (Golf von Biskaya) sicher, dass die Summe ihrer jeweiligen Fangmöglichkeiten sowie der gewerblichen Rückwürfe und der Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei 3883 t nicht überschreitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für diese Fangmöglichkeiten.
(2) Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.
(3) Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB) gemeldet.
(4) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
- a)
- täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden und
- b)
- Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
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