Artikel 12 VO (EU) 2026/249
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Pollack in den ICES-Gebieten 6 und 7
(1) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Untergebieten 6 und 7 täglich höchstens drei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
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