Artikel 18 VO (EU) 2026/249

Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. März 2026 gilt im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d), in der südlichen Nordsee (ICES-Division 4c) und in der mittleren Nordsee (ICES-Division 4b), wenn die Menge an Kabeljau in der Stichprobe 25 % der Gesamtmenge an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling insgesamt übersteigt, als Schwellensatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission(*) ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an diesen vier Arten insgesamt pro Hol.

(2) Wenn ein Gebiet, wie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission festgelegt, aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen wird und außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien des Küstenmitgliedstaats liegt, so beträgt seine Größe zwischen 50 Quadratseemeilen und höchstens 225 Quadratseemeilen, mit Ausnahme des Skagerraks (ICES-Division 3a), des östlichen Ärmelkanals (ICES-Division 7d) und der südlichen Nordsee (ICES-Division 4c), wo die Größe zwischen 50 Quadratseemeilen und höchstens 100 Quadratseemeilen liegt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission vom 12. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/724/oj).

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