Artikel 19 VO (EU) 2026/249

Technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland

(1) Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49° 30' N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49° 30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Scherbrettnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)
Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)
110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm oder
ii)
120 mm-Steert;

b)
Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt. Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden;
c)
Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bestehen, verwenden einen 80-mm-Steert und eines der folgenden Fanggeräte:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm;
ii)
Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm oder
iii)
Nordmøre-Sortiergitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung.

d)
Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufeln (Lophiidae), Seehecht (Merluccius merluccius) oder Butten (Lepidorhombus spp.) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm oder
ii)
100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(2) Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Scherbrettnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat fischen, gilt Folgendes:

a)
Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;
b)
Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

(3) Für Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes:

a)
Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm oder
iii)
Nordmøre-Sortiergitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung.

b)
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen (Rajiformes) bestehen, verwenden einen 120-mm-Steert.

(4) Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 dürfen Fischereifahrzeuge in den folgenden Gebieten nicht mit Scherbrettnetzen und Waden fischen:

a)
in den ICES-Divisionen 7b und 7c,
b)
im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und
c)
in den ICES-Divisionen 7f bis 7k.

Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge,

a)
die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder
b)
deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Scherbrettnetze” sind durch Scherbretter aufgespannte Schleppnetze, die über den Meeresboden gezogen werden;
b)
„Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm” ist eine Selektionsvorrichtung, die

i)
aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen) besteht, das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts,
ii)
mindestens drei Meter lang ist,
iii)
sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und
iv)
über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (das heißt von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

c)
„Nordmøre-Sortiergitter” ist eine Selektionsvorrichtung, die

i)
aus einem starren Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben besteht;
ii)
mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 120 mm ausgestattet ist, das sich in einer Entfernung von 9 bis 12 Metern von der Steertleine befindet.

d)
Ein „Netzgitter” ist eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

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