Artikel 20 VO (EU) 2026/249
Technische Maßnahmen für den Ärmelkanal
(1) In der ICES-Division 7e gilt Folgendes:
- a)
- Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs bestehen, verwenden einen 100-mm-Steert; und
- b)
- Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 30 % Seezunge oder Scholle und zusätzlich — bei Scherbrettnetzen oder Waden —aus einer kombinierten Menge von weniger als 25 % Kabeljau, Wittling und Seelachs bestehen, verwenden einen 90-mm-Steert.
(2) Fischereifahrzeuge, die in der ICES-Division 7dmit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 30 % Seezunge oder Scholle bestehen, verwenden einen 90-mm-Steert.
(3) Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.