Artikel 29 VO (EU) 2026/249

Verbote im Zusammenhang mit Fuchshaien und Kurzflossen-Makohaien

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten. Dieses zusätzliche Verbot gilt unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/2107, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus) an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden.

(2) Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.