Artikel 1 VO (EU) 2026/250
Die Verordnung (EU) 2024/3190 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- Erwägungsgrund 18 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Damit die Zeit dafür ausreicht, die Anwendungen für diese Arten von Verpackungen für den kommerziellen Maßstab zu skalieren, und um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, ist es somit angezeigt, das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände, bei denen mit BPA hergestellte Lacke und Beschichtungen verwendet werden, insbesondere bei Verpackungen zur Konservierung von Obst, Gemüse und verarbeiteten Fischereierzeugnissen, während eines Zeitraums von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten.”
- 2.
- Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Verbot der Verwendung von BPA (1) Sowohl die Verwendung von BPA bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände als auch das Inverkehrbringen in der Union von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Verwendung von BPA bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung und das Inverkehrbringen in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß Anhang II gestattet, sofern die dort festgelegten Beschränkungen eingehalten sind.
- 3.
- Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Auswahl der Methoden zur Überprüfung, ob ein Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand weder BPA-Rückstände, ein anderes gefährliches Bisphenol oder ein gefährliches Bisphenolderivat enthält, noch diese Stoffe oberhalb der festgelegten Nachweisgrenze oder des spezifischen Migrationsgrenzwerts in Lebensmittel freisetzt, gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
- a)
- Hat das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (im Folgenden „EURL” ) eine Methode für Lebensmittelkontaktmaterialien entwickelt oder empfohlen, so ist diese Methode anzuwenden.
- b)
- Die Nachweisgrenze einer Methode beträgt 1 μg/kg, sofern keine andere Nachweisgrenze in Anhang II oder als Teil der empfohlenen Methode gemäß Buchstabe a festgelegt ist.
- c)
- Um zu überprüfen, ob ein Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand keine BPA-Rückstände, kein anderes gefährliches Bisphenol und kein gefährliches Bisphenolderivat enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden.
- 4.
- Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Übergangsbestimmungen für fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände (1) Fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden und den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, bis zum 20. Januar 2028 erstmals in Verkehr gebracht werden:
- a)
- fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die zur Haltbarmachung folgender Lebensmittel bestimmt sind:
- i)
- Obst oder Gemüse, ausgenommen Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (13); oder
- ii)
- Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);
- b)
- fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
(3) Fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ablauf der geltenden Übergangsfrist mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Die so entstandenen verpackten Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
- 5.
- Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß Absatz 1 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 20. Juli 2027 in Verkehr bleiben. Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß Absatz 2 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben.
- 6.
- Anhang III Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- (3)
- Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände;
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.