Präambel VO (EU) 2026/250

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, h und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission(2) enthält Bestimmungen über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(2)
Die genannte Verordnung weist gewisse Unstimmigkeiten und Fehler auf, die unbedingt berichtigt werden müssen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist.
(3)
In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 steht der Wortlaut „BPA und seinen Salzen” bzw. „BPA und seine Salze” nicht in Einklang zum einen mit der Begriffsbestimmung für „Bisphenol” in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung, die die Salzform des Bisphenols einschließt, und zum anderen mit dem übrigen Text, in dem es lediglich „BPA” heißt. Daher sollten die Wörter „und seinen Salzen” bzw. „und seine Salze” in Artikel 3 gestrichen werden.
(4)
Mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird eine Ausnahme vom Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, bei der Herstellung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände BPA zu verwenden, sowie vom Verbot des Inverkehrbringens in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, bezweckt. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 sollte in Artikel 3 Absatz 2 auch auf das Inverkehrbringen in der Union dieser Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände Bezug genommen werden.
(5)
Mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 soll sichergestellt werden, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung eine geeignete Analysemethode angewandt wird. Da das Vorhandensein von „BPA-Rückständen” gemäß Artikel 4 verboten ist, sollte in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ebenfalls auf „BPA-Rückstände” Bezug genommen werden.
(6)
Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, sollen mit Artikel 11 der genannten Verordnung Übergangsbestimmungen für das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände vorgesehen werden. Da es in diesem Artikel 11 in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien jedoch fälschlicherweise nur „in Verkehr gebracht werden” heißt, sollte eine Berichtigung vorgenommen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) 2024/3190 berichtigt werden.
(7)
Mit Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird bezweckt, dass fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erstmals in Verkehr gebracht wurden, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Verkehr bleiben dürfen, damit die Unternehmen diese Lebensmittelkontaktgegenstände wie in Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung dargelegt an die Verbraucher abgeben können. Da das Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 1 nicht dem Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 2 entspricht, gilt die Datumsangabe 20. Januar 2029 allein für Gegenstände, deren erstmaliges Inverkehrbringen gemäß Absatz 2 erfolgt. Daher sollte in Artikel 12 Absatz 3 für Lebensmittelkontaktgegenstände gemäß Absatz 1, die bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, zusätzlich das Datum 20. Juli 2027 festgesetzt werden.
(8)
Gemäß dem aktuellen Wortlaut von Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 müssen in der Konformitätserklärung sowohl halbfertige Lebensmittelkontaktmaterialien als auch fertige Lebensmittelkontaktgegenstände bezeichnet werden, was die Unternehmer vor Vertraulichkeitsprobleme stellen kann. Wie in Erwägungsgrund 14 der genannten Verordnung dargelegt, wird damit jedoch bezweckt, dass die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände von einem Unternehmen gegenüber dem nächsten bezeichnet werden müssen. Daher sollte der Wortlaut dahin gehend berichtigt werden, dass vorgeschrieben wird, dass die Bezeichnung des halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterials oder des fertigen Lebensmittelkontaktgegenstands, für das bzw. den die Konformitätserklärung ausgestellt wird, anzugeben ist.
(9)
Die Verordnung (EU) 2024/3190 sollte folglich entsprechend berichtigt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (ABl. L, 2024/3190, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3190/oj).

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