Artikel 14 VO (EU) 2026/253
Telematikanwendungen für die gemeinsame Datennutzung
(1) Teilt ein Telematik-Akteur Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung oder gewährt er Zugang zu diesen, muss er hierfür eine Telematikanwendung nutzen. Diese Anwendung muss sich auf eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) für die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Maschine und Maschine oder auf eine Web-Benutzerschnittstelle (Web-UI) für die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Mensch und Maschine stützen, auf die ein anderer Telematik-Akteur als Alternative zugreifen kann.
(2) Jeder Telematik-Akteur muss sicherstellen, dass die Telematikanwendungen, die er nutzt oder zu denen er Zugang zur Nutzung gewährt, den Spezifikationen nach Nummer 1.7 des Anhangs genügen und dass eine diskriminierungsfreie gemeinsame Nutzung von Daten gewährleistet ist.
(3) Zwei oder mehr Telematik-Akteure können eine Telematikanwendung gemeinsam nutzen oder gemeinsam Zugang zur Nutzung dieser gewähren.
(4) In den Bereichen Kapazitätsmanagement, Zugvorbereitung und Verkehrsmanagement ist jeder Infrastrukturbetreiber im Rahmen des Mindestzugangspakets nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu beidem verpflichtet — sowohl zur Nutzung einer API als auch zur Gewährung des Zugangs zu Web-UIs zur Nutzung für sein Netz.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als einen Infrastrukturbetreiber, kann dieser Mitgliedstaat von diesen Infrastrukturbetreibern verlangen, eine solche API gemeinsam zu nutzen und für ihre Netze gemeinsam Zugang zu Web-UIs zur Nutzung zu gewähren. In diesem Fall benennt der betreffende Mitgliedstaat einen Infrastrukturbetreiber, der für die gemeinsame Einführung dieser Telematikanwendungen zuständig ist.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten APIs und Web-UIs kann es sich auch um die gemeinsamen Anwendungen der Union handeln, die für netzübergreifende Prozesse nach Absatz 5 erforderlich sind.
(5) Für netzübergreifende Prozesse in den Bereichen Kapazitätsmanagement, Zugvorbereitung und Verkehrsmanagement gilt Folgendes:
- a)
- Infrastrukturbetreiber müssen eine gemeinsame API der Union gemeinsam nutzen und gemeinsam Zugang zu gemeinsamen Web-UIs der Union zur Nutzung gewähren;
- b)
- Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs können eine gemeinsame API der Union gemeinsam nutzen und gemeinsam Zugang zu gemeinsamen Web-UIs der Union zur Nutzung gewähren.
(6) Im Bereich des Managements von Güterwagen und deren Ladung können Eisenbahnunternehmen des Güterverkehrs gemeinsam eine gemeinsame API der Union nutzen und Zugang zu gemeinsamen Web-UIs der Union zur Nutzung gewähren.
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