Artikel 13 VO (EU) 2026/253
Federführendes Eisenbahnunternehmen
(1) Wird ein direkter Schienenverkehrsdienst von mehreren Eisenbahnunternehmen betrieben oder ist ein solcher Betrieb beabsichtigt, müssen diese Unternehmen eines von ihnen oder eine andere zuständige Entität mit Sitz in der Union als federführendes Eisenbahnunternehmen für den gesamten Verkehrsdienst für die folgenden Aufgaben benennen, die Teil der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Prozesse sind:
- a)
- durchgängige Integration der Identifikationsnummer des Zuges ( „Zugreferenzkennung” ) mit anderen Objektkennungen gemäß den Spezifikationen unter Nummer 2.1 des Anhangs;
- b)
- Koordinierung der am Kapazitätsmanagement beteiligten Eisenbahnunternehmen und anderen Antragsteller gemäß den Spezifikationen unter Nummer 2.3 des Anhangs;
- c)
- Aggregation der Fahrgastfahrplandaten für den betreffenden Verkehrsdienst gemäß den Spezifikationen unter Nummer 4.2 des Anhangs, sofern diese nicht mit dem Netzfahrplan identisch sind;
- d)
- Überwachung der Bewegung von Güterwagen und deren Ladung gemäß den Spezifikationen unter Nummer 3.2 des Anhangs;
- e)
- die Integration und das Teilen von Frachtbriefdaten im Falle eines Güterverkehrsdienstes sowie die Wahrnehmung der Funktion als zentrale Kontaktstelle für diesen Dienst gemäß den Spezifikationen unter Nummer 3.1.1 des Anhangs.
(2) Die in Absatz 1 genannten Eisenbahnunternehmen können die in jenem Absatz genannten Aufgaben ganz oder teilweise auf mehrere Unternehmen oder zuständige Entitäten verteilen, die jeweils in Bezug auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Aufgaben als federführendes Eisenbahnunternehmen gelten.
(3) Wird ein direkter Schienenverkehrsdienst mit oder ohne Zwischenhalte von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben oder ist ein solcher Betrieb beabsichtigt, gilt dieses Unternehmen als das federführende Eisenbahnunternehmen.
(4) Ein für die in Absatz 1 genannten Aufgaben verantwortliches federführendes Eisenbahnunternehmen muss zur Gewährleistung der Kohärenz und Integration der Daten, die von den betreffenden Dateninhabern auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung geteilt oder zugänglich gemacht werden, die Funktion als zentrale Kontaktstelle wahrnehmen.
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