Artikel 12 VO (EU) 2026/253
Aktualisierung der referenzierten Spezifikationen
(1) Für die Aktualisierung und Pflege der in Anlage C des Anhangs referenzierten harmonisierten Spezifikationen muss die Agentur ein Änderungsmanagementverfahren festlegen, veröffentlichen und anwenden.
(2) Gibt die Agentur Stellungnahmen nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/796 ab, in denen sie auf Änderungen hinweist, die als geeignete Konformitätsnachweise herangezogen werden können, muss sie gegebenenfalls Umsetzungsfristen für deren Anwendung vorschlagen.
(3) Die Agentur informiert die Mitgliedstaaten über den in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss über ihre Tätigkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
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