Artikel 11 VO (EU) 2026/253

Netzspezifische Datenanforderungen

(1) Die Agentur muss im Rahmen des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Änderungsmanagements eine Vorlage für die Erhebung nicht harmonisierter Datenanforderungen erstellen und veröffentlichen, die von den Telematik-Akteuren angewandt werden oder angewandt werden sollen.

(2) Bis zum 2. Dezember 2026 teilt jeder Infrastrukturbetreiber der Agentur im Rahmen des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahrens für das Änderungsmanagement die netzspezifischen Datenanforderungen mit, die er anwendet oder anzuwenden beabsichtigt, und begründet dies unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Vorlage.

Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Infrastrukturbetreiber unter seiner Verantwortung den in Unterabsatz 1 festgelegten Bestimmungen nachkommen.

(3) Im Rahmen des in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahrens für das Änderungsmanagement und auf der Grundlage der erhobenen Informationen muss die Agentur in begründeten Fällen die entsprechenden harmonisierten Spezifikationen, die in Anlage C des Anhangs der vorliegenden Verordnung referenziert werden, aktualisieren oder der Kommission nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 die Aufnahme von Sonderfällen als Teil von Abschnitt 5 des Anhangs der vorliegenden Verordnung empfehlen.

(4) Die Telematik-Akteure dürfen nur Datenanforderungen anwenden, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung harmonisiert oder als Sonderfall aufgeführt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.