Artikel 10 VO (EU) 2026/253
Datenqualität
(1) Die Agentur und jeder Telematik-Akteur müssen sicherstellen, dass ihre Referenzdaten den Datenqualitätskriterien und Nominalwerten nach Nummer 1.5 des Anhangs entsprechen und ein angemessenes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit aufweisen.
(2) Teilt ein Telematik-Akteur Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung oder gewährt er Zugang zu diesen, muss er sicherstellen, dass diese Daten ein angemessenes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit aufweisen und die in Absatz 1 genannten Referenzdaten enthalten. Er muss sich ferner bemühen, die unter Nummer 1.5 des Anhangs festgelegten Nominalwerte mit einer Toleranzmarge von 5 % für jedes der dort genannten Datenqualitätskriterien einzuhalten.
(3) Jeder Telematik-Akteur muss sicherstellen, dass das Qualitätsniveau der aus dem gemeinsamen Zentralspeicher replizierten Daten gleich bleibt.
(4) Teilt ein Telematik-Akteur Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung oder gewährt er Zugang zu diesen, muss er Prüfungen zur Qualitätssicherung durchführen. Festgestellte Mängel in der Datenqualität müssen so bald wie möglich behoben werden.
(5) Jeder Telematik-Akteur legt zumindest für eine Auswahl von Referenzstrecken und Referenzorten Prozesse für wiederkehrende Prüfungen zur Qualitätssicherung fest, die sich auf jedes der Datenqualitätskriterien stützen.
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