Artikel 9 VO (EU) 2026/253

Governance gemeinsamer Referenzdaten

(1) Die Agentur muss Telematik-Akteuren Web-Anwendungen zur Verfügung stellen, damit diese Anträge auf Zuweisung von Codes und die Aktualisierung der zugehörigen Datenelemente stellen können.

Die Agentur muss ein Benutzerhandbuch erstellen und veröffentlichen, in dem die verschiedenen Funktionen der Web-Anwendungen erläutert werden.

(2) Die Agentur legt die Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Codes fest, veröffentlicht diese und wendet sie an und aktualisiert zudem die zugehörigen Datenelemente, worunter auch Sprachenregelungen nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2016/796 fallen. Das Handbuch muss Telematik-Akteuren Anleitung für die Einreichung von Anträgen dienen.

(3) Die Agentur verwaltet und vergibt gemeinsame Referenzdaten in Form eindeutiger Referenzkennungen ( „Codes” ), die von Telematik-Akteuren in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Prozesse zur Identifizierung der folgenden Datenelemente verwendet werden oder verwendet werden sollen:

a)
Entitäten ( „Organisationscodes” ), die an der gemeinsamen Datennutzung auf der Grundlage von gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Rechtsakten beteiligt sind und auf die in Nummer 1.2.1 des Anhangs Bezug genommen wird;
b)
geografische Punkte ( „Standortcodes” ) nach Nummer 1.2.2 des Anhangs;
c)
Aspekte der Fahrkartenausstellung ( „Codelisten für die Fahrkartenausstellung” ) nach Nummer 4.8 des Anhangs.

(4) Die Zuweisung von Codes muss ein Telematik-Akteur bei der Agentur beantragen. Der Antrag muss den Spezifikationen für gemeinsame Referenzdaten nach Nummer 1.2 des Anhangs genügen.

(5) Stellt ein Telematik-Akteur einen Antrag auf Zuweisung eines Codes für einen Ort in der Union, der nicht unter das Eisenbahnnetz der Union gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 fällt, weist die Agentur in folgenden Fällen einen Standortcode als virtuelle Erweiterung des Eisenbahnnetzes ( „virtueller Standortcode” ) zu:

a)
der Standort wird von Verkehrsdiensten genutzt, die vorübergehend Schienenverkehrsdienste ersetzen;
b)
der Standort wird von Verkehrsdiensten genutzt, die als Schienenverkehrsdienste verkauft, jedoch nicht von Eisenbahnunternehmen betrieben werden;
c)
der Standort gilt als Metastation.

(6) Die Agentur stellt sicher, dass die mit den zugewiesenen Standortcodes verknüpfte Position in Bezug auf die einschlägigen im Eisenbahn-Infrastrukturregister (RINF) nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 erfassten Infrastrukturdaten festgelegt wird, und speichert die Codes.

(7) Jeder Infrastrukturbetreiber und jeder Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs oder eine andere von diesen benannte zuständige Entität mit Sitz in der Union müssen bis 2. September 2026 festlegen, die mit den ihnen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Standortcodes verknüpft ist und sich auf die im Infrastrukturregister verfügbaren relevanten Infrastrukturdaten bezieht.

(8) Nimmt im Fall von Schienenpersonenverkehrsdiensten ein Telematik-Akteur auf einen Zugangsknoten oder Dateninhaber mittels nationaler Zugangspunkte Bezug, muss er dabei die von der Agentur gemäß diesem Artikel verwalteten und zugewiesenen gemeinsamen Referenzdaten als Europäische Kennungen ( „EU-Ids” ) nutzen.

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