Artikel 16 VO (EU) 2026/253

Umsetzungsfristen

(1) Jeder Telematik-Akteur muss sicherstellen, dass alle neuen Telematikanwendungen, die er nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einführt, dieser Verordnung entsprechen.

(2) Für seine bestehenden Telematikanwendungen muss jeder Telematik-Akteur die in Anlage G des Anhangs festgelegten Meilensteine einhalten, um sicherzustellen, dass diese Anwendungen und die über sie geteilten oder zugänglich gemachten Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Prozesse, die im Zusammenhang mit den ab dem 9. Dezember 2029 geltenden Netzfahrplänen für das Jahr 2030 umgesetzt werden, mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs eine zusätzliche Übergangsfrist von 12 Monaten.

(4) Betreiber von in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführten Serviceeinrichtungen, auf die in anderen Absätzen des vorliegenden Artikels kein Bezug genommen wird, können die vorliegende Verordnung freiwillig anwenden.

(5) Ist die auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 bzw. (EU) Nr. 1305/2014 in Angriff genommene Planung oder Implementierung des Teilsystems „Telematik” so weit fortgeschritten, dass die Einhaltung der vorliegenden Verordnung die Tragfähigkeit der Inbetriebnahme jenes Teilsystems beeinträchtigen könnte, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen um 12 Monate verlängert werden.

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