Artikel 17 VO (EU) 2026/253
Überwachung der Umsetzung
(1) Die Agentur stellt eine Web-Anwendung zur Verfügung, die die Berichterstattung der Telematik-Akteure unterstützt. Diese Web-Anwendung muss den automatisierten Import von Daten aus den von Telematik-Akteuren genutzten Telematikanwendungen ermöglichen, um deren Berichterstattung über die Implementierung zu unterstützen.
(2) Bis zum Nachweis der Konformität ihrer Telematikanwendungen nach Artikel 18 müssen Telematik-Akteure der Agentur über die in Absatz 1 genannte automatisierte Web-Anwendung präzise und transparent darlegen, wie weit die Umsetzung und ihre Umsetzungspläne gemessen an den in Anlage G des Anhangs festgelegten Meilensteinen fortgeschritten sind, und zwar wie folgt:
- a)
- Spätestens bis zum 2. September 2027 legt jeder Infrastrukturbetreiber einen Bericht für folgende Bereiche vor:
- i)
- Kapazitätsmanagement;
- ii)
- Zugvorbereitung;
- iii)
- Verkehrsmanagement;
- b)
- Spätestens bis zum 2. März 2028
- i)
- legt jedes Eisenbahnunternehmen des Güterverkehrs einen Bericht für die Bereiche Zugvorbereitung und Management von Güterwagen und deren Ladung vor;
- ii)
- legt jeder Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs einen Bericht für den Bereich des Verkehrsmanagements vor;
- iii)
- legt jeder Bahnhofsbetreiber einen Bericht für den Bereich Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten und Reiseinformationen für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vor;
- iv)
- legt jedes Eisenbahnunternehmen des Personenverkehrs einen Bericht für die Bereiche Zugvorbereitung, Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten und Reiseinformationen für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vor.
(3) Die Telematik-Akteure müssen ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung ihrer Umsetzungspläne koordinieren. Jeder Mitgliedstaat unterstützt die nationale Koordinierung oder überträgt die Aufgabe an die nationale Kontaktstelle.
(4) Die Agentur muss aggregierte Zahlen über den Stand der Umsetzung und der Umsetzungspläne auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten und auf Unionsebene, bezogen auf die Netzgröße für Infrastrukturbetreiber und den Marktanteil der Eisenbahnunternehmen, ausgedrückt in Tonnen/km bzw. Personen/km, veröffentlichen.
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