Artikel 18 VO (EU) 2026/253

Konformitätsbewertung

(1) Die Agentur muss eine Web-Anwendung bereitstellen, über die Telematik-Akteure einzelne Meldungen automatisch selbst bewerten können.

Die Agentur muss ein Benutzerhandbuch veröffentlichen, in dem die verschiedenen Funktionen der Web-Anwendungen erläutert werden.

(2) Jeder Telematik-Akteur, der Berichtspflichten nach Artikel 17 unterliegt, muss vor Ablauf der in Artikel 16 genannten Umsetzungsfristen die Konformität seiner Telematikanwendungen nur in Bezug auf die geteilten Daten mithilfe der in Absatz 1 genannten Web-Anwendung selbst bewerten. Die einzelnen selbst bewerteten Meldungen müssen dem Testverfahren nach Nummer 1.6 des Anhangs und dessen Anlage D.1 entsprechen.

(3) Sind die Ergebnisse der Selbstbewertung positiv, muss die in Absatz 1 genannte Web-Anwendung automatisch alle folgenden Funktionen ausführen:

a)
Ausstellung einer evidenzbasierten Erklärung für den sich selbst bewertenden Telematik-Akteur und die Agentur darüber, dass die Konformität der selbst bewerteten Meldungen und der zugehörigen Telematikanwendungen mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vermutet wird;
b)
Zusammenstellung der einschlägigen, mit dieser Selbstbewertung in Zusammenhang stehenden Informationen nach Anlage D.1 Nummer 1 des Anhangs.
c)
Erstellung und Veröffentlichung einer Liste von Telematikanwendungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie den Anforderungen entsprechen.

(4) Hat eine Telematikanwendung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine von der Agentur abgegebene und veröffentlichte positive Konformitätsbewertung erhalten, bleibt diese Bewertung gültig, sofern die Anwendung nicht geändert wird.

(5) Änderungen an einer Telematikanwendung müssen einer Selbstbewertung unterzogen werden, wenn sie Auswirkungen auf einen der folgenden Aspekte haben:

a)
die nach Artikel 7 Absatz 3 gemeinsam genutzten Datenelemente, Datenstrukturen oder -sequenzen;
b)
die Implementierung einer neuen oder aktualisierten API oder Web-UI;
c)
Cybersicherheitsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2.

(6) Im Falle einer begründeten mutmaßlichen Nichtkonformität einer von einem Telematik-Akteur genutzten Telematikanwendung oder bei begründeten Zweifeln muss die Agentur von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission, einer Einrichtung der Union, einer öffentlichen Stelle oder eines Telematik-Akteurs die Richtigkeit der Selbstbewertung auf der Grundlage der nach Absatz 3 Buchstabe b zusammengestellten einschlägigen Informationen und nach dem in Anlage D.2 genannten Testverfahren evaluieren.

(7) Die Agentur informiert die ersuchende Entität und den Telematik-Akteur, der die evaluierten Telematikanwendungen nutzt, über das Ergebnis ihrer Evaluierung, das für Folgemaßnahmen, auch für die Durchsetzung durch eine nationale Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder andere für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zuständige nationale Behörden verwendet werden kann.

(8) Die Agentur muss zudem die Richtigkeit der Selbstbewertung auf der Grundlage der nach Absatz 3 Buchstabe b zusammengestellten Informationen evaluieren, wenn es sich um Projekte im Bereich Telematikanwendungen handelt, bei denen ein Antrag auf finanzielle Unterstützung der Union gestellt wurde.

Auf Anfrage kann die Agentur eine solche Evaluierung auch als Dienstleistung nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/796 für Projekte durchführen, die keine finanzielle Unterstützung der Union erhalten.

(9) Die Agentur muss die Verfahren und Fristen für die Evaluierung der Richtigkeit der Selbstbewertung für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 festlegen, veröffentlichen und anwenden.

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