Artikel 19 VO (EU) 2026/253

Innovative Lösungen

(1) Beabsichtigt ein Telematik-Akteur, eine innovative Lösung für eine Telematikanwendung zu nutzen, die in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen ist, muss er der Kommission die technischen Unterlagen zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung zur Analyse vorlegen und erläutern, wie die Interoperabilität der Schnittstellen mit anderen konformen Telematik-Akteuren sichergestellt werden kann. Die Kommission muss die Stellungnahme der Agentur nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung einholen.

(2) Bei einer negativen Stellungnahme der Agentur kann die vorgeschlagene innovative Lösung nicht angewendet werden.

(3) Fällt die Stellungnahme der Agentur positiv aus, müssen die geeignete funktionale Spezifikation und die Schnittstellenspezifikation sowie das Testverfahren für die Verwendung der betreffenden innovativen Lösung entwickelt werden und können anschließend in den Überarbeitungsprozess nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgenommen werden.

(4) Zusätzlich zu Absatz 3 kann die Agentur in ihrer positiven Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die innovative Lösung einen geeigneten Konformitätsnachweis nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 darstellt. In diesem Fall kann die betreffende positive Stellungnahme herangezogen werden, um die Übereinstimmung der innovativen Lösung mit der vorliegenden Verordnung zu bewerten.

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