Artikel 20 VO (EU) 2026/253

Nationale Kontaktstelle

(1) Die Mitgliedstaaten müssen aus dem Kreis der Vertreter einer öffentlichen Stelle oder eines Infrastrukturbetreibers eine von Eisenbahnunternehmen oder anderen Antragstellern unabhängige nationale Kontaktstelle (National Contact Point, NCP) benennen und angemessene Ressourcen sicherstellen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Prozesse und die in Absatz 3 genannten Aufgaben verschiedene Akteure zu benennen, sorgt die benannte nationale Kontaktstelle für die Koordinierung dieser Akteure auf nationaler Ebene und bleibt die zentrale Kontaktstelle für die Agentur, die Kommission und andere einschlägige Organisationen.

(3) Die nationale Kontaktstelle muss folgende Aufgaben erfüllen:

a)
Sie handelt als Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats in der in Artikel 22 genannten Arbeitsgruppe, arbeitet mit der Agentur und anderen nationalen Kontaktstellen zusammen und tauscht sich mit der Arbeitsgruppe auf transparente und diskriminierungsfreie Weise über relevante operative Standpunkte und über die von Telematik-Akteuren gemeldeten Probleme aus.
b)
Sie sammelt und teilt mit der Agentur relevante Marktanteile und die Kontaktdaten der unter Artikel 17 fallenden Telematik-Akteure.
c)
Sie erleichtert die Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten, den Telematik-Akteuren auf nationaler Ebene, der Agentur, der Kommission und anderen einschlägigen Organisationen.
d)
Sie unterstützt eine koordinierte Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, indem sie Folgendes erleichtert:

i)
Weitergabe von Erfahrungen und Austausch bewährter Verfahren zwischen Telematik-Akteuren auf nationaler Ebene sowie auf Unionsebene in der in Artikel 22 genannten Arbeitsgruppe;
ii)
Koordinierung der Umsetzungspläne der Infrastrukturbetreiber und Konsultation anderer Telematik-Akteure durch die von der Kommission nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 aufgelisteten Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors;
iii)
Einbindung potenzieller Telematik-Akteure durch Informationen über den geltenden Rahmen.

(4) Bis zum 2. Dezember 2026 muss jeder Mitgliedstaat der Agentur die Kontaktangaben der benannten nationalen Kontaktstellen mitteilen. Die Agentur veröffentlicht diese Kontaktangaben.

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