Artikel 2 VO (EU) 2026/253
Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung gilt für die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten und unter Nummer 2.6 des genannten Anhangs beschriebenen „Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr” in Bezug auf folgende Prozesse:
- a)
- für sowohl den Schienengüter- als auch den Schienenpersonenverkehr:
- i)
- Kapazitätsmanagement,
- ii)
- Zugvorbereitung,
- iii)
- Verkehrsmanagement;
- b)
- ausschließlich für Schienengüterverkehrsdienste: Management von Güterwagen und deren Ladung;
- c)
- ausschließlich für Schienenpersonenverkehrsdienste:
- i)
- Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten;
- ii)
- Reiseinformationen für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt für das Eisenbahnsystem der Union im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(3) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Schienenverkehrsdienste von der Union in ein Drittland oder aus einem Drittland in die Union, die nicht ähnlichen Vorschriften im Rahmen eines internationalen Abkommens unterliegen. Telematik-Akteure können jedoch alternative Maßnahmen zwischen der Grenze und dem für den grenzüberschreitenden Betrieb benannten Grenzbahnhof anwenden.
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