Artikel 3 VO (EU) 2026/253

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Daten” : eine maschinenlesbare Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, die in einem harmonisierten und strukturierten Format weitergegeben werden soll;
2.
„gemeinsame Datennutzung” : die Bereitstellung von Daten durch einen Dateninhaber an einen Datenempfänger für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;
3.
„Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten” : ein Prozess, der mindestens einen der folgenden Prozesse für Schienenpersonenverkehrsdienste umfasst:

a)
die digitale Darstellung von Schienenpersonenverkehrsdiensten für die Fahrtplanung,
b)
die digitale Überprüfung der Verfügbarkeit oder die digitale Reservierung entsprechender Eisenbahnprodukte für den Verkauf,
c)
die digitale Ausstellung und Kontrolle von Fahrkarten,
d)
die digitale Abwicklung von Nachverkaufsprozessen;

4.
„Eisenbahnprodukt” : eine maßgeschneiderte Leistung im Zusammenhang mit einem Schienenpersonenverkehrsdienst, für den ein Tarif gilt;
5.
„Fahrkarte” : eine Fahrkarte im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/782;
6.
„Buchung” : eine Buchung im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/782;
7.
„Schienenverkehrsdienst” : ein Liniendienst der Eisenbahnbeförderung zwischen einem Abfahrts- und einem Ankunftspunkt, der Beförderungsleistungen für Güter, Fahrgäste, Gepäck, Fahrräder oder Pkw sowie maßgeschneiderte Beförderungsvereinbarungen und Hilfen für Fahrgäste, einschließlich Dienste zur Weiterreise mit geänderter Streckenführung und zur Fortsetzung der Fahrt, umfasst;
8.
„Betreiber einer Serviceeinrichtung des Schienengüterverkehrs” : Betreiber von Serviceeinrichtungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie 2012/34/EU, die für den Betrieb eines Schienengüterverkehrsdienstes erforderliche Leistungen erbringen und deren Serviceeinrichtungen in Anhang II Nummer 2 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt und an das Transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) 2024/1679 angebunden sind, beschränkt auf die gemäß Artikel 36 jener Verordnung ermittelten multimodalen Güterterminals;
9.
„Telematik-Akteur” : die folgenden Dateninhaber oder Datenempfänger, deren Tätigkeiten die Nutzung von Telematikanwendungen für Personen- und Güterverkehrsdienste beinhalten:

a)
Eisenbahnunternehmen,
b)
Infrastrukturbetreiber,
c)
Bahnhofsbetreiber,
d)
Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs,
e)
intermodale Transportunternehmen,
f)
Antragsteller für Fahrwegkapazität der Eisenbahn oder für Kapazität in Serviceeinrichtungen;
g)
Stellen, die für die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder von Kapazität in Serviceeinrichtungen zuständig sind;
h)
Eisenbahnunternehmen oder Fahrkartenverkäufer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/782, sofern diese Unternehmen oder Verkäufer im Zuge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Prozesse entweder als Retailer, Distributoren, Issuer oder als Kombination von mindestens zwei dieser Rollen handeln,
i)
für die Instandhaltung zuständige Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2016/798,
j)
Drittdienstleister, die entweder eine operative Verantwortung für das Funktionieren des Eisenbahnsystems oder für die Unterstützung der Erbringung von Schienenpersonen- oder Schienengüterverkehrsdiensten tragen oder die mit der Überwachung der Bewegungen von Zügen oder der Ströme von Personen oder Gütern beauftragt sind,
k)
Güterverkehrskunden,
l)
Inhaber eines Güterverkehrsvertrags in Bezug auf einen bestimmten Zug oder eine bestimmte Art von Schienenverkehrsdienst,
m)
nichtkommerzielle Aggregatoren von Informationen Dritter, die unabhängige, diskriminierungsfreie und öffentlich verfügbare Daten über Schienenverkehrsdienste bereitstellen,
n)
jede andere Entität, die am Betrieb von Telematikanwendungen in Bezug auf die in Anhang II Nummer 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Elemente des Teilsystems beteiligt ist;

10.
„Einrichtungen der Union” : Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/2854;
11.
„öffentliche Stelle” : eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/2854;
12.
„Dateninhaber” : eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, Daten zu nutzen, oder verpflichtet ist, Daten zu erzeugen und verfügbar zu machen;
13.
„Datenempfänger” : eine natürliche oder juristische Person, die unter festgelegten Zugangsbedingungen berechtigt ist, auf die vom Dateninhaber erzeugten und verfügbar gemachten Daten zuzugreifen und diese zu nutzen;
14.
„Zugang zu Daten” : das sich von anderen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Daten zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken unterscheidende Recht, die Daten, unabhängig von der Kontrolle über diese Daten, abzufragen;
15.
„nationaler Zugangspunkt” : ein nationaler Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926;
16.
„ERA-Ontologie” : eine von der Agentur nach Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 herausgegebene technische Unterlage, in der die von Menschen und Maschinen lesbaren Datendefinitionen und -darstellungen sowie damit verknüpfte Qualitäts- und Genauigkeitsanforderungen für Datenelemente des Eisenbahnsystems der Union festgelegt werden;
17.
„Datenelement” : ein Feld, Wert oder Attribut der geteilten Daten, das bzw. der im Einklang mit dem für die gemeinsame Datennutzung verwendeten Gesamtprotokoll strukturiert ist und wesentliche Informationen enthält, die den geteilten Daten Sinn und Zweck geben und deren gemeinsame Nutzung durch Systeme, Anwendungen oder Organisationen ermöglichen;
18.
„Referenzdaten” : ein Datensatz standardisierter und interoperabler eindeutiger Kennungen, die als Grundlage für die gemeinsame Nutzung von Daten in einem bestimmten Bereich zu verwenden sind;
19.
„Metadaten” : Metadaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2854;
20.
„netzübergreifender Prozess” : ein Prozess, der vom Betrieb eines Schienenverkehrsdienstes in zwei oder mehr Netzen beeinflusst wird, die von verschiedenen Infrastrukturbetreibern oder verschiedenen Betreibern von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs verwaltet werden;
21.
„direkter Schienenverkehrsdienst” : ein Schienenverkehrsdienst ohne Transfer von Fahrgästen oder Gütern zwischen Zügen, der kommerzielle Zwischenhalte zwischen seinem Ausgangs- und Zielpunkt umfassen kann;
22.
„Anwendungsprogrammierschnittstelle” oder „API” : eine Reihe von Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die interoperable gemeinsame Datennutzung durch Telematikanwendungen;
23.
„Bahnhofsbetreiber” : ein Bahnhofsbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/782;
24.
„Mindestanschlusszeit” : der Mindestzeitraum, der ausreicht, damit ein Fahrgast zwischen den Zugangsknoten zweier aufeinanderfolgender Personenverkehrsdienste, die Teil einer Fahrt sind, umsteigen kann;
25.
„Menschen mit Behinderungen” und „Menschen mit eingeschränkter Mobilität” : Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne der Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 (TSI PRM);
26.
„Fahrt” : die Strecke, die ein Fahrgast oder eine Ladung zwischen zwei Punkten zurücklegt und die mehrere Teilstrecken umfassen kann;
27.
„öffentliche Abfahrtszeit” : die Einsteigefrist für Fahrgäste, d. h. der Zeitpunkt, zu dem der Zugang zum Zug, Bahnsteig oder Bahnhof zur Vorbereitung der Abfahrt geschlossen ist und nach der die Fahrgäste nicht mehr einsteigen dürfen, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die für die Abfertigung von Fahrgästen, Fahrrädern oder Gepäck erforderlich sein kann;
28.
„öffentliche Ankunftszeit” : die Ausstiegzeit für Fahrgäste, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Zugtüren am Zielbahnsteig oder -terminal geöffnet werden und Fahrgäste aussteigen dürfen;
29.
„Netzfahrplan” : Netzfahrplan im Sinne des Artikels 3 Nummer 28 der Richtlinie 2012/34/EU, der für das Kapazitäts- und Verkehrsmanagement gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung verwendet wird;
30.
„Metastation” : eine Gruppe von Stationen innerhalb eines funktionalen Stadtgebiets, einschließlich eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 aufgeführten städtischen Knoten, die sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken kann und in dem verschiedene Stationen mithilfe städtischer Verkehrsträger und städtischer Verkehrsdienste, die Anschlussmöglichkeiten bieten, erreicht werden können, unabhängig davon, ob es sich um Linien- oder Nichtliniendienste handelt;
31.
„Zugangsknoten” : ein Zugangsknoten im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926;
32.
„Antragsteller” : ein Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2012/34/EU;
33.
„Fahrgastfahrplan” : Datum und Uhrzeit der von einem Eisenbahnunternehmen während eines bestimmten Zeitintervalls als kommerzieller Dienst durchgeführten Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten und den Reiseinformationen für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gemäß Abschnitt 4 des Anhangs verwendet werden;
34.
„Rangierfahrt” : Rangierfahrten im Sinne der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 (TSI OPE);
35.
„Güterverkehrskunde” : die Entität, die für das betreffende Eisenbahnunternehmen des Güterverkehrs die Frachtinformationen ausgestellt hat und bei der es sich um einen Logistikdienstleister, einen intermodalen Transportunternehmer, einen Spediteur, einen Flottenmanager von Leerwagen oder gegebenenfalls den Dateninhaber handeln kann, der einen Beförderungsvertrag über Güterverkehrsleistungen geschlossen hat;
36.
„intermodales Transportunternehmen” : eine Entität, die Güterverkehrsleistungen organisiert, bei denen zwei oder mehr Güterterminals über mehr als einen Verkehrsträger verbunden werden;
37.
„Frachtbrief” : ein Beförderungspapier im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates(1);
38.
„Distributor” : eine Entität, die aufgrund vertraglicher Bestimmungen

a)
technisch in der Lage ist, ein oder mehrere Eisenbahnprodukte eines oder mehrerer Eisenbahnunternehmen(s) mit dem Zweck zu kombinieren, diese für einen Issuer oder einen Retailer bereitzustellen;
b)
berechtigt ist, tätig zu werden, ohne die Zuweisungssysteme dieser Unternehmen in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Eisenbahnprodukte erst abfragen zu müssen;
c)
über autonome Rechte verfügt, um die Verfügbarkeit des Preises für jede der Leistungen, die Teil der unter Buchstabe a genannten kombinierten Eisenbahnprodukte sind, zu überprüfen;

39.
„Fahrtenplaner” : eine Suchmaschine für die Suche nach einer anhand der vom Nutzer definierten Kriterien optimalen Fahrt;
40.
„Issuer” (ausgebendes Unternehmen): eine Entität, die aufgrund vertraglicher Bestimmungen rechtlich und technisch in der Lage ist, für einen Retailer eine Fahrkarte auszustellen, auf der die Parteien des Beförderungsvertrags angegeben sind;
41.
„Zuweisungssystem” : das digitale System des Eisenbahnunternehmens, das den Online-Katalog der einzelnen Schienenverkehrsdienste enthält und es Distributoren ermöglicht, die Verfügbarkeit dieser Dienste zu überprüfen und Buchungen zu tätigen;
42.
„Retailer” : eine Entität, die

a)
aufgrund vertraglicher Bestimmungen rechtlich und technisch in der Lage ist, ein oder mehrere Eisenbahnprodukte, die ihr von einem oder mehreren Distributoren zur Verfügung gestellt werden, zu kombinieren oder zu kombinieren und zu verkaufen;
b)
Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Eisenbahnprodukten erhält, nachdem sie an die beteiligten Distributoren eine erste Anfrage gerichtet hat;
c)
die unter Buchstabe a genannten Eisenbahnprodukte gegebenenfalls verkauft, jedoch ohne autonomes Recht, den Inhalt dieser Eisenbahnprodukte oder die Bedingungen der von den Distributoren festgelegten Angebote zu ändern;
d)
berechtigt ist, Gebühren auf die von den Distributoren festgelegten Angebote zu erheben oder Ermäßigungen anzuwenden;

43.
„Tarif” : die von einem Eisenbahnunternehmen oder gegebenenfalls vom Dateninhaber festgelegten aggregierten Daten, die alle relevanten Einzelheiten eines Tarifs umfassen, darunter den Preis für Schienenverkehrsdienste, den ein Distributor dem Eisenbahnunternehmen zu entrichten hat, sowie die zugehörigen Attribute und Bedingungen;
44.
„Angebot” : die von einem Distributor festgelegten aggregierten Daten mit der Kombination der geltenden Tarife, denen der vom Retailer an den Distributor zu entrichtende Preis für das betreffende Eisenbahnprodukt zu entnehmen ist, der aufgrund der Anwendung von automatisierten Preisbildungsregeln, Nachlässen oder anderen Geschäftsbedingungen von dem vom Eisenbahnunternehmen festgelegten Preis abweichen kann;
45.
„dynamischer Preis” : der mit einem Tarif verbundene Preis, der sich aus der Anwendung eines auf Variablen beruhenden Algorithmus ergibt, der als Ertragsregel bezeichnet wird;
46.
„Fahrkartenkontrollorganisation” oder „TCO” : eine Organisation, die befugt ist, die Fahrkarten von Fahrgästen, auch an Bahnsteigzugangstüren, zu überprüfen;
47.
„Datenqualität” : der Grad der Nutzbarkeit, bei dem die Merkmale der Daten den angegebenen und impliziten Grad an Genauigkeit, Vollständigkeit, Konsistenz, Aktualität und Eindeutigkeit der Datensätze erfüllen und anderen Nutzern unter bestimmten Bedingungen verwertbare Erkenntnisse verschaffen.

Fußnote(n):

(1)

EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1960/11/oj).

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