Artikel 24 VO (EU) 2026/253
Berichterstattung
(1) Der von der Agentur nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 vorzulegende Bericht muss eine Analyse der Effektivität der vorliegenden Verordnung und der Fortschritte bei der Verwirklichung der Interoperabilität des Teilsystems „Telematik” des Eisenbahnsystems der Union enthalten.
(2) Die Berichterstattung über die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage der von der Agentur nach Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gesammelten Informationen.
(3) Für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 veröffentlicht die Agentur einen Überblick über die von der Union finanzierten Projekte und ihre Analyse der innovativen Ergebnisse in Bezug auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie ihre Vorschläge für Folgemaßnahmen, die erforderlich sind, um die koordinierte Entwicklung entsprechender Anwendungen in der Union sowie eine harmonisierte und koordinierte Umsetzung sicherzustellen.
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