Artikel 23 VO (EU) 2026/253

Künftige Entwicklungen

Bis zum 31. Dezember 2028 muss die Agentur unter Berücksichtigung der Arbeiten des mit Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2085 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und der in Artikel 21 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Spezifikationen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 der Kommission eine Empfehlung zur Aktualisierung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen mit folgenden Zielen vorlegen und für jene Empfehlung eine Folgenabschätzung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/796 durchführen:

a)
Berücksichtigung regulatorischer und technischer Entwicklungen, die sich auf das Eisenbahnsystem auswirken;
b)
Umwandlung der Liste der spezifischen Datenanforderungen auf der Grundlage positiv bewerteter nationaler Vorschriften nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung in harmonisierte Spezifikationen, Sonderfälle oder gegebenenfalls offene Punkte;
c)
Schließung der Liste der offenen Punkte in Anlage B des Anhangs der vorliegenden Verordnung;
d)
Aktualisierung der Bezugnahmen auf Spezifikationen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung;
e)
Gewährleistung einer angemessenen und abwärtskompatiblen Überleitung der in der vorliegenden Verordnung referenzierten technischen Unterlagen und anderen mit diesen Unterlagen kompatiblen und interoperablen Spezifikationen zu einschlägigen Europäischen Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Rahmen der in Anlage C des Anhangs der vorliegenden Verordnung referenzierten technischen Spezifikationen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.