Artikel 5 VO (EU) 2026/253

Zugang zu Zugverkehrsdaten und Zugbildungsdaten

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten muss jeder Infrastrukturbetreiber oder gegebenenfalls ein Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs über eine gemeinsame Web-Benutzerschnittstelle der Union (Web-UI) im Bereich des Verkehrsmanagements nach Artikel 14 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen des Mindestzugangspakets nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU nach Artikel 4 Absatz 1 Telematik-Akteuren Zugang zu folgenden Rohdaten gemäß den im Anhang genannten Spezifikationen und Zugangsbedingungen gewähren:

a)
Netzfahrplandaten nach Nummer 2.3.10 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Infrastrukturbetreibern oder gegebenenfalls von den Dateninhabern generiert werden;
b)
Zugverkehrsdaten nach Nummer 2.6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Infrastrukturbetreibern als Inhaber dieser Daten generiert werden;
c)
Zugbildungsdaten nach Nummer 2.5.1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Eisenbahnunternehmen als Inhaber dieser Daten übermittelt wurden;
d)
Aufzeichnung historischer Zugdaten nach Nummer 2.7 des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

(2) Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten muss über eine öffentlich zugängliche gemeinsame Web-UI der Union öffentlich und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die unter die Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen.

(4) Im Falle von Schienengüterverkehrsdiensten gilt Absatz 2 nur für den Fall, dass ein Eisenbahnunternehmen des Güterverkehrs entscheidet, die in Absatz 1 genannten Daten in Bezug auf einige oder alle seiner Verkehrsdienste freiwillig offenzulegen.

(5) Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Web-UI der Union muss eine automatisierte Implementierung der in diesem Artikel genannten und vom Dateninhaber festgelegten Zugangsuntersagungen und -einschränkungen gewährleisten.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten weder für Schienenverkehrsdienste für die Streitkräfte noch für sonstige Schienenverkehrsdienste, die Sicherheitsmaßnahmen eines Mitgliedstaats unterliegen, in dem diese Dienste durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj).

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