Artikel 5 VO (EU) 2026/253
Zugang zu Zugverkehrsdaten und Zugbildungsdaten
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten muss jeder Infrastrukturbetreiber oder gegebenenfalls ein Betreiber von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs über eine gemeinsame Web-Benutzerschnittstelle der Union (Web-UI) im Bereich des Verkehrsmanagements nach Artikel 14 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen des Mindestzugangspakets nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU nach Artikel 4 Absatz 1 Telematik-Akteuren Zugang zu folgenden Rohdaten gemäß den im Anhang genannten Spezifikationen und Zugangsbedingungen gewähren:
- a)
- Netzfahrplandaten nach Nummer 2.3.10 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Infrastrukturbetreibern oder gegebenenfalls von den Dateninhabern generiert werden;
- b)
- Zugverkehrsdaten nach Nummer 2.6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Infrastrukturbetreibern als Inhaber dieser Daten generiert werden;
- c)
- Zugbildungsdaten nach Nummer 2.5.1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, die von den Eisenbahnunternehmen als Inhaber dieser Daten übermittelt wurden;
- d)
- Aufzeichnung historischer Zugdaten nach Nummer 2.7 des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten muss über eine öffentlich zugängliche gemeinsame Web-UI der Union öffentlich und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die unter die Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen.
(4) Im Falle von Schienengüterverkehrsdiensten gilt Absatz 2 nur für den Fall, dass ein Eisenbahnunternehmen des Güterverkehrs entscheidet, die in Absatz 1 genannten Daten in Bezug auf einige oder alle seiner Verkehrsdienste freiwillig offenzulegen.
(5) Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Web-UI der Union muss eine automatisierte Implementierung der in diesem Artikel genannten und vom Dateninhaber festgelegten Zugangsuntersagungen und -einschränkungen gewährleisten.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten weder für Schienenverkehrsdienste für die Streitkräfte noch für sonstige Schienenverkehrsdienste, die Sicherheitsmaßnahmen eines Mitgliedstaats unterliegen, in dem diese Dienste durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj).
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