Artikel 6 VO (EU) 2026/253
Zugang zu Daten von Schienenpersonenverkehrsdiensten und zu Tarifdaten für die Fahrtplanung
(1) Jedes Eisenbahnunternehmen des Personenverkehrs oder gegebenenfalls die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Dateninhaber muss öffentlichen und kostenlosen Zugang zu den unter den Nummern 4.2.1 und 4.4 des Anhangs genannten Daten in Bezug auf den Fahrgastfahrplan des von ihm betriebenen Schienenverkehrsdienstes und die entsprechenden Beförderungsbedingungen gewähren.
Der Zugang muss zumindest über die nationalen Zugangspunkte gemäß den Spezifikationen und Zugangsbedingungen im Anhang gewährt werden.
(2) Jeder Bahnhofsbetreiber oder gegebenenfalls der Infrastrukturbetreiber oder eine andere Entität, die von einem von ihnen oder vom Mitgliedstaat als Dateninhaber benannt wurde, muss öffentlichen und kostenlosen Zugang zu den unter Nummer 4.2.2 des Anhangs genannten Daten in Bezug auf die Anschlusszeiten zwischen den Zugangsknoten gewähren.
Der Zugang muss zumindest über die nationalen Zugangspunkte gemäß den Spezifikationen und Zugangsbedingungen im Anhang gewährt werden.
(3) Ist ein Eisenbahnunternehmen des Personenverkehrs oder gegebenenfalls der Dateninhaber vertraglich berechtigt oder verpflichtet, Zugang zu seinen Tarifdaten zu gewähren, muss dieser Zugang zu allen seinen Tarifen zumindest über die nationalen Zugangspunkte gemäß den Spezifikationen und Zugangsbedingungen nach Nummer 4.3 des Anhangs gewährt werden.
Zusätzliche Bedingungen für den direkten Zugang zu diesen Daten und deren kommerzielle Nutzung können vertraglich vereinbart werden.
(4) Ist ein Distributor vertraglich berechtigt oder verpflichtet, Zugang zu den Verfügbarkeits- und Buchungsdaten der Eisenbahnprodukte eines Eisenbahnunternehmen des Personenverkehrs, auch zu den dynamischen Preisen, zu erhalten, muss dieser Zugang von dem betreffenden Eisenbahnunternehmen zumindest über eine direkte Verbindung zu seinem Zuweisungssystem gemäß den Spezifikationen unter Nummer 4.5 des Anhangs gewährt werden.
Zusätzliche Bedingungen für den direkten Zugang zu diesen Daten und deren Nutzung müssen vertraglich vereinbart werden.
(5) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Pflichten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj).
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