Artikel 7 VO (EU) 2026/253
Cybersicherheit und Datenformat
(1) Die Identifizierung der an der Umsetzung der vorliegenden Verordnung beteiligten Telematik-Akteure, Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen muss anhand einer eindeutigen Kennung der betreffenden Organisation, die nach Artikel 9 zugewiesen und validiert wurde, erfolgen.
(2) Teilt ein Telematik-Akteur Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und gewährt er Zugang zu diesen, muss er sicherstellen, dass die von ihm für die Kommunikation genutzten Netze und Protokolle, Systeme, Schnittstellen oder Datenbanken den unter Nummer 1.3 des Anhangs festgelegten Cybersicherheitsmaßnahmen entsprechen.
(3) Teilt ein Telematik-Akteur Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und gewährt er Zugang zu diesen, muss er die Semantik befolgen, die in den Datenkatalog-Elementen als Teilsätze der ERA-Ontologie und der unter Nummer 1.4 des Anhangs genannten Datensequenz festgelegt ist.
(4) Die Agentur muss sicherstellen, dass die ERA-Ontologie und die zugehörigen spezifischen Datenkatalogelemente die das Eisenbahnsystem der Union betreffenden regulatorischen und technischen Entwicklungen widerspiegeln.
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