Anlage D VO (EU) 2026/253
TESTVERFAHREN FÜR DIE KONFORMITÄTSBEWERTUNG
- D.1
- SELBSTBEWERTUNG UND EVIDENZBASIERTE ERKLÄRUNG FÜR EINZELNE IT-MELDUNGEN
- (1)
- Die Telematikanwendungen, die von Telematik-Akteuren zur Umsetzung der vorliegenden Verordnung genutzt werden, bedürfen einer Selbstbewertung der Konformität der geteilten Daten mit den in der Verordnung festgelegten Anforderungen. Der von Telematik-Akteuren vorgenommenen und der Agentur gemäß Artikel 18 übermittelten Selbstbewertung sind die folgenden Informationen beizufügen, die automatisch durch die von der Agentur bereitgestellte Web-Anwendung zusammengestellt werden:
- a)
- abgedeckte Funktionen und Verweis auf die entsprechenden Nummern der vorliegenden Verordnung, einschließlich einer allgemeinen und strukturierten Beschreibung der in Bezug auf diese Funktionen genutzten Telematikanwendungen;
- b)
- Online-Dokumentation von Meldungen (einschließlich ihrer Sequenz), die anhand der in der Verordnung referenzierten Spezifikationen getestet wurden, und entsprechende automatisch erstellte evidenzbasierte Konformitätserklärung gemäß Absatz 6;
- c)
- die Version der in Anlage C referenzierten Spezifikationen, wie implementiert und der Konformitätsbewertung unterzogen;
- d)
- Dateien der geteilten serialisierten Meldungen und zugehörigen strukturierten Datenelemente sowie die zur Validierung dieser Meldungen verwendeten SHACL- oder XSD-Dateien.
- (2)
- Bei gemäß Artikel 18 Absatz 8 an die Agentur gerichteten Anträgen auf Überprüfung der Richtigkeit der automatisch erstellten evidenzbasierten Konformitätserklärung, die sich aus der Selbstbewertung ergibt, müssen die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Abschnitts auch Hintergrundinformationen und einen Zeitplan des zu bewertenden Projekts enthalten.
- (3)
- Ist eine vorhandene Selbstbewertung gemäß Artikel 18 Absatz 5 zu erneuern, muss sich die Selbstbewertung gemäß Absatz 1 auf die von den Änderungen betroffenen selbst bewerteten Elemente beschränken. Die gemäß Absatz 1 zusammengestellten Informationen müssen auch einen Verweis auf die vorherige Selbstbewertung oder auf den von der Agentur gemäß Artikel 18 Absatz 7 vorgelegten Evaluierungsbericht enthalten.
- (4)
- Um das Testen der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen und ihrer Sequenz zu erleichtern, müssen Telematik-Akteure die Konformität der einzelnen Meldungen, die für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung eingeführt und genutzt werden, selbst bewerten.
- (5)
- Die Agentur muss eine Web-Anwendung für die Selbstbewertung der Konformität von Meldungen verfügbar machen, über die Telematik-Akteure einschlägige Dateien gemäß Absatz 1 Buchstabe d für ein automatisiertes Testen anhand der in Anlage C Index [1] referenzierten Spezifikationen selbst bewerten müssen.
- (6)
- Nach der Selbstbewertung muss diese Web-Anwendung eine automatische Empfangsbestätigung und das Ergebnis der Selbstbewertung der Konformität ausstellen, das vom selbstbewerteten Telematik-Akteur als evidenzbasierte Erklärung über die Konformitätsvermutung für die getesteten Meldungen oder die getestete Sequenz von Meldungen zu verwenden ist.
- D.2
- EVALUIERUNG DER RICHTIGKEIT DER SELBSTBEWERTUNG
- (1)
- Überprüft die Agentur gemäß Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 die Richtigkeit der anhand der Selbstbewertung automatisch erstellten evidenzbasierten Erklärung über die Konformitätsvermutung, muss sie einen Bericht über ihre Evaluierung der Konformität der genutzten Telematikanwendung mit dieser TSI erstellen. Ihr Evaluierungsbericht muss mindestens die folgenden Aspekte abdecken:
- a)
- Konformität aller in den Meldungen enthaltenen obligatorischen Elemente;
- b)
- Konformität der Meldungen selbst;
- c)
- Konformität der Sequenz der Meldungen.
- D.3
- SPEZIFISCHE TESTVERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON EISENBAHNFAHRKARTEN
- D.3.A
-
Fahrgastfahrplan
Testverfahren für die Bewertung der Konformität mit den unter Nummer 4.2 des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen müssen den in Anlage C Index [B.17] referenzierten Spezifikationen entsprechen.
- D.3.B
-
Tarife
- (1)
- Testverfahren für die Bewertung der Konformität mit den unter Nummer 4.3 des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen werden als „offener Punkt” gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 benannt und sind in Anlage B des vorliegenden Anhangs aufgeführt.
- (2)
- Bis zur Entwicklung einschlägiger Testverfahren gemäß Artikel 23 Buchstabe c und e können von Telematik-Akteuren auf einer offenen Architektur beruhende automatische Konverter und Validatoren verwendet werden, um die Kompatibilität und Interoperabilität der geteilten Daten und der implementierten Prozesse anhand der Spezifikationen gemäß Nummer 4.3 selbst zu bewerten.
- D.3.C
-
Verfügbarkeitsprüfung und Buchung
- (1)
- Testverfahren für die Bewertung der Konformität mit den unter Nummer 4.5 des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen werden als „offener Punkt” gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 benannt und sind in Anlage B des vorliegenden Anhangs aufgeführt.
- (2)
- Bis zur Entwicklung einschlägiger Testverfahren gemäß Artikel 23 Buchstaben c und e können von Telematik-Akteuren auf einer offenen Architektur beruhende automatische Validatoren verwendet werden, um die Kompatibilität und Interoperabilität der geteilten Daten und der implementierten Prozesse anhand der Spezifikationen gemäß Nummer 4.5 selbst zu bewerten.
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