Artikel 1 VO (EU) 2026/255

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Einzelheiten der Informationen, die der Agentur für die Erlangung der Zulassung zur Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten vorzulegen sind, und die organisatorischen Anforderungen für die Zulassung von IIP und RRM festgelegt. Ferner sind die Verfahren für die Beaufsichtigung von IIP und RRM, für den Widerruf ihrer Zulassung und für ihre ordnungsgemäße Ersetzung im Falle eines solchen Widerrufs festgelegt.

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