Präambel VO (EU) 2026/255

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts(1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 8 Buchstaben a bis g und Artikel 9a Absatz 6 Buchstaben a bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sieht vor, dass Marktteilnehmer Informationen offenlegen und Meldungen von Insider-Informationen über Plattformen für Insider-Informationen (im Folgenden „IIP” ) übermitteln und die Daten über registrierte Meldemechanismen (im Folgenden „RRM” ) melden müssen. Die Kommission muss Vorschriften festlegen, die das derzeitige, von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur” ) eingerichtete Registrierungsverfahren für IIP und RRM ersetzen.
(2)
Da viele der in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen sowohl für IIP als auch für RRM gelten, ist es zweckmäßig, die detaillierten Vorschriften zur Ergänzung der genannten Verordnung in einem einzigen Rechtsakt festzulegen. Dadurch werden Kohärenz und Rechtssicherheit gewährleistet und Wiederholungen vermieden.
(3)
Um festzulegen, wie die IIP ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Insider-Informationen und zur Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen an die Agentur nachkommen und wie die RRM Datenaufzeichnungen an die Agentur melden müssen, wozu sie gemäß Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 von der Agentur zugelassen sein müssen, ist es erforderlich, Vorschriften für das Zulassungsverfahren festzulegen, in denen dargelegt ist, welche Informationen der Agentur im Rahmen eines Antrags auf Zulassung als IIP oder RRM vorzulegen sind.
(4)
Sowohl für IIP als auch für RRM sollten klare und umfassende Begriffsbestimmungen gelten. Angesichts des unterschiedlichen Geltungsbereichs der Meldepflichten für IIP und RRM ist es jedoch erforderlich, für jede Art von meldender Stelle unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Kunde” anzuwenden. Dadurch werden IIP und RRM in die Lage versetzt, ihre jeweiligen Verpflichtungen gegenüber ihren jeweiligen Kunden eindeutig zu verstehen und zu erfüllen.
(5)
Damit die Agentur beurteilen kann, ob die Antragsteller die Anforderungen an eine Zulassung als IIP oder RRM erfüllen, sollten sie der Agentur die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen vorlegen und unter anderem ihre Niederlassung in der Union nachweisen. Zudem sollten sie Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für die Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten erfüllen. Zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, wonach IIP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen müssen, um die Insider-Informationen so echtzeitnah wie technisch möglich übermitteln zu können, sollten IIP der Agentur Informationen über die Zeit bereitstellen, die die IIP benötigt, um die von ihren IIP-Kunden erhaltenen und durch ihr Datenvalidierungssystem erfolgreich validierten Informationen auf ihrer Plattform offenzulegen. Um sicherzustellen, dass die Agentur im Rahmen des Zulassungsverfahrens genaue, vollständige und zeitnahe Datenaufzeichnungen und Meldungen von Insider-Informationen erhält, die den Regulierungsstandards entsprechen, sollten die Antragsteller eine Testphase durchlaufen, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten und in der vorliegenden Verordnung näher ausgeführten Berichterstattungspflichten zu erfüllen.
(6)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für IIP und RRM, die bereits von der Agentur registriert wurden, zu verringern, sollten diese IIP und RRM nicht verpflichtet sein, erneut Unterlagen vorzulegen, über die die Agentur bereits verfügt. Daher sollte das Zulassungsverfahren spezifische Bestimmungen für sie enthalten. Diese IIP und RRM sollten für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren in Betracht kommen, sofern die Agentur gegenüber den betreffenden IIP und RRM bestätigt, dass sie bereits während des Registrierungsverfahrens alle für die Zulassung erforderlichen Informationen erhalten hat. Die Agentur sollte jedoch weiterhin das Recht haben, die erneute Übermittlung von Unterlagen zu verlangen, die bereits während des Registrierungsverfahrens vorgelegt wurden, wenn dies erforderlich ist, um die Kompatibilität mit ihren IT-Systemen sicherzustellen, insbesondere in Fällen, in denen technische Aktualisierungen erforderlich sind.
(7)
Um ein zügiges und effizientes Zulassungsverfahren zu gewährleisten, sollte die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags eine Entscheidung über die Zulassung als IIP oder RRM treffen. Vor Beginn des dreimonatigen Bewertungszeitraums sollte die Agentur bereits eine erste Bewertung der Vollständigkeit des Antrags vornehmen. Ist die Agentur der Auffassung, dass sie für eine Zulassungsentscheidung mehr Zeit benötigt, sollte sie dem Antragsteller vor Ablauf des Dreimonatszeitraums mitteilen, dass sie zusätzliche Zeit für die Annahme der Entscheidung benötigt. Wenn innerhalb der zusätzlichen Frist keine Entscheidung getroffen wird, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgegangen werden, dass die Agentur eine positive Entscheidung getroffen hat.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller, die Zulassungsanträge stellen, tatsächlich die Absicht haben, IIP- und RRM-Dienste zu erbringen, und um unnötige Verzögerungen und einen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Agentur zu vermeiden, sollte bei Antragstellern, die länger als drei Monate untätig bleiben, davon ausgegangen werden, dass sie ihren Antrag zurückgezogen haben, sofern sie der Agentur nicht mitteilen, dass sie weiterhin zugelassen werden möchten.
(9)
Damit Antragsteller und zugelassene IIP und RRM ihre Rechte im Zusammenhang mit Entscheidungen, die die Agentur im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, durchsetzen können, sollte jede der in dieser Verordnung genannten Entscheidungen der Agentur, einschließlich Entscheidungen über die Ablehnung eines Zulassungsantrags, den Rechtsbehelfen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterliegen.
(10)
Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der offengelegten Informationen und der Meldungen von Insider-Informationen, die von IIP an die Agentur übermittelt werden, sowie der von RRM an die Agentur übermittelten Datenaufzeichnungen zu gewährleisten, sollte die Agentur unter anderem Leitlinien zu den in dieser Verordnung festgelegten Validierungsgrundsätzen und -verfahren bereitstellen, indem sie technische Spezifikationen für die Überprüfung von Daten bereitstellt. Diese Leitlinien sollten darauf abzielen sicherzustellen, dass die Agentur hochwertige Daten erhält, und so eine wirksame Marktüberwachung ermöglichen. Die Einhaltung der Grundsätze und Verfahren für die Datenvalidierung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass sichergestellt werden kann, dass die der Agentur gemeldeten Daten aussagekräftig, kohärent und verarbeitbar sind, sodass die Agentur ihre Überwachungsfunktion effizient wahrnehmen kann.
(11)
IIP und RRM sollten über solide Informationssicherheitssysteme verfügen, die die sichere Erbringung von Offenlegungs- und Meldediensten gewährleisten, Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorfälle verhindern und die Kontinuität der Dienste durch Backup-Einrichtungen gewährleisten. Um die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen zu gewährleisten, sollten IIP und RRM geeignete und angemessene technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu beherrschen und Auswirkungen von Vorfällen auf die Nutzer ihrer Dienste zu verhindern oder zu minimieren. Diese Maßnahmen sollten dem Stand der Technik und gegebenenfalls den einschlägigen europäischen und internationalen Normen entsprechen.
(12)
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung während des gesamten Zeitraums, in dem IIPs und RRM ihre Dienste erbringen, wirksam umgesetzt und eingehalten werden, sollten IIP und RRM ordnungsgemäß von der Agentur beaufsichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur das Recht haben, im Falle eines möglichen Verstoßes von den zugelassenen Stellen Klarstellungen und Informationen anzufordern.
(13)
Die RRM müssen der Agentur gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 jährlich einen Bericht vorlegen. Um einen möglichst geringen Verwaltungs- und Meldeaufwand für RRM zu gewährleisten, sollte der Inhalt dieses Berichts auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass er nützliche Informationen für die Agentur zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse enthält.
(14)
Der Widerruf der Zulassung einer IIP oder eines RRM sollte entweder auf Initiative der Agentur aus den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Gründen oder auf Antrag des IIP oder des RRM selbst möglich sein. Wenn die IIP oder der RRM den Widerruf der eigenen Zulassung beantragt, sollte ein beschleunigtes Verfahren zur Anwendung kommen. Um einen raschen und effizienten Widerruf einer Zulassung zu gewährleisten, sollte die Agentur auch in Fällen, in denen die betreffende IIP oder der RRM nach Einleitung des Widerrufsverfahrens durch die Agentur die Bereitschaft zum Verzicht auf die Zulassung bekundet, das beschleunigte Verfahren anwenden können.
(15)
Um ein faires und unparteiisches Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, sollte die Entscheidung der Agentur über die Erteilung oder den Widerruf einer Zulassung auf einer gründlichen Prüfung der einschlägigen Fakten beruhen und gut begründet sein. Die Entscheidung der Agentur auf Widerruf einer Zulassung sollte ausschließlich auf Feststellungen beruhen, zu denen die IIP oder der RRM Stellung nehmen konnte.
(16)
Damit IIP und RRM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die mit dieser Verordnung eingeführten Anforderungen zu erfüllen, sollten die Anwendung der Bestimmungen über das Zulassungsverfahren, die organisatorischen Anforderungen, die Beaufsichtigung und die Berichterstattung sowie das Widerrufs- und Ersetzungsverfahren aufgeschoben werden.
(17)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) angehört.
(18)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch IIP und RRM im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Nach dem Widerruf der Zulassung einer IIP oder eines RRM sollten die zuvor erhobenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den Aufbewahrungsregeln der Agentur und der Verordnung (EU) 2018/1725 von der Agentur zehn Jahre lang gespeichert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/942/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

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