Artikel 12 VO (EU) 2026/255
Datenvalidierungssysteme
(1) IIP müssen über Datenvalidierungssysteme gemäß den Grundsätzen und Verfahren der Artikel 22, 23 und 24 verfügen.
(2) Die RRM müssen über Datenvalidierungssysteme gemäß den Grundsätzen und Verfahren der Artikel 26, 27 und 29 verfügen.
(3) IIP und RRM übermitteln der Agentur nur Meldungen von Insider-Informationen und Datenaufzeichnungen, die von ihren Datenvalidierungssystemen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgreich bewertet wurden.
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