Artikel 15 VO (EU) 2026/255
Datenübermittlung
IIP und RRM müssen über Informationssysteme für wirksame Datenübermittlungen von anderen Systemen oder Plattformen verfügen, die einen effizienten Datenerhebungsprozess und die anschließende Berichterstattung an die Agentur gewährleisten.
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