Artikel 16 VO (EU) 2026/255
Interessenkonflikte
(1) IIP und RRM unterhalten effektive Verwaltungsvereinbarungen, um Interessenkonflikte mit ihren IIP-Kunden und RRM-Kunden zu vermeiden. Diese Vereinbarungen müssen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten umfassen und
- a)
- gewährleisten, dass die betreffenden IIP-Kunden und RRM-Kunden diese Strategien und Verfahren kennen,
- b)
- die Trennung von Aufgaben und Geschäftsfunktionen innerhalb der IIP oder des RRM gewährleisten, unter anderem durch
- i)
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs, wenn Interessenkonflikte auftreten können,
- ii)
- die getrennte Überwachung der jeweiligen Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betreffen, die möglicherweise den Interessen von IIP-Kunden oder RRM-Kunden zuwiderlaufen,
- iii)
- Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller oder bestehender Interessenkonflikte,
- c)
- alle bestehenden und potenziellen Interessenkonflikte erfassen und in einem Verzeichnis auflisten, das ihre Beschreibung, Identifizierung, Vermeidungs- und Bewältigungsmaßnahmen und Offenlegung enthalten muss.
(2) IIP und RRM müssen über Strategien für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Umgangs mit den gemeldeten Daten verfügen.
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