Artikel 16 VO (EU) 2026/255

Interessenkonflikte

(1) IIP und RRM unterhalten effektive Verwaltungsvereinbarungen, um Interessenkonflikte mit ihren IIP-Kunden und RRM-Kunden zu vermeiden. Diese Vereinbarungen müssen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten umfassen und

a)
gewährleisten, dass die betreffenden IIP-Kunden und RRM-Kunden diese Strategien und Verfahren kennen,
b)
die Trennung von Aufgaben und Geschäftsfunktionen innerhalb der IIP oder des RRM gewährleisten, unter anderem durch

i)
Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs, wenn Interessenkonflikte auftreten können,
ii)
die getrennte Überwachung der jeweiligen Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betreffen, die möglicherweise den Interessen von IIP-Kunden oder RRM-Kunden zuwiderlaufen,
iii)
Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller oder bestehender Interessenkonflikte,

c)
alle bestehenden und potenziellen Interessenkonflikte erfassen und in einem Verzeichnis auflisten, das ihre Beschreibung, Identifizierung, Vermeidungs- und Bewältigungsmaßnahmen und Offenlegung enthalten muss.

(2) IIP und RRM müssen über Strategien für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Umgangs mit den gemeldeten Daten verfügen.

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