Artikel 18 VO (EU) 2026/255

Geplante Wartung, ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen

(1) IIP legen Verfahren fest, um ihre IIP-Kunden auf ihrer Website über alle geplanten Wartungstätigkeiten zu informieren, die sich auf die Verfügbarkeit von IIP-Diensten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen und der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen auswirken. Die Mitteilung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Wartungsfensters erfolgen. Sie muss eine Angabe zum Zeitraum der planmäßigen Unterbrechung des Dienstes sowie Anweisungen enthalten, wie die alternativen Mittel für die Offenlegung von Insider-Informationen oder für die Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen zu nutzen sind.

Zudem legen die IIP Verfahren fest, um ihre IIP-Kunden auf ihrer Website über alle ungeplanten Stillstandszeiten und sonstige Unterbrechungen zu informieren, die sich auf die Verfügbarkeit von IIP-Diensten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen und der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen auswirken. Jeder IIP-Kunde wird schnellstmöglich nach der Störung einzeln benachrichtigt und erhält Anweisungen dazu, wie die alternativen Mittel für die Offenlegung von Informationen zu nutzen sind.

(2) Die RRM legen Verfahren fest, um ihre RRM-Kunden über alle geplanten Wartungstätigkeiten an der Schnittstelle oder am Meldesystem des RRM zu informieren. Die Mitteilung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Wartungsfensters erfolgen. Sie muss den Zeitraum der planmäßigen Unterbrechung des Dienstes enthalten.

Zudem legen die RRM Verfahren fest, um ihre RRM-Kunden über ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen zu informieren. Die Mitteilung erfolgt so bald wie möglich nach Eintritt der Störung über die in Artikel 17 genannten Kanäle, einschließlich der Veröffentlichung einer Mitteilung auf ihrer Website mit einer voraussichtlichen Frist bis zur Wiederaufnahme des regulären Dienstes.

Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, ist der RRM nicht verpflichtet, die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(3) IIP und RRM unterrichten die Agentur innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie von der Störung Kenntnis erlangt haben, über ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die Anforderungen der Artikel 11 bis 29 zu erfüllen. Spätestens einen Monat, nachdem sie Kenntnis von der Störung erlangt haben, legen IIP und RRM der Agentur einen Bericht vor, in dem die Ursachen der Störung und die zur Vermeidung eines erneuten Auftretens ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt werden.

(4) Die Agentur kann zusätzliche Informationen oder Klarstellungen in Bezug auf die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die IIP und RRM anfordern.

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