Artikel 19 VO (EU) 2026/255

Betrieb der Plattform

(1) IIP müssen Vorkehrungen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform und die Offenlegung von Informationen so echtzeitnah wie technisch möglich zu gewährleisten.

(2) IIP dürfen dieselben Informationen nicht zweimal veröffentlichen.

(3) Informationen auf der IIP-Plattform werden mindestens in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

(4) Die IIP-Plattform muss Folgendes ermöglichen:

a)
das Filtern offengelegter Informationen, einschließlich historischer Informationen, nach relevanten Datenkategorien,
b)
das Herunterladen gefilterter Informationen in einem Format, das einer Standardstruktur und Benennungskonvention gemäß Anhang II entspricht,
c)
das Herunterladen gefilterter Informationen und jede weitere Nutzung der heruntergeladenen Informationen für rechtmäßige Zwecke, und zwar kostenlos.

(5) Bietet die Plattform mehrere Möglichkeiten für den Zugang zu den offengelegten Informationen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), muss der Inhalt der über jedes dieser Mittel bereitgestellten Informationen identisch sein.

(6) Die IIP bewahren alle offengelegten historischen Informationen, einschließlich geänderter oder aktualisierter Informationen, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der relevanten offengelegten Ereignisse, auf die sich die Informationen beziehen, auf und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(7) Die IIP führen ein zugängliches Verzeichnis früherer Offenlegungen im Zusammenhang mit demselben Ereignis und bieten eine klare und benutzerfreundliche Verknüpfungsfunktion zu früheren Offenlegungen.

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