Artikel 20 VO (EU) 2026/255

Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen

Die IIP müssen über ein Verfahren und die technischen Mittel verfügen, um der Agentur in einem von der Agentur gemäß Anhang II festgelegten elektronischen Standardformat alle auf ihrer Plattform offengelegten Informationen, die über ihre Datenvalidierungssysteme erfolgreich validiert wurden, einschließlich späterer Änderungen, spätestens einen Tag nach der Offenlegung oder Änderung zu melden.

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