Artikel 20 VO (EU) 2026/255
Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen
Die IIP müssen über ein Verfahren und die technischen Mittel verfügen, um der Agentur in einem von der Agentur gemäß Anhang II festgelegten elektronischen Standardformat alle auf ihrer Plattform offengelegten Informationen, die über ihre Datenvalidierungssysteme erfolgreich validiert wurden, einschließlich späterer Änderungen, spätestens einen Tag nach der Offenlegung oder Änderung zu melden.
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