Artikel 21 VO (EU) 2026/255
Gleichbehandlung bei der Erbringung von Diensten
Die IIP müssen über ein Verfahren und die technischen Mittel verfügen, um Marktteilnehmern und für die Notfallplanung zuständigen Behörden einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Diensten zu gewähren, die die Veröffentlichung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gewährleisten sollen.
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